Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.Einl. VIII. Cap. Subject u. Object des t. einfachen Stantsformen sind: 1) das Reich (regnum), wodie Staatsregierung einer oder mehreren (Monarchie, Diarchie, Triarchie u. s. w.), mit der persönlichen Majestät bekleideten, physischen Personen übertragen ist; es kann, wie auch die Geschichte lehrt, entweder Erbreich, oder Wahlreich, oder Ernennungsreich (regnum l. heredita rium, l. electitium, l. nominativum), und in jedem dieser Fälle der Regent durch Stellvertreter des Volkes (Reichs- oder Landstände), beschränkt seyn (repräsentative Monarchie u. s. w.); 2) der Freistaat (eine, im Gegensatz des Reichs, nicht ganz angemes- sene Benennung) oder die Republik, wo die Staatsre- gierung einer, mit der persönlichen Majestät nicht be- kleideten, moralischen Person (einem souverainen Rath) übertragen ist; und zwar a) Aristokratie, wenn des Rechtes zur Theilnahme an der Staatsregierung, nur Mitglieder aus bestimmten (rathsfähigen) Geschlechtern fähig sind; b) Demokratie, wenn des Rechtes zur Theilnahme an der Staatsregierung alle natürlich oder positiv regierungsfähigen Staatsbürger (active Staats- bürger) ohne Geschlechtsvorzug theilhaftig sind, es sey nun unmittelbar, oder mittelbar, durch eine be- stimmte Anzahl von ihnen gewählter Stellvertreter (re- präsentative Demokratie). Ohne Beispiel ist, dass das gesammte Volk herrsche. -- Auswüchse, Krankheiten des Staatskörpers, sind: Despotie, die Maxime will- kührlicher Staatsregierung, d. h. nach beliebiger Ausdeh- nung der Regierungsgewalt über ihre natürliche oder verfassungsmäsige Grenze; Oligarchie, wenn in der Aristokratie, etliche Mitglieder des souverainen Rathes verfassungswidrig vorherrschen; Ochlokratie, Pöbelherr- schaft, wenn in der Demokratie, zur Theilnahme an der Staatsregierung nicht befugte Staatsgenossen, sich der Staatsregierung anmassen. -- Ein Staatenbund ist kem Staat, auch kein Bundesstaat; er hat also, in obi- gem Sinn, keine Staatsform. Einl. VIII. Cap. Subject u. Object des t. einfachen Stantsformen sind: 1) das Reich (regnum), wodie Staatsregierung einer oder mehreren (Monarchie, Diarchie, Triarchie u. s. w.), mit der persönlichen Majestät bekleideten, physischen Personen übertragen ist; es kann, wie auch die Geschichte lehrt, entweder Erbreich, oder Wahlreich, oder Ernennungsreich (regnum l. heredita rium, l. electitium, l. nominativum), und in jedem dieser Fälle der Regent durch Stellvertreter des Volkes (Reichs- oder Landstände), beschränkt seyn (repräsentative Monarchie u. s. w.); 2) der Freistaat (eine, im Gegensatz des Reichs, nicht ganz angemes- sene Benennung) oder die Republik, wo die Staatsre- gierung einer, mit der persönlichen Majestät nicht be- kleideten, moralischen Person (einem souverainen Rath) übertragen ist; und zwar a) Aristokratie, wenn des Rechtes zur Theilnahme an der Staatsregierung, nur Mitglieder aus bestimmten (rathsfähigen) Geschlechtern fähig sind; b) Demokratie, wenn des Rechtes zur Theilnahme an der Staatsregierung alle natürlich oder positiv regierungsfähigen Staatsbürger (active Staats- bürger) ohne Geschlechtsvorzug theilhaftig sind, es sey nun unmittelbar, oder mittelbar, durch eine be- stimmte Anzahl von ihnen gewählter Stellvertreter (re- präsentative Demokratie). Ohne Beispiel ist, daſs das gesammte Volk herrsche. — Auswüchse, Krankheiten des Staatskörpers, sind: Despotie, die Maxime will- kührlicher Staatsregierung, d. h. nach beliebiger Ausdeh- nung der Regierungsgewalt über ihre natürliche oder verfassungsmäsige Grenze; Oligarchie, wenn in der Aristokratie, etliche Mitglieder des souverainen Rathes verfassungswidrig vorherrschen; Ochlokratie, Pöbelherr- schaft, wenn in der Demokratie, zur Theilnahme an der Staatsregierung nicht befugte Staatsgenossen, sich der Staatsregierung anmassen. — Ein Staatenbund ist kem Staat, auch kein Bundesstaat; er hat also, in obi- gem Sinn, keine Staatsform. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <note place="end" n="a)"><pb facs="#f0184" n="160"/><fw place="top" type="header">Einl. VIII. Cap. Subject u. 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Einl. VIII. Cap. Subject u. Object des t.
a⁾
einfachen Stantsformen sind: 1) das Reich (regnum), wo
die Staatsregierung einer oder mehreren (Monarchie,
Diarchie, Triarchie u. s. w.), mit der persönlichen
Majestät bekleideten, physischen Personen übertragen
ist; es kann, wie auch die Geschichte lehrt, entweder
Erbreich, oder Wahlreich, oder Ernennungsreich (regnum
l. heredita rium, l. electitium, l. nominativum), und in
jedem dieser Fälle der Regent durch Stellvertreter des
Volkes (Reichs- oder Landstände), beschränkt seyn
(repräsentative Monarchie u. s. w.); 2) der Freistaat
(eine, im Gegensatz des Reichs, nicht ganz angemes-
sene Benennung) oder die Republik, wo die Staatsre-
gierung einer, mit der persönlichen Majestät nicht be-
kleideten, moralischen Person (einem souverainen Rath)
übertragen ist; und zwar a) Aristokratie, wenn des
Rechtes zur Theilnahme an der Staatsregierung, nur
Mitglieder aus bestimmten (rathsfähigen) Geschlechtern
fähig sind; b) Demokratie, wenn des Rechtes zur
Theilnahme an der Staatsregierung alle natürlich oder
positiv regierungsfähigen Staatsbürger (active Staats-
bürger) ohne Geschlechtsvorzug theilhaftig sind,
es sey nun unmittelbar, oder mittelbar, durch eine be-
stimmte Anzahl von ihnen gewählter Stellvertreter (re-
präsentative Demokratie). Ohne Beispiel ist, daſs das
gesammte Volk herrsche. — Auswüchse, Krankheiten
des Staatskörpers, sind: Despotie, die Maxime will-
kührlicher Staatsregierung, d. h. nach beliebiger Ausdeh-
nung der Regierungsgewalt über ihre natürliche oder
verfassungsmäsige Grenze; Oligarchie, wenn in der
Aristokratie, etliche Mitglieder des souverainen Rathes
verfassungswidrig vorherrschen; Ochlokratie, Pöbelherr-
schaft, wenn in der Demokratie, zur Theilnahme an
der Staatsregierung nicht befugte Staatsgenossen, sich
der Staatsregierung anmassen. — Ein Staatenbund ist
kem Staat, auch kein Bundesstaat; er hat also, in obi-
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