II) Die Lehre von der Staatsverwaltung (Staatsadministration), das Staatsverwal- tungsrecht, umfasst alle Rechtsbestim- mungen, welche auf die Ausübungsart der Staatsgewalt (modus administrandi civitatems. rempublicam), in dem innern und äussern Staatsverhältniss, sich beziehen. III) Die einzelnen Rechte, welche zusammen die Staatshoheit bilden, und deren Ausübung, als Mittel zu dem Zweck, zu der Staatsverwaltung gehört, heissen Staats Hoheitsrechte (Majestäts- oder SouverainetätsRechte b), Re- gierungsrechte, Regalien, Gewalten, jura majestatis s. regiminis, jura regia s, regalia, pouvoirs). IV) Das Recht zur Staatsverwal- tung, gebührt dem regierenden Subject. Der Inbegriff der StaatsHoheitsrechte, in dem Besitz des Regenten, heisst seine Macht- vollkommenheit, plenitudo potestatis c).
a) Unzulänglich, selbst in der Theorie, ist die aristotell- sche (Politic. lib. III. c. 5--7.) Eintheilung der Staats- formen, in monarchische, aristokratische und demokra- tische. Vergl. W. T. Krug über Staatsverfassung u. Staatsverwaltung Königsb. 1805. 8 Maecenas über Volks- gewalt u. Alleinherrsehafr. Halle 1817. 8. Schlözers Staatsgelahrtheit, Th. I, S. 112. -- Einfach ist die Staats- Form, wenn sie nur aus einer der verschiedenen Staats- formen besteht: zusammengesetzt oder gemischt, wenn sie aus mehreren Staatsformen zusammengesetzt ist. Die
öffent. Rechtes. Bundesgewalt, etc.
II) Die Lehre von der Staatsverwaltung (Staatsadministration), das Staatsverwal- tungsrecht, umfaſst alle Rechtsbestim- mungen, welche auf die Ausübungsart der Staatsgewalt (modus administrandi civitatems. rempublicam), in dem innern und äussern Staatsverhältniſs, sich beziehen. III) Die einzelnen Rechte, welche zusammen die Staatshoheit bilden, und deren Ausübung, als Mittel zu dem Zweck, zu der Staatsverwaltung gehört, heiſsen Staats Hoheitsrechte (Majestäts- oder SouverainetätsRechte b), Re- gierungsrechte, Regalien, Gewalten, jura majestatis s. regiminis, jura regia s, regalia, pouvoirs). IV) Das Recht zur Staatsverwal- tung, gebührt dem regierenden Subject. Der Inbegriff der StaatsHoheitsrechte, in dem Besitz des Regenten, heiſst seine Macht- vollkommenheit, plenitudo potestatis c).
a) Unzulänglich, selbst in der Theorie, ist die aristotell- sche (Politic. lib. III. c. 5—7.) Eintheilung der Staats- formen, in monarchische, aristokratische und demokra- tische. Vergl. W. T. Krug über Staatsverfassung u. Staatsverwaltung Königsb. 1805. 8 Mæcenas über Volks- gewalt u. Alleinherrsehafr. Halle 1817. 8. Schlözers Staatsgelahrtheit, Th. I, S. 112. — Einfach ist die Staats- Form, wenn sie nur aus einer der verschiedenen Staats- formen besteht: zusammengesetzt oder gemischt, wenn sie aus mehreren Staatsformen zusammengesetzt ist. Die
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0183"n="159"/><fwplace="top"type="header">öffent. Rechtes. Bundesgewalt, etc.</fw><lb/>
II) Die Lehre von der <hirendition="#g">Staatsverwaltung</hi><lb/>
(Staatsadministration), das <hirendition="#g">Staatsverwal-<lb/>
tungsrecht</hi>, umfaſst alle Rechtsbestim-<lb/>
mungen, welche auf die <hirendition="#g">Ausübungsart</hi><lb/>
der <hirendition="#g">Staatsgewalt</hi> (modus administrandi<lb/>
civitatems. rempublicam), in dem innern und<lb/>
äussern Staatsverhältniſs, sich beziehen. III)<lb/>
Die einzelnen <hirendition="#g">Rechte</hi>, welche zusammen die<lb/>
Staatshoheit bilden, und deren Ausübung, als<lb/>
Mittel zu dem Zweck, zu der Staatsverwaltung<lb/>
gehört, heiſsen <hirendition="#g">Staats Hoheitsrechte</hi><lb/>
(Majestäts- oder SouverainetätsRechte <hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>), Re-<lb/>
gierungsrechte, Regalien, Gewalten, jura<lb/>
majestatis s. regiminis, jura regia s, regalia,<lb/>
pouvoirs). IV) Das Recht zur Staatsverwal-<lb/>
tung, gebührt dem regierenden Subject. Der<lb/>
Inbegriff der StaatsHoheitsrechte, in dem<lb/>
Besitz des Regenten, heiſst seine <hirendition="#g">Macht-<lb/>
vollkommenheit</hi>, plenitudo potestatis <hirendition="#i"><hirendition="#sup">c</hi></hi>).</p><lb/><noteplace="end"n="a)">Unzulänglich, selbst in der Theorie, ist die aristotell-<lb/>
sche (Politic. lib. III. c. 5—7.) Eintheilung der <hirendition="#i">Staats-<lb/>
formen</hi>, in monarchische, aristokratische und demokra-<lb/>
tische. Vergl. W. T. <hirendition="#k">Krug</hi> über Staatsverfassung u.<lb/>
Staatsverwaltung Königsb. 1805. 8 <hirendition="#k">Mæcenas</hi> über Volks-<lb/>
gewalt u. Alleinherrsehafr. Halle 1817. 8. <hirendition="#k">Schlözers</hi><lb/>
Staatsgelahrtheit, Th. I, S. 112. —<hirendition="#i">Einfach</hi> ist die Staats-<lb/>
Form, wenn sie nur aus <hirendition="#i">einer</hi> der verschiedenen Staats-<lb/>
formen besteht: <hirendition="#i">zusammengesetzt</hi> oder gemischt, wenn sie<lb/>
aus mehreren Staatsformen zusammengesetzt ist. Die<lb/></note></div></div></div></body></text></TEI>
[159/0183]
öffent. Rechtes. Bundesgewalt, etc.
II) Die Lehre von der Staatsverwaltung
(Staatsadministration), das Staatsverwal-
tungsrecht, umfaſst alle Rechtsbestim-
mungen, welche auf die Ausübungsart
der Staatsgewalt (modus administrandi
civitatems. rempublicam), in dem innern und
äussern Staatsverhältniſs, sich beziehen. III)
Die einzelnen Rechte, welche zusammen die
Staatshoheit bilden, und deren Ausübung, als
Mittel zu dem Zweck, zu der Staatsverwaltung
gehört, heiſsen Staats Hoheitsrechte
(Majestäts- oder SouverainetätsRechte b), Re-
gierungsrechte, Regalien, Gewalten, jura
majestatis s. regiminis, jura regia s, regalia,
pouvoirs). IV) Das Recht zur Staatsverwal-
tung, gebührt dem regierenden Subject. Der
Inbegriff der StaatsHoheitsrechte, in dem
Besitz des Regenten, heiſst seine Macht-
vollkommenheit, plenitudo potestatis c).
a⁾ Unzulänglich, selbst in der Theorie, ist die aristotell-
sche (Politic. lib. III. c. 5—7.) Eintheilung der Staats-
formen, in monarchische, aristokratische und demokra-
tische. Vergl. W. T. Krug über Staatsverfassung u.
Staatsverwaltung Königsb. 1805. 8 Mæcenas über Volks-
gewalt u. Alleinherrsehafr. Halle 1817. 8. Schlözers
Staatsgelahrtheit, Th. I, S. 112. — Einfach ist die Staats-
Form, wenn sie nur aus einer der verschiedenen Staats-
formen besteht: zusammengesetzt oder gemischt, wenn sie
aus mehreren Staatsformen zusammengesetzt ist. Die
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 159. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/183>, abgerufen am 04.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.