lichen Aufzeichnung des Herkommens, oder in einer schriftlichen Beziehung auf dasselbe, geschähe sie auch von der Bundesversamm- lung oder der Staatsgewalt selbst.
a)Eckhard hermeneut. jur. lib. II. §. 101.
b) Daher unterscheiden Manche: observantiam inductivam s. dispositivam (worunter die introductiva, suppletoria, correctiva, derogatoria, abrogativa begriffen sind), in- dicativam et interpretativam. D. H. Kemmerich diss. de probatione consuetudinis et observantiae, Sect. I. §. 8 -- 16.
c) Die Uebertretung oder rechtlose Nichtbeobachtung einer vertragmäsigen oder gesetzlichen Norm, gehört nicht hieher. Sie wäre Missbrauch und Rechtsverletzung.
§. 61. 4) Analogie.
Zu den Quellen des teutschen Bundes- rechtes, gehört auch die Analogiea); eine, auf positive staatsrechtliche Bestimmungen für ähnliche, oder für entgegenge- setzte Fälle (auf Harmonie oder Disharmo- nie vertragmäsiger, oder gesetzlicher Prin- cipien, auf Argumente a simili aut contrario) gebaute Norm b). Sie ist I) Quelle, für alle Gegenstände jeder Art von positiven Bestim- mungen des öffentlichen Rechtes. Doch ist sie II) nicht anwendbar, so oft Verträge,
öffentlichen Rechtes.
lichen Aufzeichnung des Herkommens, oder in einer schriftlichen Beziehung auf dasselbe, geschähe sie auch von der Bundesversamm- lung oder der Staatsgewalt selbst.
a)Eckhard hermeneut. jur. lib. II. §. 101.
b) Daher unterscheiden Manche: observantiam inductivam s. dispositivam (worunter die introductiva, suppletoria, correctiva, derogatoria, abrogativa begriffen sind), in- dicativam et interpretativam. D. H. Kemmerich diss. de probatione consuetudinis et observantiae, Sect. I. §. 8 — 16.
c) Die Uebertretung oder rechtlose Nichtbeobachtung einer vertragmäsigen oder gesetzlichen Norm, gehört nicht hieher. Sie wäre Miſsbrauch und Rechtsverletzung.
§. 61. 4) Analogie.
Zu den Quellen des teutschen Bundes- rechtes, gehört auch die Analogiea); eine, auf positive staatsrechtliche Bestimmungen für ähnliche, oder für entgegenge- setzte Fälle (auf Harmonie oder Disharmo- nie vertragmäsiger, oder gesetzlicher Prin- cipien, auf Argumente a simili aut contrario) gebaute Norm b). Sie ist I) Quelle, für alle Gegenstände jeder Art von positiven Bestim- mungen des öffentlichen Rechtes. Doch ist sie II) nicht anwendbar, so oft Verträge,
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[101/0125]
öffentlichen Rechtes.
lichen Aufzeichnung des Herkommens, oder
in einer schriftlichen Beziehung auf dasselbe,
geschähe sie auch von der Bundesversamm-
lung oder der Staatsgewalt selbst.
a⁾ Eckhard hermeneut. jur. lib. II. §. 101.
b⁾ Daher unterscheiden Manche: observantiam inductivam
s. dispositivam (worunter die introductiva, suppletoria,
correctiva, derogatoria, abrogativa begriffen sind), in-
dicativam et interpretativam. D. H. Kemmerich diss.
de probatione consuetudinis et observantiae, Sect. I.
§. 8 — 16.
c⁾ Die Uebertretung oder rechtlose Nichtbeobachtung einer
vertragmäsigen oder gesetzlichen Norm, gehört nicht
hieher. Sie wäre Miſsbrauch und Rechtsverletzung.
§. 61.
4) Analogie.
Zu den Quellen des teutschen Bundes-
rechtes, gehört auch die Analogie a); eine,
auf positive staatsrechtliche Bestimmungen
für ähnliche, oder für entgegenge-
setzte Fälle (auf Harmonie oder Disharmo-
nie vertragmäsiger, oder gesetzlicher Prin-
cipien, auf Argumente a simili aut contrario)
gebaute Norm b). Sie ist I) Quelle, für alle
Gegenstände jeder Art von positiven Bestim-
mungen des öffentlichen Rechtes. Doch ist
sie II) nicht anwendbar, so oft Verträge,
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 101. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/125>, abgerufen am 24.11.2024.
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