scher Landesherren, welche in dieser Ver- fassung ihren Grund hatten a), ihre ursprüng- liche Beziehung verloren. Doch hinderte dieses, an sich, die Fortführung derselben nicht b). Aber die rheinischen Bundesfürsten verzichteten, in der BundesActe (Art. 3), auf diejenigen ihrer Titel, welche irgend eine Beziehung auf das teutsche Reich aus- drückten. Mehrere derselben vertauschten den kurfürstlichen Titel entweder mit dem kö- niglichen oder mit dem grossherzöglichen, den reichsfürstlichen mit dem herzoglichen, den gräflichen mit dem fürstlichen c). II) Alle teut- schen Landesherren, welche nicht von Napo- leon andern ihres Gleichen als Standesher- ren untergeordnet wurden, erlangten, mit dem Verschwinden der Reichshoheit, poli- tische Unabhängigkeit oder Souveraine- tät. Ein Theil derselben kam in rheini- sche Bundesgenossenschaft, die übri- gen blieben bundesfreid).
a) Z. B. Kurfürst, Reichsfürst, Reichsgraf, Reichsfrei- herr, die Erz- und ErbamtsTitel. Klübers Staatsr. d. Rheinbundes, §. 81 -- 83.
b)Preussen führte noch im J. 1809 den KurfürstenTitel. So noch jetzt HessenCassel. Vergl. unten Th. I. Cap. 1.
c)Klübers Staatsr. d. Rheinbundes, §. 81 ff.
d) Ebendas. §. 83.
Einl.V.Cap. Wirk.d.Auflös. d.t. Reichsverb.
scher Landesherren, welche in dieser Ver- fassung ihren Grund hatten a), ihre ursprüng- liche Beziehung verloren. Doch hinderte dieses, an sich, die Fortführung derselben nicht b). Aber die rheinischen Bundesfürsten verzichteten, in der BundesActe (Art. 3), auf diejenigen ihrer Titel, welche irgend eine Beziehung auf das teutsche Reich aus- drückten. Mehrere derselben vertauschten den kurfürstlichen Titel entweder mit dem kö- niglichen oder mit dem groſsherzöglichen, den reichsfürstlichen mit dem herzoglichen, den gräflichen mit dem fürstlichen c). II) Alle teut- schen Landesherren, welche nicht von Napo- leon andern ihres Gleichen als Standesher- ren untergeordnet wurden, erlangten, mit dem Verschwinden der Reichshoheit, poli- tische Unabhängigkeit oder Souveraine- tät. Ein Theil derselben kam in rheini- sche Bundesgenossenschaft, die übri- gen blieben bundesfreid).
a) Z. B. Kurfürst, Reichsfürst, Reichsgraf, Reichsfrei- herr, die Erz- und ErbamtsTitel. Klübers Staatsr. d. Rheinbundes, §. 81 — 83.
b)Preussen führte noch im J. 1809 den KurfürstenTitel. So noch jetzt HessenCassel. Vergl. unten Th. I. Cap. 1.
c)Klübers Staatsr. d. Rheinbundes, §. 81 ff.
d) Ebendas. §. 83.
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Einl.V.Cap. Wirk.d.Auflös. d.t. Reichsverb.
scher Landesherren, welche in dieser Ver-
fassung ihren Grund hatten a), ihre ursprüng-
liche Beziehung verloren. Doch hinderte
dieses, an sich, die Fortführung derselben
nicht b). Aber die rheinischen Bundesfürsten
verzichteten, in der BundesActe (Art. 3),
auf diejenigen ihrer Titel, welche irgend
eine Beziehung auf das teutsche Reich aus-
drückten. Mehrere derselben vertauschten den
kurfürstlichen Titel entweder mit dem kö-
niglichen oder mit dem groſsherzöglichen, den
reichsfürstlichen mit dem herzoglichen, den
gräflichen mit dem fürstlichen c). II) Alle teut-
schen Landesherren, welche nicht von Napo-
leon andern ihres Gleichen als Standesher-
ren untergeordnet wurden, erlangten, mit
dem Verschwinden der Reichshoheit, poli-
tische Unabhängigkeit oder Souveraine-
tät. Ein Theil derselben kam in rheini-
sche Bundesgenossenschaft, die übri-
gen blieben bundesfrei d).
a⁾ Z. B. Kurfürst, Reichsfürst, Reichsgraf, Reichsfrei-
herr, die Erz- und ErbamtsTitel. Klübers Staatsr.
d. Rheinbundes, §. 81 — 83.
b⁾ Preussen führte noch im J. 1809 den KurfürstenTitel.
So noch jetzt HessenCassel. Vergl. unten Th. I. Cap. 1.
c⁾ Klübers Staatsr. d. Rheinbundes, §. 81 ff.
d⁾ Ebendas. §. 83.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 80. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/104>, abgerufen am 21.11.2024.
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