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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Vorrede.
Verfasser schon mehrmal sein Bekenntniss
abgelegt, es hoffentlich auch überall durch
die That bekräftigt; namentlich in dem
ganzen traurigen Zeitraum des rheinischen
Bundes, in welchem weit nicht alle teut-
schen Staatsmänner, Rechtslehrer und
Schriftsteller, die Feuerprobe der Festig-
keit, des Starkmuths und der Uneigen-
nützigkeit bestanden. Wohlmeinend mit
den Fürsten, aber auch mit dem Volk nicht
minder, setzt er eine Ehre darin, als Pu-
blicist in keiner Beziehung einer politi-
schen oder kirchlichen Partei anzugehören.
Solche Denk- und Handlungsweise ist
selten ein Mittel, zu Hof- und Privatgunst
zu gelangen. Er hat aber auch die eine
und die andere, wenn sie nicht auf andern
Wegen erlangt ward oder zu erlangen war,
nie zu schätzen gewusst, überzeugt, dass
der ächte Publicist mit strenger Wahrheits-
liebe, mit reinem Wohlwollen und fester
Gemüthskraft, nicht weniger ausgerüstet
seyn müsse, als mit einem Schatz von Er-
fahrung und Kenntnissen.

Für die Uebelwollenden, für die, bei
welchen Unparteilichkeit schon verdäch-
tig oder verhasst macht, möchte er nicht

Vorrede.
Verfasser schon mehrmal sein Bekenntniſs
abgelegt, es hoffentlich auch überall durch
die That bekräftigt; namentlich in dem
ganzen traurigen Zeitraum des rheinischen
Bundes, in welchem weit nicht alle teut-
schen Staatsmänner, Rechtslehrer und
Schriftsteller, die Feuerprobe der Festig-
keit, des Starkmuths und der Uneigen-
nützigkeit bestanden. Wohlmeinend mit
den Fürsten, aber auch mit dem Volk nicht
minder, setzt er eine Ehre darin, als Pu-
blicist in keiner Beziehung einer politi-
schen oder kirchlichen Partei anzugehören.
Solche Denk- und Handlungsweise ist
selten ein Mittel, zu Hof- und Privatgunst
zu gelangen. Er hat aber auch die eine
und die andere, wenn sie nicht auf andern
Wegen erlangt ward oder zu erlangen war,
nie zu schätzen gewuſst, überzeugt, daſs
der ächte Publicist mit strenger Wahrheits-
liebe, mit reinem Wohlwollen und fester
Gemüthskraft, nicht weniger ausgerüstet
seyn müsse, als mit einem Schatz von Er-
fahrung und Kenntnissen.

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[XIII/0019] Vorrede. Verfasser schon mehrmal sein Bekenntniſs abgelegt, es hoffentlich auch überall durch die That bekräftigt; namentlich in dem ganzen traurigen Zeitraum des rheinischen Bundes, in welchem weit nicht alle teut- schen Staatsmänner, Rechtslehrer und Schriftsteller, die Feuerprobe der Festig- keit, des Starkmuths und der Uneigen- nützigkeit bestanden. Wohlmeinend mit den Fürsten, aber auch mit dem Volk nicht minder, setzt er eine Ehre darin, als Pu- blicist in keiner Beziehung einer politi- schen oder kirchlichen Partei anzugehören. Solche Denk- und Handlungsweise ist selten ein Mittel, zu Hof- und Privatgunst zu gelangen. Er hat aber auch die eine und die andere, wenn sie nicht auf andern Wegen erlangt ward oder zu erlangen war, nie zu schätzen gewuſst, überzeugt, daſs der ächte Publicist mit strenger Wahrheits- liebe, mit reinem Wohlwollen und fester Gemüthskraft, nicht weniger ausgerüstet seyn müsse, als mit einem Schatz von Er- fahrung und Kenntnissen. Für die Uebelwollenden, für die, bei welchen Unparteilichkeit schon verdäch- tig oder verhaſst macht, möchte er nicht

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. XIII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/19>, abgerufen am 23.11.2024.