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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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I. Vorbegriffe. §. 5. Neuheit der Erfindung (Fortsetzung).
Verwendung fähig, sondern blosse willkürliche Formverände-
rungen bereits bekannter Producte und Vorrichtungen sind.

In diesem Sinne muss besonders die Vorschrift des Nord-
amerikanischen Statutes vom 4. Juli 1836 sect. 6 verstanden
werden, welche als Gegenstand eines Erfindungspatentes eine
neue und nützliche Waare, Maschine oder Verfahrungs-
weise (any new and useful art, machine, manufacture, or com-
position of matter) erfordert. Auch für das Englische Recht
ist diese Bedingung durch eine Anzahl von Entscheidungen an-
erkannt, durch welche Patente für ungültig erklärt wurden,
weil der Gegenstand keinem neuen materiellen Gebrauche
diente1).

Wenn gleichwohl nach dem Englischen Patentverfahren
sowohl als dem Französischen beim Mangel einer Vorprüfung
eine Ueberzahl von ganz gleichgültigen Erzeugnissen zur Pa-
tentirung gelangen, welche die Bedingungen einer wirklich neuen
Erfindung keinesweges erfüllen und nur als Mittel der Reclame
Verwendung finden, so ist dies ein Mangel, welcher mit dem
Systeme dieser Patentgesetzgebungen unzertrennlich verbunden
ist. Allein wenn das Verfahren in diesen Staaten nicht gestat-
tet, Gegenstände, welche die Bedingungen einer neuen Erfin-
dung in Wirklichkeit nicht erfüllen, von der Patentirung aus-
zuschliessen, so gilt doch auch für das Englische und ebenso
für das Französische Recht die Regel, dass die Gültigkeit des
Patentes von der Erfüllung dieser Bedingung abhängt, dass also
der Patentschutz nur solchen Erfindungen zu Theil werden darf,
welche einem materiell neuen Gebrauche dienen.

§. 5. Neuheit der Erfindung (Fortsetzung).

Originalität. -- Früherer Gebrauch. -- Gebrauch mit Geheimhaltung
-- Versuche. -- Veröffentlichung. -- Form und Thatbestand. -- Oeffent-
liche Ausstellung.

Das Requisit der Neuheit der Erfindung hat neben dem
bereits entwickelten positiven Inhalte auch noch eine negative
Bedeutung. Die Erfindung darf vor der Anmeldung zur Pa-

1) Vergl. die oben mitgetheilten Rechtsfälle Manton v. Parker
und Walter v. Congreve (Bd. I S. 199 Bd. II S. 40).

I. Vorbegriffe. §. 5. Neuheit der Erfindung (Fortsetzung).
Verwendung fähig, sondern blosse willkürliche Formverände-
rungen bereits bekannter Producte und Vorrichtungen sind.

In diesem Sinne muss besonders die Vorschrift des Nord-
amerikanischen Statutes vom 4. Juli 1836 sect. 6 verstanden
werden, welche als Gegenstand eines Erfindungspatentes eine
neue und nützliche Waare, Maschine oder Verfahrungs-
weise (any new and useful art, machine, manufacture, or com-
position of matter) erfordert. Auch für das Englische Recht
ist diese Bedingung durch eine Anzahl von Entscheidungen an-
erkannt, durch welche Patente für ungültig erklärt wurden,
weil der Gegenstand keinem neuen materiellen Gebrauche
diente1).

Wenn gleichwohl nach dem Englischen Patentverfahren
sowohl als dem Französischen beim Mangel einer Vorprüfung
eine Ueberzahl von ganz gleichgültigen Erzeugnissen zur Pa-
tentirung gelangen, welche die Bedingungen einer wirklich neuen
Erfindung keinesweges erfüllen und nur als Mittel der Reclame
Verwendung finden, so ist dies ein Mangel, welcher mit dem
Systeme dieser Patentgesetzgebungen unzertrennlich verbunden
ist. Allein wenn das Verfahren in diesen Staaten nicht gestat-
tet, Gegenstände, welche die Bedingungen einer neuen Erfin-
dung in Wirklichkeit nicht erfüllen, von der Patentirung aus-
zuschliessen, so gilt doch auch für das Englische und ebenso
für das Französische Recht die Regel, dass die Gültigkeit des
Patentes von der Erfüllung dieser Bedingung abhängt, dass also
der Patentschutz nur solchen Erfindungen zu Theil werden darf,
welche einem materiell neuen Gebrauche dienen.

§. 5. Neuheit der Erfindung (Fortsetzung).

Originalität. — Früherer Gebrauch. — Gebrauch mit Geheimhaltung
— Versuche. — Veröffentlichung. — Form und Thatbestand. — Oeffent-
liche Ausstellung.

Das Requisit der Neuheit der Erfindung hat neben dem
bereits entwickelten positiven Inhalte auch noch eine negative
Bedeutung. Die Erfindung darf vor der Anmeldung zur Pa-

1) Vergl. die oben mitgetheilten Rechtsfälle Manton v. Parker
und Walter v. Congreve (Bd. I S. 199 Bd. II S. 40).
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[42/0069] I. Vorbegriffe. §. 5. Neuheit der Erfindung (Fortsetzung). Verwendung fähig, sondern blosse willkürliche Formverände- rungen bereits bekannter Producte und Vorrichtungen sind. In diesem Sinne muss besonders die Vorschrift des Nord- amerikanischen Statutes vom 4. Juli 1836 sect. 6 verstanden werden, welche als Gegenstand eines Erfindungspatentes eine neue und nützliche Waare, Maschine oder Verfahrungs- weise (any new and useful art, machine, manufacture, or com- position of matter) erfordert. Auch für das Englische Recht ist diese Bedingung durch eine Anzahl von Entscheidungen an- erkannt, durch welche Patente für ungültig erklärt wurden, weil der Gegenstand keinem neuen materiellen Gebrauche diente 1). Wenn gleichwohl nach dem Englischen Patentverfahren sowohl als dem Französischen beim Mangel einer Vorprüfung eine Ueberzahl von ganz gleichgültigen Erzeugnissen zur Pa- tentirung gelangen, welche die Bedingungen einer wirklich neuen Erfindung keinesweges erfüllen und nur als Mittel der Reclame Verwendung finden, so ist dies ein Mangel, welcher mit dem Systeme dieser Patentgesetzgebungen unzertrennlich verbunden ist. Allein wenn das Verfahren in diesen Staaten nicht gestat- tet, Gegenstände, welche die Bedingungen einer neuen Erfin- dung in Wirklichkeit nicht erfüllen, von der Patentirung aus- zuschliessen, so gilt doch auch für das Englische und ebenso für das Französische Recht die Regel, dass die Gültigkeit des Patentes von der Erfüllung dieser Bedingung abhängt, dass also der Patentschutz nur solchen Erfindungen zu Theil werden darf, welche einem materiell neuen Gebrauche dienen. §. 5. Neuheit der Erfindung (Fortsetzung). Originalität. — Früherer Gebrauch. — Gebrauch mit Geheimhaltung — Versuche. — Veröffentlichung. — Form und Thatbestand. — Oeffent- liche Ausstellung. Das Requisit der Neuheit der Erfindung hat neben dem bereits entwickelten positiven Inhalte auch noch eine negative Bedeutung. Die Erfindung darf vor der Anmeldung zur Pa- 1) Vergl. die oben mitgetheilten Rechtsfälle Manton v. Parker und Walter v. Congreve (Bd. I S. 199 Bd. II S. 40).

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 42. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/69>, abgerufen am 21.11.2024.