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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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XIII. Waarenbezeichnungen. §. 58. Die übrigen Staaten.
jenigen eines andern Gewerbtreibenden täuschend ähnlich sehen
und nur durch geringfügige und versteckte Abweichungen da-
von unterschieden sind, fällt unter die Strafandrohung des Ge-
setzes, sofern dabei eine Täuschung des Publicums beabsichtigt
wird. Es ist gleichgültig, wie und wo die Bezeichnung an der
Waare oder an deren Verpackung angebracht ist. Die Strafan-
drohung ist gegen jeden Urheber oder Theilnehmer einer Fäl-
schung von Waarenbezeichnungen gerichtet, mögen dieselben
Inländer oder Ausländer sein und mag die Fälschung im Be-
reiche der Englischen Gesetzgebung oder ausserhalb derselben
verübt sein. Die Strafe besteht in einer dem Werthe der
Waare gleichkommenden Geldbusse, sowie in einer weiteren
Geldstrafe von 10 Shilling bis zu 5 Lvr. Sie wird gegen je-
den verhängt, der die mit einer gefälschten Bezeichnung ver-
sehene Waare wissentlich verkauft oder feilhält.

In Oesterreich findet das Gesetz zum Schutze der
gewerblichen Marken und anderer Bezeichnungen vom 7. De-
zember 1858 Anwendung, welches auf dem Systeme der
Anmeldung und der Eintragung der Waarenbezeichnungen
beruht.

Unter Marken werden nach diesem Gesetze die besonde-
ren Zeichen verstanden, welche dazu dienen, die zum Handels-
Verkehr bestimmten Erzeugnisse und Waaren eines Gewerb-
treibenden von jenen anderer Gewerbtreibenden zu unterscheiden
(Sinnbilder, Chiffern, Vignetten u. dgl.). Darunter sind auch
die an den Verpackungen, Gefässen und Umhüllungen ange-
brachten Bezeichnungen dieser Art begriffen.

Die Marken dürfen nicht in solchen Zeichen, die bei ein-
zelnen Waaren-Gattungen im Verkehr allgemein gebräuchlich
sind, ferner nicht in blossen Buchstaben, Worten oder Zahlen
oder in Staats- und Länder-Wappen bestehen (§§. 1. 3. 7).

Das Alleinrecht auf eine Marke schliesst den Gebrauch
derselben von Seite anderer Gewerbtreibenden nur bezüglich
jener Gattung von Waaren aus, zu welcher die Erzeugnisse
oder Verkehrs-Gegenstände des Gewerbes, für welches die ge-
schützte Marke bestimmt ist, gehören.

Das Markenrecht klebt an dem Gewerbs-Unternehmen,
für welches die Marke bestimmt ist, erlischt mit demselben
und wechselt mit ihm den Besitzer.

Der neue Besitzer muss binnen drei Monaten die Marke

XIII. Waarenbezeichnungen. §. 58. Die übrigen Staaten.
jenigen eines andern Gewerbtreibenden täuschend ähnlich sehen
und nur durch geringfügige und versteckte Abweichungen da-
von unterschieden sind, fällt unter die Strafandrohung des Ge-
setzes, sofern dabei eine Täuschung des Publicums beabsichtigt
wird. Es ist gleichgültig, wie und wo die Bezeichnung an der
Waare oder an deren Verpackung angebracht ist. Die Strafan-
drohung ist gegen jeden Urheber oder Theilnehmer einer Fäl-
schung von Waarenbezeichnungen gerichtet, mögen dieselben
Inländer oder Ausländer sein und mag die Fälschung im Be-
reiche der Englischen Gesetzgebung oder ausserhalb derselben
verübt sein. Die Strafe besteht in einer dem Werthe der
Waare gleichkommenden Geldbusse, sowie in einer weiteren
Geldstrafe von 10 Shilling bis zu 5 Lvr. Sie wird gegen je-
den verhängt, der die mit einer gefälschten Bezeichnung ver-
sehene Waare wissentlich verkauft oder feilhält.

In Oesterreich findet das Gesetz zum Schutze der
gewerblichen Marken und anderer Bezeichnungen vom 7. De-
zember 1858 Anwendung, welches auf dem Systeme der
Anmeldung und der Eintragung der Waarenbezeichnungen
beruht.

Unter Marken werden nach diesem Gesetze die besonde-
ren Zeichen verstanden, welche dazu dienen, die zum Handels-
Verkehr bestimmten Erzeugnisse und Waaren eines Gewerb-
treibenden von jenen anderer Gewerbtreibenden zu unterscheiden
(Sinnbilder, Chiffern, Vignetten u. dgl.). Darunter sind auch
die an den Verpackungen, Gefässen und Umhüllungen ange-
brachten Bezeichnungen dieser Art begriffen.

Die Marken dürfen nicht in solchen Zeichen, die bei ein-
zelnen Waaren-Gattungen im Verkehr allgemein gebräuchlich
sind, ferner nicht in blossen Buchstaben, Worten oder Zahlen
oder in Staats- und Länder-Wappen bestehen (§§. 1. 3. 7).

Das Alleinrecht auf eine Marke schliesst den Gebrauch
derselben von Seite anderer Gewerbtreibenden nur bezüglich
jener Gattung von Waaren aus, zu welcher die Erzeugnisse
oder Verkehrs-Gegenstände des Gewerbes, für welches die ge-
schützte Marke bestimmt ist, gehören.

Das Markenrecht klebt an dem Gewerbs-Unternehmen,
für welches die Marke bestimmt ist, erlischt mit demselben
und wechselt mit ihm den Besitzer.

Der neue Besitzer muss binnen drei Monaten die Marke

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[410/0437] XIII. Waarenbezeichnungen. §. 58. Die übrigen Staaten. jenigen eines andern Gewerbtreibenden täuschend ähnlich sehen und nur durch geringfügige und versteckte Abweichungen da- von unterschieden sind, fällt unter die Strafandrohung des Ge- setzes, sofern dabei eine Täuschung des Publicums beabsichtigt wird. Es ist gleichgültig, wie und wo die Bezeichnung an der Waare oder an deren Verpackung angebracht ist. Die Strafan- drohung ist gegen jeden Urheber oder Theilnehmer einer Fäl- schung von Waarenbezeichnungen gerichtet, mögen dieselben Inländer oder Ausländer sein und mag die Fälschung im Be- reiche der Englischen Gesetzgebung oder ausserhalb derselben verübt sein. Die Strafe besteht in einer dem Werthe der Waare gleichkommenden Geldbusse, sowie in einer weiteren Geldstrafe von 10 Shilling bis zu 5 Lvr. Sie wird gegen je- den verhängt, der die mit einer gefälschten Bezeichnung ver- sehene Waare wissentlich verkauft oder feilhält. In Oesterreich findet das Gesetz zum Schutze der gewerblichen Marken und anderer Bezeichnungen vom 7. De- zember 1858 Anwendung, welches auf dem Systeme der Anmeldung und der Eintragung der Waarenbezeichnungen beruht. Unter Marken werden nach diesem Gesetze die besonde- ren Zeichen verstanden, welche dazu dienen, die zum Handels- Verkehr bestimmten Erzeugnisse und Waaren eines Gewerb- treibenden von jenen anderer Gewerbtreibenden zu unterscheiden (Sinnbilder, Chiffern, Vignetten u. dgl.). Darunter sind auch die an den Verpackungen, Gefässen und Umhüllungen ange- brachten Bezeichnungen dieser Art begriffen. Die Marken dürfen nicht in solchen Zeichen, die bei ein- zelnen Waaren-Gattungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind, ferner nicht in blossen Buchstaben, Worten oder Zahlen oder in Staats- und Länder-Wappen bestehen (§§. 1. 3. 7). Das Alleinrecht auf eine Marke schliesst den Gebrauch derselben von Seite anderer Gewerbtreibenden nur bezüglich jener Gattung von Waaren aus, zu welcher die Erzeugnisse oder Verkehrs-Gegenstände des Gewerbes, für welches die ge- schützte Marke bestimmt ist, gehören. Das Markenrecht klebt an dem Gewerbs-Unternehmen, für welches die Marke bestimmt ist, erlischt mit demselben und wechselt mit ihm den Besitzer. Der neue Besitzer muss binnen drei Monaten die Marke

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 410. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/437>, abgerufen am 26.11.2024.