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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Oesterreich.
auf seinen Namen umschreiben lassen, widrigenfalls das Mar-
kenrecht erlischt (§§. 5. 14).

Die Marke, für welche ein Gewerbtreibender sich das
ausschliessliche Gewerbsrecht sichern will, muss in zwei Exem-
plaren der Handels- und Gewerbekammer des Bezirks über-
geben werden; das eine Exemplar wird dem von der Handels-
und Gewerbekammer zu führenden Marken Register beigelegt,
das andere wird der Partei mit einer Bescheinigung, welche
die fortlaufende Nummer des Registers, Tag und Stunde der
Einreichung, den Namen, auf den die Marke registrirt wurde,
und die Bezeichnung der Gewerbs-Unternehmung, für welche
sie bestimmt ist, enthält, zurückgegeben (§§. 9. 10).

Die Registrirung unterliegt einer Taxe von fünf Gulden,
welche in die Kasse der Handelskammer fliesst (§. 11).

Mit dem Tage und der Stunde der Einreichung der Marke
bei der Handels- und Gewerbekammer beginnt das Alleinrecht
zum Gebrauche der Marke, und es wird darnach die Priorität
des Anspruchs beurtheilt, wenn die gleiche Marke von mehreren
Gewerbtreibenden bei der nämlichen oder bei verschiedenen Han-
dels- und Gewerbekammern hinterlegt worden sein sollte (§. 12).

Die Marken-Register liegen bei den Handels- und Gewerbe-
kammern zu Jedermanns Einsicht auf (§. 14).

Jeder Eingriff in das Markenrecht, sei es durch die wi-
derrechtliche Aneignung oder Nachmachung einer Marke, sei
es durch Feilhalten der auf solche Art widerrechtlich bezeich-
neten Waaren, begründet für den Verletzten ausser dem An-
spruch auf Schadensersatz das Recht, auf die Einstellung des
ferneren Gebrauches der widerrechtlichen Marke und auf die
Beseitigung derselben von den damit bezeichneten Waaren,
soweit sie für den Verkauf bestimmt sind, zu dringen. Auch
kann er verlangen, dass die zur Nachmachung der Marke
ausschliesslich oder vorzugsweise dienlichen Werkzeuge und
Vorrichtungen für diesen Zweck unbrauchbar gemacht werden
(§. 15).

Eine Nachmachung ist dann vorhanden, wenn die bezüg-
lichen Marken ohne mehr als gewöhnliche Aufmerksamkeit
nicht zu unterscheiden sind (§. 16).

Ist der Eingriff wissentlich begangen worden, so tritt eine
Geldbusse von 25 bis 500 fl. ein, welche im Rückfalle ver-
doppelt werden kann.

Oesterreich.
auf seinen Namen umschreiben lassen, widrigenfalls das Mar-
kenrecht erlischt (§§. 5. 14).

Die Marke, für welche ein Gewerbtreibender sich das
ausschliessliche Gewerbsrecht sichern will, muss in zwei Exem-
plaren der Handels- und Gewerbekammer des Bezirks über-
geben werden; das eine Exemplar wird dem von der Handels-
und Gewerbekammer zu führenden Marken Register beigelegt,
das andere wird der Partei mit einer Bescheinigung, welche
die fortlaufende Nummer des Registers, Tag und Stunde der
Einreichung, den Namen, auf den die Marke registrirt wurde,
und die Bezeichnung der Gewerbs-Unternehmung, für welche
sie bestimmt ist, enthält, zurückgegeben (§§. 9. 10).

Die Registrirung unterliegt einer Taxe von fünf Gulden,
welche in die Kasse der Handelskammer fliesst (§. 11).

Mit dem Tage und der Stunde der Einreichung der Marke
bei der Handels- und Gewerbekammer beginnt das Alleinrecht
zum Gebrauche der Marke, und es wird darnach die Priorität
des Anspruchs beurtheilt, wenn die gleiche Marke von mehreren
Gewerbtreibenden bei der nämlichen oder bei verschiedenen Han-
dels- und Gewerbekammern hinterlegt worden sein sollte (§. 12).

Die Marken-Register liegen bei den Handels- und Gewerbe-
kammern zu Jedermanns Einsicht auf (§. 14).

Jeder Eingriff in das Markenrecht, sei es durch die wi-
derrechtliche Aneignung oder Nachmachung einer Marke, sei
es durch Feilhalten der auf solche Art widerrechtlich bezeich-
neten Waaren, begründet für den Verletzten ausser dem An-
spruch auf Schadensersatz das Recht, auf die Einstellung des
ferneren Gebrauches der widerrechtlichen Marke und auf die
Beseitigung derselben von den damit bezeichneten Waaren,
soweit sie für den Verkauf bestimmt sind, zu dringen. Auch
kann er verlangen, dass die zur Nachmachung der Marke
ausschliesslich oder vorzugsweise dienlichen Werkzeuge und
Vorrichtungen für diesen Zweck unbrauchbar gemacht werden
(§. 15).

Eine Nachmachung ist dann vorhanden, wenn die bezüg-
lichen Marken ohne mehr als gewöhnliche Aufmerksamkeit
nicht zu unterscheiden sind (§. 16).

Ist der Eingriff wissentlich begangen worden, so tritt eine
Geldbusse von 25 bis 500 fl. ein, welche im Rückfalle ver-
doppelt werden kann.

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[411/0438] Oesterreich. auf seinen Namen umschreiben lassen, widrigenfalls das Mar- kenrecht erlischt (§§. 5. 14). Die Marke, für welche ein Gewerbtreibender sich das ausschliessliche Gewerbsrecht sichern will, muss in zwei Exem- plaren der Handels- und Gewerbekammer des Bezirks über- geben werden; das eine Exemplar wird dem von der Handels- und Gewerbekammer zu führenden Marken Register beigelegt, das andere wird der Partei mit einer Bescheinigung, welche die fortlaufende Nummer des Registers, Tag und Stunde der Einreichung, den Namen, auf den die Marke registrirt wurde, und die Bezeichnung der Gewerbs-Unternehmung, für welche sie bestimmt ist, enthält, zurückgegeben (§§. 9. 10). Die Registrirung unterliegt einer Taxe von fünf Gulden, welche in die Kasse der Handelskammer fliesst (§. 11). Mit dem Tage und der Stunde der Einreichung der Marke bei der Handels- und Gewerbekammer beginnt das Alleinrecht zum Gebrauche der Marke, und es wird darnach die Priorität des Anspruchs beurtheilt, wenn die gleiche Marke von mehreren Gewerbtreibenden bei der nämlichen oder bei verschiedenen Han- dels- und Gewerbekammern hinterlegt worden sein sollte (§. 12). Die Marken-Register liegen bei den Handels- und Gewerbe- kammern zu Jedermanns Einsicht auf (§. 14). Jeder Eingriff in das Markenrecht, sei es durch die wi- derrechtliche Aneignung oder Nachmachung einer Marke, sei es durch Feilhalten der auf solche Art widerrechtlich bezeich- neten Waaren, begründet für den Verletzten ausser dem An- spruch auf Schadensersatz das Recht, auf die Einstellung des ferneren Gebrauches der widerrechtlichen Marke und auf die Beseitigung derselben von den damit bezeichneten Waaren, soweit sie für den Verkauf bestimmt sind, zu dringen. Auch kann er verlangen, dass die zur Nachmachung der Marke ausschliesslich oder vorzugsweise dienlichen Werkzeuge und Vorrichtungen für diesen Zweck unbrauchbar gemacht werden (§. 15). Eine Nachmachung ist dann vorhanden, wenn die bezüg- lichen Marken ohne mehr als gewöhnliche Aufmerksamkeit nicht zu unterscheiden sind (§. 16). Ist der Eingriff wissentlich begangen worden, so tritt eine Geldbusse von 25 bis 500 fl. ein, welche im Rückfalle ver- doppelt werden kann.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 411. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/438>, abgerufen am 26.11.2024.