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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Würtemberg. -- Baden. -- Hessen.

Im Grossherzogthum Hessen ist der Entwurf eines Ge-
setzes, den Schutz der Waarenbezeichnungen betreffend, vor-
bereitet1), jedoch noch nicht zur Annahme gelangt, so dass
dort zur Zeit noch keine Strafbestimmung gegen den Missbrauch
fremder Waarenbezeichnungen besteht.

§. 57. Frankreich.

Geschichte der Gesetzgebung. -- Zulässige Zeichen. -- Hinterlegung.
-- Ausländer. -- Strafen der Nachahmung. -- Verfahren. -- Be-
schlagnahme.

In den Zeiten vor der Revolution fehlte es an einer all-
gemeinen gesetzlichen Anordnung zum Schutze der Waaren-
bezeichnungen. Doch bestanden zu Gunsten einzelner Corpora-
tionen von Gewerbtreibenden strenge Strafandrohungen gegen
die Nachahmung ihrer Fabrikzeichen. Ein Bedürfniss zu all-
gemeinen Vorschriften dieser Art war nicht vorhanden, so
lange durch das polizeiliche Präventivsystem der Fabrikenregle-
ments der unbefugte Gebrauch fremder Waarenbezeichnungen
verhindert wurde.

Als dies System zertrümmert und die amtliche Plombe,
welche früher den Waaren von Polizei wegen angehängt wurde,
in Wegfall gekommen war, trat das Bedürfniss zu einer ge-
setzlichen Regelung hervor, und nachdem der Convent zunächst
einige Ausnahmebestimmungen zu Gunsten einzelner Gewerbs-
zweige (der Messerschmiede und Kurzwaarenfabrikanten) er-
lassen hatte, erging am 22. Germinal des Jahres XI das erste
allgemeine Gesetz, welches die Nachbildung der besonderen
Zeichen, die ein Fabrikant oder Handwerker berechtigt ist,
seinen Waaren zu geben, mit den Strafen der Fälschung von
Privatschriften bedrohte, auch wenn diese Nachahmung unter
Zusätzen verdeckt wäre. Dieses Gesetz schrieb im Art. 18 die
Hinterlegung der Fabrikzeichen bei dem Handelsgerichte des
Bezirks als Bedingung der gerichtlichen Verfolgung der Nach-
ahmung vor.

1) Krug, Ueber den Schutz der Fabrik- und Waarenzeichen.
Darmstadt und Leipzig 1866 S. 56.
Würtemberg. — Baden. — Hessen.

Im Grossherzogthum Hessen ist der Entwurf eines Ge-
setzes, den Schutz der Waarenbezeichnungen betreffend, vor-
bereitet1), jedoch noch nicht zur Annahme gelangt, so dass
dort zur Zeit noch keine Strafbestimmung gegen den Missbrauch
fremder Waarenbezeichnungen besteht.

§. 57. Frankreich.

Geschichte der Gesetzgebung. — Zulässige Zeichen. — Hinterlegung.
— Ausländer. — Strafen der Nachahmung. — Verfahren. — Be-
schlagnahme.

In den Zeiten vor der Revolution fehlte es an einer all-
gemeinen gesetzlichen Anordnung zum Schutze der Waaren-
bezeichnungen. Doch bestanden zu Gunsten einzelner Corpora-
tionen von Gewerbtreibenden strenge Strafandrohungen gegen
die Nachahmung ihrer Fabrikzeichen. Ein Bedürfniss zu all-
gemeinen Vorschriften dieser Art war nicht vorhanden, so
lange durch das polizeiliche Präventivsystem der Fabrikenregle-
ments der unbefugte Gebrauch fremder Waarenbezeichnungen
verhindert wurde.

Als dies System zertrümmert und die amtliche Plombe,
welche früher den Waaren von Polizei wegen angehängt wurde,
in Wegfall gekommen war, trat das Bedürfniss zu einer ge-
setzlichen Regelung hervor, und nachdem der Convent zunächst
einige Ausnahmebestimmungen zu Gunsten einzelner Gewerbs-
zweige (der Messerschmiede und Kurzwaarenfabrikanten) er-
lassen hatte, erging am 22. Germinal des Jahres XI das erste
allgemeine Gesetz, welches die Nachbildung der besonderen
Zeichen, die ein Fabrikant oder Handwerker berechtigt ist,
seinen Waaren zu geben, mit den Strafen der Fälschung von
Privatschriften bedrohte, auch wenn diese Nachahmung unter
Zusätzen verdeckt wäre. Dieses Gesetz schrieb im Art. 18 die
Hinterlegung der Fabrikzeichen bei dem Handelsgerichte des
Bezirks als Bedingung der gerichtlichen Verfolgung der Nach-
ahmung vor.

1) Krug, Ueber den Schutz der Fabrik- und Waarenzeichen.
Darmstadt und Leipzig 1866 S. 56.
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[405/0432] Würtemberg. — Baden. — Hessen. Im Grossherzogthum Hessen ist der Entwurf eines Ge- setzes, den Schutz der Waarenbezeichnungen betreffend, vor- bereitet 1), jedoch noch nicht zur Annahme gelangt, so dass dort zur Zeit noch keine Strafbestimmung gegen den Missbrauch fremder Waarenbezeichnungen besteht. §. 57. Frankreich. Geschichte der Gesetzgebung. — Zulässige Zeichen. — Hinterlegung. — Ausländer. — Strafen der Nachahmung. — Verfahren. — Be- schlagnahme. In den Zeiten vor der Revolution fehlte es an einer all- gemeinen gesetzlichen Anordnung zum Schutze der Waaren- bezeichnungen. Doch bestanden zu Gunsten einzelner Corpora- tionen von Gewerbtreibenden strenge Strafandrohungen gegen die Nachahmung ihrer Fabrikzeichen. Ein Bedürfniss zu all- gemeinen Vorschriften dieser Art war nicht vorhanden, so lange durch das polizeiliche Präventivsystem der Fabrikenregle- ments der unbefugte Gebrauch fremder Waarenbezeichnungen verhindert wurde. Als dies System zertrümmert und die amtliche Plombe, welche früher den Waaren von Polizei wegen angehängt wurde, in Wegfall gekommen war, trat das Bedürfniss zu einer ge- setzlichen Regelung hervor, und nachdem der Convent zunächst einige Ausnahmebestimmungen zu Gunsten einzelner Gewerbs- zweige (der Messerschmiede und Kurzwaarenfabrikanten) er- lassen hatte, erging am 22. Germinal des Jahres XI das erste allgemeine Gesetz, welches die Nachbildung der besonderen Zeichen, die ein Fabrikant oder Handwerker berechtigt ist, seinen Waaren zu geben, mit den Strafen der Fälschung von Privatschriften bedrohte, auch wenn diese Nachahmung unter Zusätzen verdeckt wäre. Dieses Gesetz schrieb im Art. 18 die Hinterlegung der Fabrikzeichen bei dem Handelsgerichte des Bezirks als Bedingung der gerichtlichen Verfolgung der Nach- ahmung vor. 1) Krug, Ueber den Schutz der Fabrik- und Waarenzeichen. Darmstadt und Leipzig 1866 S. 56.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 405. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/432>, abgerufen am 26.11.2024.