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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Italien.

Waarenzeichen ausländischer Produzenten oder Händler,
welche ihre Producte nach Italien einführen, werden unter
denselben Bedingungen geschützt, wie die einheimischen (Art. 4).

Bedingung des Schutzes ist die Registrirung, doch besteht
unabhängig von derselben das Verbot zum Gebrauche fremder
Namen und Firmen (Art. 5).

Die Registrirung wird bei einer der Präfecturen des Kö-
nigreiches nachgesucht.

Dem Gesuche müssen zwei Exemplare der Waarenbe-
zeichnung, ferner eine doppelte Declaration mit Angabe der
Waaren, für welche dieselbe gebraucht wird, endlich eine dop-
pelte Beschreibung der gewählten Bezeichnung beigefügt wer-
den (Art. 7).

Das Gesuch wird von dem Präfecten präsentirt und dem
Ministerium für Handel und Ackerbau eingereicht, wo die Waa-
renbezeichnung registrirt und ein Attest über die Registrirung
unter Anschluss der eingereichten Duplicate ausgefertigt wird
(Art. 8).

Eine Vorprüfung in Bezug auf die Originalität des ge-
wählten Zeichens findet nicht statt (Art. 9).

Die Priorität der Berechtigung wird, falls dasselbe Zei-
chen von mehreren Personen gewählt ist, nach dem Zeitpunkte
der Anmeldung bei der Präfectur beurtheilt. Die Bestrafung
des unbefugten Gebrauches kann jedoch nicht früher eintreten,
bis die erfolgte Registrirung in der Amtlichen Zeitung bekannt
gemacht ist (Art. 10).

Jede Uebertragung des gewerblichen Unternehmens, mit
welchem die Führung der registrirenden Marke verbunden ist,
muss zur Registrirung angemeldet werden (Art. 2).

Für die Eintragung der Waarenbezeichnung werden 40
Lire, für die Ueberschreibuug auf den Rechtsnachfolger 2 Lire
als Gebühr bei der Anmeldung des Gesuches entrichtet (Art. 7).

Das Vergehen der falschen Waarenbezeichnung wird be-
gangen:

1) durch unbefugten wissentlichen Gebrauch einer frem-
den Marke;

2) durch betrügliche Nachahmung einer fremden Marke,
oder durch betrüglichen Gebrauch einer solchen Nachah-
mung;

3) durch wissentlichen Verkauf, Einführung oder Feil-

Italien.

Waarenzeichen ausländischer Produzenten oder Händler,
welche ihre Producte nach Italien einführen, werden unter
denselben Bedingungen geschützt, wie die einheimischen (Art. 4).

Bedingung des Schutzes ist die Registrirung, doch besteht
unabhängig von derselben das Verbot zum Gebrauche fremder
Namen und Firmen (Art. 5).

Die Registrirung wird bei einer der Präfecturen des Kö-
nigreiches nachgesucht.

Dem Gesuche müssen zwei Exemplare der Waarenbe-
zeichnung, ferner eine doppelte Declaration mit Angabe der
Waaren, für welche dieselbe gebraucht wird, endlich eine dop-
pelte Beschreibung der gewählten Bezeichnung beigefügt wer-
den (Art. 7).

Das Gesuch wird von dem Präfecten präsentirt und dem
Ministerium für Handel und Ackerbau eingereicht, wo die Waa-
renbezeichnung registrirt und ein Attest über die Registrirung
unter Anschluss der eingereichten Duplicate ausgefertigt wird
(Art. 8).

Eine Vorprüfung in Bezug auf die Originalität des ge-
wählten Zeichens findet nicht statt (Art. 9).

Die Priorität der Berechtigung wird, falls dasselbe Zei-
chen von mehreren Personen gewählt ist, nach dem Zeitpunkte
der Anmeldung bei der Präfectur beurtheilt. Die Bestrafung
des unbefugten Gebrauches kann jedoch nicht früher eintreten,
bis die erfolgte Registrirung in der Amtlichen Zeitung bekannt
gemacht ist (Art. 10).

Jede Uebertragung des gewerblichen Unternehmens, mit
welchem die Führung der registrirenden Marke verbunden ist,
muss zur Registrirung angemeldet werden (Art. 2).

Für die Eintragung der Waarenbezeichnung werden 40
Lire, für die Ueberschreibuug auf den Rechtsnachfolger 2 Lire
als Gebühr bei der Anmeldung des Gesuches entrichtet (Art. 7).

Das Vergehen der falschen Waarenbezeichnung wird be-
gangen:

1) durch unbefugten wissentlichen Gebrauch einer frem-
den Marke;

2) durch betrügliche Nachahmung einer fremden Marke,
oder durch betrüglichen Gebrauch einer solchen Nachah-
mung;

3) durch wissentlichen Verkauf, Einführung oder Feil-

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[413/0440] Italien. Waarenzeichen ausländischer Produzenten oder Händler, welche ihre Producte nach Italien einführen, werden unter denselben Bedingungen geschützt, wie die einheimischen (Art. 4). Bedingung des Schutzes ist die Registrirung, doch besteht unabhängig von derselben das Verbot zum Gebrauche fremder Namen und Firmen (Art. 5). Die Registrirung wird bei einer der Präfecturen des Kö- nigreiches nachgesucht. Dem Gesuche müssen zwei Exemplare der Waarenbe- zeichnung, ferner eine doppelte Declaration mit Angabe der Waaren, für welche dieselbe gebraucht wird, endlich eine dop- pelte Beschreibung der gewählten Bezeichnung beigefügt wer- den (Art. 7). Das Gesuch wird von dem Präfecten präsentirt und dem Ministerium für Handel und Ackerbau eingereicht, wo die Waa- renbezeichnung registrirt und ein Attest über die Registrirung unter Anschluss der eingereichten Duplicate ausgefertigt wird (Art. 8). Eine Vorprüfung in Bezug auf die Originalität des ge- wählten Zeichens findet nicht statt (Art. 9). Die Priorität der Berechtigung wird, falls dasselbe Zei- chen von mehreren Personen gewählt ist, nach dem Zeitpunkte der Anmeldung bei der Präfectur beurtheilt. Die Bestrafung des unbefugten Gebrauches kann jedoch nicht früher eintreten, bis die erfolgte Registrirung in der Amtlichen Zeitung bekannt gemacht ist (Art. 10). Jede Uebertragung des gewerblichen Unternehmens, mit welchem die Führung der registrirenden Marke verbunden ist, muss zur Registrirung angemeldet werden (Art. 2). Für die Eintragung der Waarenbezeichnung werden 40 Lire, für die Ueberschreibuug auf den Rechtsnachfolger 2 Lire als Gebühr bei der Anmeldung des Gesuches entrichtet (Art. 7). Das Vergehen der falschen Waarenbezeichnung wird be- gangen: 1) durch unbefugten wissentlichen Gebrauch einer frem- den Marke; 2) durch betrügliche Nachahmung einer fremden Marke, oder durch betrüglichen Gebrauch einer solchen Nachah- mung; 3) durch wissentlichen Verkauf, Einführung oder Feil-

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 413. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/440>, abgerufen am 26.11.2024.