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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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XIII. Waarenbezeichnungen. §. 58. Die übrigen Staaten.

Im zweiten Rückfalle wird neben der Geldstrafe auch
eine Arreststrafe von einer Woche bis zu drei Monaten ver-
hängt (§§. 18. 19).

Die Strafbehörde kann auch verfügen, dass das Strafer-
kenntniss veröffentlicht werde. Die Strafbeträge fliessen in den
Armenfond des Ortes der begangenen Uebertretung (§§. 21. 22).

Die Verhandlung und Entscheidung über Eingriffe, sowie
die Untersuchung und Bestrafung der bezeichneten Uebertre-
tungen steht den Verwaltungsbehörden erster Instanz zu, welche
auch die vorkommenden Streitigkeiten über das Markenrecht,
dessen Priorität und Uebertragung, und über die Frage hin-
sichtlich der Identität mehrerer Marken entscheiden.

Ueber die Entschädigungsansprüche aber steht die Ent-
scheidung dem Civilrichter zu. Die Bestrafung tritt nur auf
Antrag des Verletzten ein (§§. 23. 24).

Der Verletzte ist berechtigt, noch vor der Entscheidung
über seine Beschwerde die Beschlagnahme oder sonstige Ver-
wahrung der, gegen die Bestimmungen des Gesetzes bezeich-
neten Waaren und der dazu verwendeten Werkzeuge unter
Vorzeigung des über die Hinterlegung der Marke ertheilten
Attestes bei der Verwaltungsbehörde in Antrag zu bringen.
Letztere kann jedoch eine vorläufige Sicherstellung für Schimpf
und Schaden des Verklagten verlangen (§. 26).

Für das Königreich Italien ist ein Gesetz über den
Schutz von Waarenhezeichnungen am 30. August 1868 ergan-
gen, welches ebenfalls die Registrirung als Bedingung des
Schutzes vorschreibt.

Die Bezeichnung muss nach Art. 1 von jeder bereits von
einem Andern gesetzmässig gebrauchten Waarenbezeichnung
verschieden sein und muss den Ursprungsort oder den Ver-
kaufsort, ferner den Namen oder die Firma des Fabrikanten
und den Namen des Etablissements anzeigen, aus welchem die
Waaren herrühren. Bei kleinen Gegenständen und bei Thieren
kann der Gebrauch einer Marke nachgesucht und genehmigt
werden. Die Unterschrift des Produzenten oder Händlers, mit-
telst eines Stempels oder sonst dauerhaft aufgetragen, genügt
zu einer unterscheidenden Waarenbezeichnung.

Der Händler darf ohne ausdrückliche Bewilligung des
Produzenten dessen Waarenbezeichnung nicht beseitigen, doch
darf er sein eigenes Zeichen hinzufügen (Art. 3).

XIII. Waarenbezeichnungen. §. 58. Die übrigen Staaten.

Im zweiten Rückfalle wird neben der Geldstrafe auch
eine Arreststrafe von einer Woche bis zu drei Monaten ver-
hängt (§§. 18. 19).

Die Strafbehörde kann auch verfügen, dass das Strafer-
kenntniss veröffentlicht werde. Die Strafbeträge fliessen in den
Armenfond des Ortes der begangenen Uebertretung (§§. 21. 22).

Die Verhandlung und Entscheidung über Eingriffe, sowie
die Untersuchung und Bestrafung der bezeichneten Uebertre-
tungen steht den Verwaltungsbehörden erster Instanz zu, welche
auch die vorkommenden Streitigkeiten über das Markenrecht,
dessen Priorität und Uebertragung, und über die Frage hin-
sichtlich der Identität mehrerer Marken entscheiden.

Ueber die Entschädigungsansprüche aber steht die Ent-
scheidung dem Civilrichter zu. Die Bestrafung tritt nur auf
Antrag des Verletzten ein (§§. 23. 24).

Der Verletzte ist berechtigt, noch vor der Entscheidung
über seine Beschwerde die Beschlagnahme oder sonstige Ver-
wahrung der, gegen die Bestimmungen des Gesetzes bezeich-
neten Waaren und der dazu verwendeten Werkzeuge unter
Vorzeigung des über die Hinterlegung der Marke ertheilten
Attestes bei der Verwaltungsbehörde in Antrag zu bringen.
Letztere kann jedoch eine vorläufige Sicherstellung für Schimpf
und Schaden des Verklagten verlangen (§. 26).

Für das Königreich Italien ist ein Gesetz über den
Schutz von Waarenhezeichnungen am 30. August 1868 ergan-
gen, welches ebenfalls die Registrirung als Bedingung des
Schutzes vorschreibt.

Die Bezeichnung muss nach Art. 1 von jeder bereits von
einem Andern gesetzmässig gebrauchten Waarenbezeichnung
verschieden sein und muss den Ursprungsort oder den Ver-
kaufsort, ferner den Namen oder die Firma des Fabrikanten
und den Namen des Etablissements anzeigen, aus welchem die
Waaren herrühren. Bei kleinen Gegenständen und bei Thieren
kann der Gebrauch einer Marke nachgesucht und genehmigt
werden. Die Unterschrift des Produzenten oder Händlers, mit-
telst eines Stempels oder sonst dauerhaft aufgetragen, genügt
zu einer unterscheidenden Waarenbezeichnung.

Der Händler darf ohne ausdrückliche Bewilligung des
Produzenten dessen Waarenbezeichnung nicht beseitigen, doch
darf er sein eigenes Zeichen hinzufügen (Art. 3).

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[412/0439] XIII. Waarenbezeichnungen. §. 58. Die übrigen Staaten. Im zweiten Rückfalle wird neben der Geldstrafe auch eine Arreststrafe von einer Woche bis zu drei Monaten ver- hängt (§§. 18. 19). Die Strafbehörde kann auch verfügen, dass das Strafer- kenntniss veröffentlicht werde. Die Strafbeträge fliessen in den Armenfond des Ortes der begangenen Uebertretung (§§. 21. 22). Die Verhandlung und Entscheidung über Eingriffe, sowie die Untersuchung und Bestrafung der bezeichneten Uebertre- tungen steht den Verwaltungsbehörden erster Instanz zu, welche auch die vorkommenden Streitigkeiten über das Markenrecht, dessen Priorität und Uebertragung, und über die Frage hin- sichtlich der Identität mehrerer Marken entscheiden. Ueber die Entschädigungsansprüche aber steht die Ent- scheidung dem Civilrichter zu. Die Bestrafung tritt nur auf Antrag des Verletzten ein (§§. 23. 24). Der Verletzte ist berechtigt, noch vor der Entscheidung über seine Beschwerde die Beschlagnahme oder sonstige Ver- wahrung der, gegen die Bestimmungen des Gesetzes bezeich- neten Waaren und der dazu verwendeten Werkzeuge unter Vorzeigung des über die Hinterlegung der Marke ertheilten Attestes bei der Verwaltungsbehörde in Antrag zu bringen. Letztere kann jedoch eine vorläufige Sicherstellung für Schimpf und Schaden des Verklagten verlangen (§. 26). Für das Königreich Italien ist ein Gesetz über den Schutz von Waarenhezeichnungen am 30. August 1868 ergan- gen, welches ebenfalls die Registrirung als Bedingung des Schutzes vorschreibt. Die Bezeichnung muss nach Art. 1 von jeder bereits von einem Andern gesetzmässig gebrauchten Waarenbezeichnung verschieden sein und muss den Ursprungsort oder den Ver- kaufsort, ferner den Namen oder die Firma des Fabrikanten und den Namen des Etablissements anzeigen, aus welchem die Waaren herrühren. Bei kleinen Gegenständen und bei Thieren kann der Gebrauch einer Marke nachgesucht und genehmigt werden. Die Unterschrift des Produzenten oder Händlers, mit- telst eines Stempels oder sonst dauerhaft aufgetragen, genügt zu einer unterscheidenden Waarenbezeichnung. Der Händler darf ohne ausdrückliche Bewilligung des Produzenten dessen Waarenbezeichnung nicht beseitigen, doch darf er sein eigenes Zeichen hinzufügen (Art. 3).

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 412. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/439>, abgerufen am 26.11.2024.