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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit
dete eine wesentliche Verschiedenheit zwi-
schen der alten und neuen Bundesverfas-
sung
. Aber viele während der teutschen
Reichsverfassung, sodann bei Stiftung des
rheinischen Bundes, und nachher entstande-
nen Staatsverhältnisse b), wurden bei Errich-
tung des teutschen Bundes nicht geändert,
sondern zum Theil nur naher bestimmt c).
VI) Daher ist das ehemalige teutsche Reichs-
und Territorial-Staatsrecht, und selbst das
öffentliche Recht des rheinischen Bundes,
noch jetzt ein wichtiges Hülfmittel
in dem teutschen öffentlichen Recht, sowohl
in dem Bundesrecht, als auch in dem Staats-
recht der Bundesstaaten d)

a) Vergl. Rhein. Bund, LX. 454.
b) Beispiele liefern: die neuen Titel mancher, und die
Souverainetät aller Bundesfürsten, die Unterordnung
ehemaliger reichsständischer Landesherren (jetziger
Standesherren) und anderer Reichsunmittelbaren un-
ter Bundesfürsten, TerritorialAusgleichungen, welche
in der rheinischen BundesActe und späterhin festge-
setzt wurden, die Aufhebung oder Veränderung man-
cher Lehnverhältnisse, etc. -- "Die Bestimmungen des
lüneviller Friedens, der ReichsdeputationsSchluss und
die RheinbundActe, sind noch in vielen ihrer Folgen
bleibend, deren völlige Beseitigung Europa noch mehr
verwirrt haben würde". Worte des vorsitzenden Ge-
sandten, in der 2. Sitzung der teutschen Bundesver-
sammlung. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 86.

Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit
dete eine wesentliche Verschiedenheit zwi-
schen der alten und neuen Bundesverfas-
sung
. Aber viele während der teutschen
Reichsverfassung, sodann bei Stiftung des
rheinischen Bundes, und nachher entstande-
nen Staatsverhältnisse b), wurden bei Errich-
tung des teutschen Bundes nicht geändert,
sondern zum Theil nur naher bestimmt c).
VI) Daher ist das ehemalige teutsche Reichs-
und Territorial-Staatsrecht, und selbst das
öffentliche Recht des rheinischen Bundes,
noch jetzt ein wichtiges Hülfmittel
in dem teutschen öffentlichen Recht, sowohl
in dem Bundesrecht, als auch in dem Staats-
recht der Bundesstaaten d)

a) Vergl. Rhein. Bund, LX. 454.
b) Beispiele liefern: die neuen Titel mancher, und die
Souverainetät aller Bundesfürsten, die Unterordnung
ehemaliger reichsständischer Landesherren (jetziger
Standesherren) und anderer Reichsunmittelbaren un-
ter Bundesfürsten, TerritorialAusgleichungen, welche
in der rheinischen BundesActe und späterhin festge-
setzt wurden, die Aufhebung oder Veränderung man-
cher Lehnverhältnisse, etc. — „Die Bestimmungen des
lünéviller Friedens, der ReichsdeputationsSchluſs und
die RheinbundActe, sind noch in vielen ihrer Folgen
bleibend, deren völlige Beseitigung Europa noch mehr
verwirrt haben würde“. Worte des vorsitzenden Ge-
sandten, in der 2. Sitzung der teutschen Bundesver-
sammlung. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 86.
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[78/0102] Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit dete eine wesentliche Verschiedenheit zwi- schen der alten und neuen Bundesverfas- sung. Aber viele während der teutschen Reichsverfassung, sodann bei Stiftung des rheinischen Bundes, und nachher entstande- nen Staatsverhältnisse b), wurden bei Errich- tung des teutschen Bundes nicht geändert, sondern zum Theil nur naher bestimmt c). VI) Daher ist das ehemalige teutsche Reichs- und Territorial-Staatsrecht, und selbst das öffentliche Recht des rheinischen Bundes, noch jetzt ein wichtiges Hülfmittel in dem teutschen öffentlichen Recht, sowohl in dem Bundesrecht, als auch in dem Staats- recht der Bundesstaaten d) a⁾ Vergl. Rhein. Bund, LX. 454. b⁾ Beispiele liefern: die neuen Titel mancher, und die Souverainetät aller Bundesfürsten, die Unterordnung ehemaliger reichsständischer Landesherren (jetziger Standesherren) und anderer Reichsunmittelbaren un- ter Bundesfürsten, TerritorialAusgleichungen, welche in der rheinischen BundesActe und späterhin festge- setzt wurden, die Aufhebung oder Veränderung man- cher Lehnverhältnisse, etc. — „Die Bestimmungen des lünéviller Friedens, der ReichsdeputationsSchluſs und die RheinbundActe, sind noch in vielen ihrer Folgen bleibend, deren völlige Beseitigung Europa noch mehr verwirrt haben würde“. Worte des vorsitzenden Ge- sandten, in der 2. Sitzung der teutschen Bundesver- sammlung. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 86.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 78. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/102>, abgerufen am 21.11.2024.