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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Vorrede.
mehr nicht seyn, als Einleitung oder Vor-
bereitung zu einem künftigen, mehr und
besser ausgebildeten Bundes- und Staats-
recht wenn nicht aller, doch eines grossen
Theils der Bundesstaaten, mehr nicht als
Begriff- und Formenlehre, eine geordnete
Uebersicht der verschiedenen Gegenstände,
Begriffe, Grundlagen, Kunstwörter und
Formen des öffentlichen Rechtes, womit
der ächte Rechtsgelehrte und Staatsmann
vertraut seyn, welche der Lehrling lernen
muss, so würde eine solche Darstellung
darum nicht minder nützlich, ja unent-
behrlich seyn. Dem Kenner diente sie
wenigstens als Erregungsmittel für die
Schwungkraft zu dem Vorwärtsschreiten,
dem rechtsbeflissenen Theil der Studiren-
den zu Erweckung eines publicistischen
Bildungseifers, der auf teutschen Lehran-
stalten hoffentlich wieder erwachen wird.

Hiezu kommt, dass die ersten und
ewigen Wahrheiten des öffentlichen Rech-
tes, ihrem Wesen nach keinem Wechsel
unterworfen sind, und dass ein grosser
Theil des öffentlichen Rechtes aus der Zeit
des teutschen Reichs und des rheinischen
Bundes, nebst dazu gehörender Literatur,

Vorrede.
mehr nicht seyn, als Einleitung oder Vor-
bereitung zu einem künftigen, mehr und
besser ausgebildeten Bundes- und Staats-
recht wenn nicht aller, doch eines groſsen
Theils der Bundesstaaten, mehr nicht als
Begriff- und Formenlehre, eine geordnete
Uebersicht der verschiedenen Gegenstände,
Begriffe, Grundlagen, Kunstwörter und
Formen des öffentlichen Rechtes, womit
der ächte Rechtsgelehrte und Staatsmann
vertraut seyn, welche der Lehrling lernen
muſs, so würde eine solche Darstellung
darum nicht minder nützlich, ja unent-
behrlich seyn. Dem Kenner diente sie
wenigstens als Erregungsmittel für die
Schwungkraft zu dem Vorwärtsschreiten,
dem rechtsbeflissenen Theil der Studiren-
den zu Erweckung eines publicistischen
Bildungseifers, der auf teutschen Lehran-
stalten hoffentlich wieder erwachen wird.

Hiezu kommt, daſs die ersten und
ewigen Wahrheiten des öffentlichen Rech-
tes, ihrem Wesen nach keinem Wechsel
unterworfen sind, und daſs ein groſser
Theil des öffentlichen Rechtes aus der Zeit
des teutschen Reichs und des rheinischen
Bundes, nebst dazu gehörender Literatur,

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[VIII/0014] Vorrede. mehr nicht seyn, als Einleitung oder Vor- bereitung zu einem künftigen, mehr und besser ausgebildeten Bundes- und Staats- recht wenn nicht aller, doch eines groſsen Theils der Bundesstaaten, mehr nicht als Begriff- und Formenlehre, eine geordnete Uebersicht der verschiedenen Gegenstände, Begriffe, Grundlagen, Kunstwörter und Formen des öffentlichen Rechtes, womit der ächte Rechtsgelehrte und Staatsmann vertraut seyn, welche der Lehrling lernen muſs, so würde eine solche Darstellung darum nicht minder nützlich, ja unent- behrlich seyn. Dem Kenner diente sie wenigstens als Erregungsmittel für die Schwungkraft zu dem Vorwärtsschreiten, dem rechtsbeflissenen Theil der Studiren- den zu Erweckung eines publicistischen Bildungseifers, der auf teutschen Lehran- stalten hoffentlich wieder erwachen wird. Hiezu kommt, daſs die ersten und ewigen Wahrheiten des öffentlichen Rech- tes, ihrem Wesen nach keinem Wechsel unterworfen sind, und daſs ein groſser Theil des öffentlichen Rechtes aus der Zeit des teutschen Reichs und des rheinischen Bundes, nebst dazu gehörender Literatur,

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. VIII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/14>, abgerufen am 23.11.2024.