befinden und dem Wohnorte der Partei, gegen welche geklagt werden soll), anhängig zu machen, so wird die Beschlagnahme von Rechts wegen unwirksam (Art. 17. 18).
In Grossbritannien bestand nach dem älteren Rechte ein Markenschutz uur für einzelne incorporirte Gewerbe, wie z. B. für die Zünfte der Messerschmiede in Sheffield und in London. Die in die Zeichenrolle dieser Zünfte eingetragenen Marken wurden gegen unbefugte Nachbildung geschützt. Es war indess keineswegs ausgeschlossen, dass ein und dasselbe Zeichen von verschiedenen Personen bei der einen und bei der andern Gilde angemeldet und dann mit gleicher Berechtigung neben einander geführt wurde. Die Störung des Verkehrs, welche aus diesen Einrichtungen entsprang, die Schwierigkeit, ja die Unmöglichkeit, sich aus den verschiedenen immer mehr anwachsenden Zeichenrollen über die Freiheit oder den bereits vorhandenen Gebrauch einer Marke zu unterrichten, endlich die Unvollständigkeit des durch kein allgemeines Gesetz für alle Arten von Waaren gewährleisteten Schutzes rief das Be- dürfniss nach einer Reform hervor, welche durch das Gesetz vom 7. August 1862 (25 & 26 Victoria cap. 88) zur Ausführung gebracht wurde.
Dieses Gesetz sieht von einer Anmeldung und Eintragung der Waarenbezeichnungen gänzlich ab, weil ein allgemeines Markenverzeichniss durch seinen grossen Umfang gänzlich un- brauchbar werden würde. Es stellt den allgemeinen Grund- satz auf, dass Waarenbezeichnungen (trades marks) aller Art nicht in der Absicht der Täuschung nachgeahmt werden dürfen (sect. 1). Dieses Verbot erstreckt sich jedoch nicht auf die im Handel allgemein üblichen Bezeichnungen gewisser Fabri- kate, z. B. Kölnisches Wasser u. dgl. Die betrügerische Fäl- schung von Waarenbezeichnungen, sowie der betrügerische Gebrauch ächter Waarenbezeichnungen wird als ein öffentliches Vergehen (misdemeanour) unter Strafe gestellt. Auch die Verfertigung oder der Gebrauch solcher Marken, welche den-
Strafen. — Verfahren. — Beschlagnahme.
befinden und dem Wohnorte der Partei, gegen welche geklagt werden soll), anhängig zu machen, so wird die Beschlagnahme von Rechts wegen unwirksam (Art. 17. 18).
In Grossbritannien bestand nach dem älteren Rechte ein Markenschutz uur für einzelne incorporirte Gewerbe, wie z. B. für die Zünfte der Messerschmiede in Sheffield und in London. Die in die Zeichenrolle dieser Zünfte eingetragenen Marken wurden gegen unbefugte Nachbildung geschützt. Es war indess keineswegs ausgeschlossen, dass ein und dasselbe Zeichen von verschiedenen Personen bei der einen und bei der andern Gilde angemeldet und dann mit gleicher Berechtigung neben einander geführt wurde. Die Störung des Verkehrs, welche aus diesen Einrichtungen entsprang, die Schwierigkeit, ja die Unmöglichkeit, sich aus den verschiedenen immer mehr anwachsenden Zeichenrollen über die Freiheit oder den bereits vorhandenen Gebrauch einer Marke zu unterrichten, endlich die Unvollständigkeit des durch kein allgemeines Gesetz für alle Arten von Waaren gewährleisteten Schutzes rief das Be- dürfniss nach einer Reform hervor, welche durch das Gesetz vom 7. August 1862 (25 & 26 Victoria cap. 88) zur Ausführung gebracht wurde.
Dieses Gesetz sieht von einer Anmeldung und Eintragung der Waarenbezeichnungen gänzlich ab, weil ein allgemeines Markenverzeichniss durch seinen grossen Umfang gänzlich un- brauchbar werden würde. Es stellt den allgemeinen Grund- satz auf, dass Waarenbezeichnungen (trades marks) aller Art nicht in der Absicht der Täuschung nachgeahmt werden dürfen (sect. 1). Dieses Verbot erstreckt sich jedoch nicht auf die im Handel allgemein üblichen Bezeichnungen gewisser Fabri- kate, z. B. Kölnisches Wasser u. dgl. Die betrügerische Fäl- schung von Waarenbezeichnungen, sowie der betrügerische Gebrauch ächter Waarenbezeichnungen wird als ein öffentliches Vergehen (misdemeanour) unter Strafe gestellt. Auch die Verfertigung oder der Gebrauch solcher Marken, welche den-
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Strafen. — Verfahren. — Beschlagnahme.
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werden soll), anhängig zu machen, so wird die Beschlagnahme
von Rechts wegen unwirksam (Art. 17. 18).
§. 58. Die übrigen Staaten.
Grossbritannien. — Oesterreich. — Italien. — Vereinigte Staaten. —
Belgien.
In Grossbritannien bestand nach dem älteren Rechte
ein Markenschutz uur für einzelne incorporirte Gewerbe, wie
z. B. für die Zünfte der Messerschmiede in Sheffield und in
London. Die in die Zeichenrolle dieser Zünfte eingetragenen
Marken wurden gegen unbefugte Nachbildung geschützt. Es
war indess keineswegs ausgeschlossen, dass ein und dasselbe
Zeichen von verschiedenen Personen bei der einen und bei der
andern Gilde angemeldet und dann mit gleicher Berechtigung
neben einander geführt wurde. Die Störung des Verkehrs,
welche aus diesen Einrichtungen entsprang, die Schwierigkeit, ja
die Unmöglichkeit, sich aus den verschiedenen immer mehr
anwachsenden Zeichenrollen über die Freiheit oder den bereits
vorhandenen Gebrauch einer Marke zu unterrichten, endlich
die Unvollständigkeit des durch kein allgemeines Gesetz für
alle Arten von Waaren gewährleisteten Schutzes rief das Be-
dürfniss nach einer Reform hervor, welche durch das Gesetz
vom 7. August 1862 (25 & 26 Victoria cap. 88) zur Ausführung
gebracht wurde.
Dieses Gesetz sieht von einer Anmeldung und Eintragung
der Waarenbezeichnungen gänzlich ab, weil ein allgemeines
Markenverzeichniss durch seinen grossen Umfang gänzlich un-
brauchbar werden würde. Es stellt den allgemeinen Grund-
satz auf, dass Waarenbezeichnungen (trades marks) aller Art
nicht in der Absicht der Täuschung nachgeahmt werden dürfen
(sect. 1). Dieses Verbot erstreckt sich jedoch nicht auf die
im Handel allgemein üblichen Bezeichnungen gewisser Fabri-
kate, z. B. Kölnisches Wasser u. dgl. Die betrügerische Fäl-
schung von Waarenbezeichnungen, sowie der betrügerische
Gebrauch ächter Waarenbezeichnungen wird als ein öffentliches
Vergehen (misdemeanour) unter Strafe gestellt. Auch die
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 409. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/436>, abgerufen am 26.11.2024.
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