Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

Bild:
<< vorherige Seite
Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen
Gerstlacher corp. jur. publ. IV. 108. Schnau-
berts
Beiträge I. 78 f.
e) de Cramer l. c. §. 7. 14. J. C. Majers t. weltl.
Staatsr. I. 10 ff.
§. 60.
Wirkung. Aufhebung.

I) Durch Herkommen können 1) neue
verbindliche Bestimmungen eingeführt,
2) mangelhafte oder unvollständige ergänzt.
3) dunkle oder unbestimmte interpretirt a)
werden. Nicht selten hat es 4) sogar abän-
dernde
, oder aufhebende Wirkung b),
in Beziehung nicht nur auf ein älteres Her-
kommen, sondern auch auf Grund- und
Staatsverträge c). II) Aufgehoben wird
das Herkommen 1) durch entgegenge-
setzte Willenserklärung
, in einem
abrogirenden oder derogirenden Grund- oder
Staatsvertrag, Gesetz oder Herkommen; 2)
durch Veränderung wesentlicher Um-
stände
, z. B. der Staats- oder Bundesver-
fassung, so weit ihr Daseyn nothwendige
Bedingung des Herkommens war. 3) Bloss
formale Aufhebung, liegt in der Verwand-
lung des Herkommens in ausdrücklichen Ver-
trag, oder in Gesetz. Nicht so liegt eine
Verwandlung dieser Art, in der blossen schrift-

Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen
Gerstlacher corp. jur. publ. IV. 108. Schnau-
berts
Beiträge I. 78 f.
e) de Cramer l. c. §. 7. 14. J. C. Majers t. weltl.
Staatsr. I. 10 ff.
§. 60.
Wirkung. Aufhebung.

I) Durch Herkommen können 1) neue
verbindliche Bestimmungen eingeführt,
2) mangelhafte oder unvollständige ergänzt.
3) dunkle oder unbestimmte interpretirt a)
werden. Nicht selten hat es 4) sogar abän-
dernde
, oder aufhebende Wirkung b),
in Beziehung nicht nur auf ein älteres Her-
kommen, sondern auch auf Grund- und
Staatsverträge c). II) Aufgehoben wird
das Herkommen 1) durch entgegenge-
setzte Willenserklärung
, in einem
abrogirenden oder derogirenden Grund- oder
Staatsvertrag, Gesetz oder Herkommen; 2)
durch Veränderung wesentlicher Um-
stände
, z. B. der Staats- oder Bundesver-
fassung, so weit ihr Daseyn nothwendige
Bedingung des Herkommens war. 3) Bloſs
formale Aufhebung, liegt in der Verwand-
lung des Herkommens in ausdrücklichen Ver-
trag, oder in Gesetz. Nicht so liegt eine
Verwandlung dieser Art, in der bloſsen schrift-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <note place="end" n="d)"><pb facs="#f0124" n="100"/><fw place="top" type="header">Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen</fw><lb/><hi rendition="#k">Gerstlacher</hi> corp. jur. publ. IV. 108. <hi rendition="#k">Schnau-<lb/>
berts</hi> Beiträge I. 78 f.</note><lb/>
              <note place="end" n="e)"><hi rendition="#k">de Cramer</hi> l. c. §. 7. 14. J. C. <hi rendition="#k">Majers</hi> t. weltl.<lb/>
Staatsr. I. 10 ff.</note>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 60.<lb/><hi rendition="#i">Wirkung. Aufhebung</hi>.</head><lb/>
              <p>I) Durch Herkommen können 1) neue<lb/>
verbindliche Bestimmungen <hi rendition="#g">eingeführt</hi>,<lb/>
2) mangelhafte oder unvollständige <hi rendition="#g">ergänzt</hi>.<lb/>
3) dunkle oder unbestimmte <hi rendition="#g">interpretirt</hi> <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>)<lb/>
werden. Nicht selten hat es 4) sogar <hi rendition="#g">abän-<lb/>
dernde</hi>, oder <hi rendition="#g">aufhebende</hi> Wirkung <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">b</hi></hi>),<lb/>
in Beziehung nicht nur auf ein älteres Her-<lb/>
kommen, sondern auch auf Grund- und<lb/>
Staatsverträge <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">c</hi></hi>). II) <hi rendition="#g">Aufgehoben</hi> wird<lb/>
das Herkommen 1) durch <hi rendition="#g">entgegenge-<lb/>
setzte Willenserklärung</hi>, in einem<lb/>
abrogirenden oder derogirenden Grund- oder<lb/>
Staatsvertrag, Gesetz oder Herkommen; 2)<lb/>
durch <hi rendition="#g">Veränderung wesentlicher Um-<lb/>
stände</hi>, z. B. der Staats- oder Bundesver-<lb/>
fassung, so weit ihr Daseyn nothwendige<lb/>
Bedingung des Herkommens war. 3) Blo&#x017F;s<lb/><hi rendition="#g">formale</hi> Aufhebung, liegt in der Verwand-<lb/>
lung des Herkommens in ausdrücklichen Ver-<lb/>
trag, oder in Gesetz. Nicht so liegt eine<lb/>
Verwandlung dieser Art, in der blo&#x017F;sen <hi rendition="#g">schrift</hi>-<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[100/0124] Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen d⁾ Gerstlacher corp. jur. publ. IV. 108. Schnau- berts Beiträge I. 78 f. e⁾ de Cramer l. c. §. 7. 14. J. C. Majers t. weltl. Staatsr. I. 10 ff. §. 60. Wirkung. Aufhebung. I) Durch Herkommen können 1) neue verbindliche Bestimmungen eingeführt, 2) mangelhafte oder unvollständige ergänzt. 3) dunkle oder unbestimmte interpretirt a) werden. Nicht selten hat es 4) sogar abän- dernde, oder aufhebende Wirkung b), in Beziehung nicht nur auf ein älteres Her- kommen, sondern auch auf Grund- und Staatsverträge c). II) Aufgehoben wird das Herkommen 1) durch entgegenge- setzte Willenserklärung, in einem abrogirenden oder derogirenden Grund- oder Staatsvertrag, Gesetz oder Herkommen; 2) durch Veränderung wesentlicher Um- stände, z. B. der Staats- oder Bundesver- fassung, so weit ihr Daseyn nothwendige Bedingung des Herkommens war. 3) Bloſs formale Aufhebung, liegt in der Verwand- lung des Herkommens in ausdrücklichen Ver- trag, oder in Gesetz. Nicht so liegt eine Verwandlung dieser Art, in der bloſsen schrift-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/124
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 100. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/124>, abgerufen am 18.12.2024.