auch jede Lehnherrlichkeit eines Standes- herrn oder eines andern Unterthans, über seinen dem Bund beigetretenen souverainen Landesherrn, als aufgehoben zu betrachten sey; und dass jede auswärtige Lehnverbin- dung inländischer PrivatBesitzungen, als solche, unter den Bundesfürsten für aufge- hoben, und auf denjenigen Bundesfürsten übergegangen anzusehen sey, in dessen Ge- biet das Lehn gelegen ist a). II) Auch wur- den in der rheinischen BundesActe (Art. 2 u. 37) verschiedere StaatsServituten theils bestätigt, theils neu bedungen b).
a)Klübers Staatsr. d. Rheinb. §. 118 -- 123. -- Das Nahere wird unten in dem Staatsrecht der Bundes- staaten vorkommen.
b)Klüber a. a. O. §. 136 ff.
§. 47. III) Verhältniss des heutigen teutschen öffentlichen Rechtes zu dem Staatsrecht des teutschen Reichs, u. zu dem öffentlichen Recht des rheinischen Bundes.
Indem I) die rheinische Bundes- Acte, dieser Anfang einer neuen politischen Schöpfung für Teutschland, die förmliche Auflösung der teutschen Reichsverfassung ver- anlasste, begründete sie, mit Vernichtung der
Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit
auch jede Lehnherrlichkeit eines Standes- herrn oder eines andern Unterthans, über seinen dem Bund beigetretenen souverainen Landesherrn, als aufgehoben zu betrachten sey; und daſs jede auswärtige Lehnverbin- dung inländischer PrivatBesitzungen, als solche, unter den Bundesfürsten für aufge- hoben, und auf denjenigen Bundesfürsten übergegangen anzusehen sey, in dessen Ge- biet das Lehn gelegen ist a). II) Auch wur- den in der rheinischen BundesActe (Art. 2 u. 37) verschiedere StaatsServituten theils bestätigt, theils neu bedungen b).
a)Klübers Staatsr. d. Rheinb. §. 118 — 123. — Das Nahere wird unten in dem Staatsrecht der Bundes- staaten vorkommen.
b)Klüber a. a. O. §. 136 ff.
§. 47. III) Verhältniſs des heutigen teutschen öffentlichen Rechtes zu dem Staatsrecht des teutschen Reichs, u. zu dem öffentlichen Recht des rheinischen Bundes.
Indem I) die rheinische Bundes- Acte, dieser Anfang einer neuen politischen Schöpfung für Teutschland, die förmliche Auflösung der teutschen Reichsverfassung ver- anlaſste, begründete sie, mit Vernichtung der
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Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit
auch jede Lehnherrlichkeit eines Standes-
herrn oder eines andern Unterthans, über
seinen dem Bund beigetretenen souverainen
Landesherrn, als aufgehoben zu betrachten
sey; und daſs jede auswärtige Lehnverbin-
dung inländischer PrivatBesitzungen, als
solche, unter den Bundesfürsten für aufge-
hoben, und auf denjenigen Bundesfürsten
übergegangen anzusehen sey, in dessen Ge-
biet das Lehn gelegen ist a). II) Auch wur-
den in der rheinischen BundesActe (Art. 2
u. 37) verschiedere StaatsServituten
theils bestätigt, theils neu bedungen b).
a⁾ Klübers Staatsr. d. Rheinb. §. 118 — 123. — Das
Nahere wird unten in dem Staatsrecht der Bundes-
staaten vorkommen.
b⁾ Klüber a. a. O. §. 136 ff.
§. 47.
III) Verhältniſs des heutigen teutschen öffentlichen Rechtes zu
dem Staatsrecht des teutschen Reichs, u. zu dem öffentlichen
Recht des rheinischen Bundes.
Indem I) die rheinische Bundes-
Acte, dieser Anfang einer neuen politischen
Schöpfung für Teutschland, die förmliche
Auflösung der teutschen Reichsverfassung ver-
anlaſste, begründete sie, mit Vernichtung der
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 76. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/100>, abgerufen am 21.11.2024.
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