Reichshoheit, mehrere teutsche Souverain- Staaten, deren Beherrscher von der Landes- hoheit zu der Souverainetät emporstie- gen, gleichviel, ob sie in rheinischer Bundes- genossenschaft standen, oder nicht. II) Einem Theil derselben wurden überdiess, 1) theils bisherige reichsunmittelbare Gebiete, Bezirke und Besitzungen, mit den Rechten nicht nur der Souverainetät sondern auch des Ei- genthums, abgetreten, 2) theils bisherige reichsständische Landesherren und andere un- mittelbare Reichsangehörige, mit ihren Be- sitzungen, untergeordnet, mit Verlust eines grossen Theils ihrer Landeshoheit, oder reichsunmittelbaren TerritorialGerechtigkeit, indem jene in Standesherrlichkeit, diese in Grund- oder Unterherrlichkeit ver- wandelt ward. III) Auch erfolgten verschie- dene Territorial-Cessionen einzelner Bundesfürsten unter sich a). IV) Dennoch wurden manche Reste der teutschen Reichs- und Territorial-Staatsrechtes, aus dem publi- cistischen Schiffbruch gerettet, zum Theil noch jetzt sichtbar in dem Staatsrecht der souverainen Bundesstaaten, in dem gemeinen wie in dem besondern. V) Die teutsche BundesActe setzte an die Stelle des rhei- nischen, den teutschen Bund, und begrün-
des teutsch. Reichs u. d. rhein. Bundes.
Reichshoheit, mehrere teutsche Souverain- Staaten, deren Beherrscher von der Landes- hoheit zu der Souverainetät emporstie- gen, gleichviel, ob sie in rheinischer Bundes- genossenschaft standen, oder nicht. II) Einem Theil derselben wurden überdieſs, 1) theils bisherige reichsunmittelbare Gebiete, Bezirke und Besitzungen, mit den Rechten nicht nur der Souverainetät sondern auch des Ei- genthums, abgetreten, 2) theils bisherige reichsständische Landesherren und andere un- mittelbare Reichsangehörige, mit ihren Be- sitzungen, untergeordnet, mit Verlust eines groſsen Theils ihrer Landeshoheit, oder reichsunmittelbaren TerritorialGerechtigkeit, indem jene in Standesherrlichkeit, diese in Grund- oder Unterherrlichkeit ver- wandelt ward. III) Auch erfolgten verschie- dene Territorial-Cessionen einzelner Bundesfürsten unter sich a). IV) Dennoch wurden manche Reste der teutschen Reichs- und Territorial-Staatsrechtes, aus dem publi- cistischen Schiffbruch gerettet, zum Theil noch jetzt sichtbar in dem Staatsrecht der souverainen Bundesstaaten, in dem gemeinen wie in dem besondern. V) Die teutsche BundesActe setzte an die Stelle des rhei- nischen, den teutschen Bund, und begrün-
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des teutsch. Reichs u. d. rhein. Bundes.
Reichshoheit, mehrere teutsche Souverain-
Staaten, deren Beherrscher von der Landes-
hoheit zu der Souverainetät emporstie-
gen, gleichviel, ob sie in rheinischer Bundes-
genossenschaft standen, oder nicht. II) Einem
Theil derselben wurden überdieſs, 1) theils
bisherige reichsunmittelbare Gebiete, Bezirke
und Besitzungen, mit den Rechten nicht
nur der Souverainetät sondern auch des Ei-
genthums, abgetreten, 2) theils bisherige
reichsständische Landesherren und andere un-
mittelbare Reichsangehörige, mit ihren Be-
sitzungen, untergeordnet, mit Verlust
eines groſsen Theils ihrer Landeshoheit, oder
reichsunmittelbaren TerritorialGerechtigkeit,
indem jene in Standesherrlichkeit, diese
in Grund- oder Unterherrlichkeit ver-
wandelt ward. III) Auch erfolgten verschie-
dene Territorial-Cessionen einzelner
Bundesfürsten unter sich a). IV) Dennoch
wurden manche Reste der teutschen Reichs-
und Territorial-Staatsrechtes, aus dem publi-
cistischen Schiffbruch gerettet, zum Theil
noch jetzt sichtbar in dem Staatsrecht der
souverainen Bundesstaaten, in dem gemeinen
wie in dem besondern. V) Die teutsche
BundesActe setzte an die Stelle des rhei-
nischen, den teutschen Bund, und begrün-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 77. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/101>, abgerufen am 21.11.2024.
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