Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

Bild:
<< vorherige Seite
auf die Titel u. Rechte etc.
§. 49.
2) auf die Landesverfassungen der teutschen Staaten.

I) Die Landesverfassungen der
teutschen Staaten, so weit sie im Ganzen
oder theilweise, durch die Fortdauer der
teutschen Reichsverbindung nicht klar be-
dingt waren, wurden weder durch die in
der rheinischen BundesActe enthaltene Auf-
hebung der Reichsgesetze, noch durch Auf-
lösung der Reichsverbindung und Stiftung
des rheinischen Bundes, stillschweigend auf-
gehoben a), und eben so wenig geschah die-
ses in der BundesActe ausdrücklich b). II) So
weit die Landesverfassung auf ausdrückli-
chen oder stillschweigenden Verträgen,
zwischen den Unterthanen oder ihren Stell-
vertretern und den Landesherrschaften, be-
ruhten, waren die letzten, selbst in Ueber-
einstimmung mit dem Protector des Bundes,
zu einseitiger Aufhebung oder Aenderung
derselben nicht berechtigt c). Die neu er-
langte Souverainetät schloss in ihrem Ur-
sprung rechtlich mehr nicht in sich, als
Befreiung von der Reichshoheit d);
und eher waren die Unterthanen berechtigt
Ersatz zu fordern, für die durch wider-
rechtliche Aufhebung der Reichsverbindung

(6)
auf die Titel u. Rechte etc.
§. 49.
2) auf die Landesverfassungen der teutschen Staaten.

I) Die Landesverfassungen der
teutschen Staaten, so weit sie im Ganzen
oder theilweise, durch die Fortdauer der
teutschen Reichsverbindung nicht klar be-
dingt waren, wurden weder durch die in
der rheinischen BundesActe enthaltene Auf-
hebung der Reichsgesetze, noch durch Auf-
lösung der Reichsverbindung und Stiftung
des rheinischen Bundes, stillschweigend auf-
gehoben a), und eben so wenig geschah die-
ses in der BundesActe ausdrücklich b). II) So
weit die Landesverfassung auf ausdrückli-
chen oder stillschweigenden Verträgen,
zwischen den Unterthanen oder ihren Stell-
vertretern und den Landesherrschaften, be-
ruhten, waren die letzten, selbst in Ueber-
einstimmung mit dem Protector des Bundes,
zu einseitiger Aufhebung oder Aenderung
derselben nicht berechtigt c). Die neu er-
langte Souverainetät schloſs in ihrem Ur-
sprung rechtlich mehr nicht in sich, als
Befreiung von der Reichshoheit d);
und eher waren die Unterthanen berechtigt
Ersatz zu fordern, für die durch wider-
rechtliche Aufhebung der Reichsverbindung

(6)
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0105" n="81"/>
          <fw place="top" type="header">auf die Titel u. Rechte etc.</fw><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 49.<lb/>
2) <hi rendition="#i">auf die Landesverfassungen der teutschen Staaten.</hi></head><lb/>
            <p>I) Die <hi rendition="#g">Landesverfassungen</hi> der<lb/>
teutschen Staaten, so weit sie im Ganzen<lb/>
oder theilweise, durch die Fortdauer der<lb/>
teutschen Reichsverbindung nicht klar be-<lb/>
dingt waren, wurden weder durch die in<lb/>
der rheinischen BundesActe enthaltene Auf-<lb/>
hebung der Reichsgesetze, noch durch Auf-<lb/>
lösung der Reichsverbindung und Stiftung<lb/>
des rheinischen Bundes, stillschweigend auf-<lb/>
gehoben <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>), und eben so wenig geschah die-<lb/>
ses in der BundesActe ausdrücklich <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">b</hi></hi>). II) So<lb/>
weit die Landesverfassung auf ausdrückli-<lb/>
chen oder stillschweigenden <hi rendition="#g">Verträgen,</hi><lb/>
zwischen den Unterthanen oder ihren Stell-<lb/>
vertretern und den Landesherrschaften, be-<lb/>
ruhten, waren die letzten, selbst in Ueber-<lb/>
einstimmung mit dem Protector des Bundes,<lb/>
zu einseitiger Aufhebung oder Aenderung<lb/>
derselben nicht berechtigt <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">c</hi></hi>). Die neu er-<lb/>
langte Souverainetät schlo&#x017F;s in ihrem Ur-<lb/>
sprung rechtlich mehr nicht in sich, als<lb/><hi rendition="#g">Befreiung</hi> von der <hi rendition="#g">Reichshoheit</hi> <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">d</hi></hi>);<lb/>
und eher waren die Unterthanen berechtigt<lb/><hi rendition="#g">Ersatz</hi> zu fordern, für die durch wider-<lb/>
rechtliche Aufhebung der Reichsverbindung<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">(6)</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[81/0105] auf die Titel u. Rechte etc. §. 49. 2) auf die Landesverfassungen der teutschen Staaten. I) Die Landesverfassungen der teutschen Staaten, so weit sie im Ganzen oder theilweise, durch die Fortdauer der teutschen Reichsverbindung nicht klar be- dingt waren, wurden weder durch die in der rheinischen BundesActe enthaltene Auf- hebung der Reichsgesetze, noch durch Auf- lösung der Reichsverbindung und Stiftung des rheinischen Bundes, stillschweigend auf- gehoben a), und eben so wenig geschah die- ses in der BundesActe ausdrücklich b). II) So weit die Landesverfassung auf ausdrückli- chen oder stillschweigenden Verträgen, zwischen den Unterthanen oder ihren Stell- vertretern und den Landesherrschaften, be- ruhten, waren die letzten, selbst in Ueber- einstimmung mit dem Protector des Bundes, zu einseitiger Aufhebung oder Aenderung derselben nicht berechtigt c). Die neu er- langte Souverainetät schloſs in ihrem Ur- sprung rechtlich mehr nicht in sich, als Befreiung von der Reichshoheit d); und eher waren die Unterthanen berechtigt Ersatz zu fordern, für die durch wider- rechtliche Aufhebung der Reichsverbindung (6)

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/105
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 81. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/105>, abgerufen am 18.12.2024.