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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Vorrede.
lichen Rechtes, in den cultivirten Staaten
von Europa keine Profanen mehr. Aber
eben so allgemein, verbreiteten sich hiemit
alle Gefahren und Nachtheile des Halbwis-
sens und der AfterCultur; hier der Be-
achtung
um so werther, weil es eine An-
gelegenheit betrifft, welche nebst der Sit-
ten- und Gesundheitslehre, die wichtigste
des Menschen ist.

Dass der positive Stoff, sowohl des
teutschen Bundesrechtes, als auch des
gemeinen Staatsrechtes der Bundesstaaten,
noch nicht in allen Theilen des einen und
des andern so reichlich vorhanden, oder
so ausgebildet ist, wie von der nahen
Folgezeit sich erwarten lässt, möchte der
Erscheinung dieses Werkes wohl nicht zu
gerechtem Vorwurf gereichen. Die Aus-
bildung des publicistischen Lehrbegriffs,
sollte zu keiner Zeit stillstehen. Sie würde
es aber, sobald man aufhören wollte au-
genblicklich in ihn aufzunehmen, was die
Zeit, was bessere Einsicht und vermehrte
Erfahrung für ihn darbieten.

Könnte auch ein Lehrbegriff des teut-
schen öffentlichen Rechtes, jetzt noch,

Vorrede.
lichen Rechtes, in den cultivirten Staaten
von Europa keine Profanen mehr. Aber
eben so allgemein, verbreiteten sich hiemit
alle Gefahren und Nachtheile des Halbwis-
sens und der AfterCultur; hier der Be-
achtung
um so werther, weil es eine An-
gelegenheit betrifft, welche nebst der Sit-
ten- und Gesundheitslehre, die wichtigste
des Menschen ist.

Daſs der positive Stoff, sowohl des
teutschen Bundesrechtes, als auch des
gemeinen Staatsrechtes der Bundesstaaten,
noch nicht in allen Theilen des einen und
des andern so reichlich vorhanden, oder
so ausgebildet ist, wie von der nahen
Folgezeit sich erwarten läſst, möchte der
Erscheinung dieses Werkes wohl nicht zu
gerechtem Vorwurf gereichen. Die Aus-
bildung des publicistischen Lehrbegriffs,
sollte zu keiner Zeit stillstehen. Sie würde
es aber, sobald man aufhören wollte au-
genblicklich in ihn aufzunehmen, was die
Zeit, was bessere Einsicht und vermehrte
Erfahrung für ihn darbieten.

Könnte auch ein Lehrbegriff des teut-
schen öffentlichen Rechtes, jetzt noch,

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[VII/0013] Vorrede. lichen Rechtes, in den cultivirten Staaten von Europa keine Profanen mehr. Aber eben so allgemein, verbreiteten sich hiemit alle Gefahren und Nachtheile des Halbwis- sens und der AfterCultur; hier der Be- achtung um so werther, weil es eine An- gelegenheit betrifft, welche nebst der Sit- ten- und Gesundheitslehre, die wichtigste des Menschen ist. Daſs der positive Stoff, sowohl des teutschen Bundesrechtes, als auch des gemeinen Staatsrechtes der Bundesstaaten, noch nicht in allen Theilen des einen und des andern so reichlich vorhanden, oder so ausgebildet ist, wie von der nahen Folgezeit sich erwarten läſst, möchte der Erscheinung dieses Werkes wohl nicht zu gerechtem Vorwurf gereichen. Die Aus- bildung des publicistischen Lehrbegriffs, sollte zu keiner Zeit stillstehen. Sie würde es aber, sobald man aufhören wollte au- genblicklich in ihn aufzunehmen, was die Zeit, was bessere Einsicht und vermehrte Erfahrung für ihn darbieten. Könnte auch ein Lehrbegriff des teut- schen öffentlichen Rechtes, jetzt noch,

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. VII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/13>, abgerufen am 23.11.2024.