Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.Vorrede. geschrieben haben. Diese sind so wenigzu versöhnen, als zu beseitigen. Dagegen erkennt er jede besonnene Critik, für eine ihm erwiesene Wohlthat. Die Wahrheit kann durch sie nur gewinnen, und ihm ist es nicht um Rechthaben zu thun, son- dern um Rechtseyn und Rechtmachen. Geschrieben in Teutschland, am 1. Vorrede. geschrieben haben. Diese sind so wenigzu versöhnen, als zu beseitigen. Dagegen erkennt er jede besonnene Critik, für eine ihm erwiesene Wohlthat. Die Wahrheit kann durch sie nur gewinnen, und ihm ist es nicht um Rechthaben zu thun, son- dern um Rechtseyn und Rechtmachen. Geschrieben in Teutschland, am 1. <TEI> <text> <front> <div n="1"> <p><pb facs="#f0020" n="XIV"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Vorrede</hi>.</fw><lb/> geschrieben haben. Diese sind so wenig<lb/> zu versöhnen, als zu beseitigen. Dagegen<lb/> erkennt er jede besonnene Critik, für eine<lb/> ihm erwiesene Wohlthat. Die Wahrheit<lb/> kann durch sie nur gewinnen, und ihm<lb/> ist es nicht um Rechthaben zu thun, son-<lb/> dern um Rechtseyn und Rechtmachen.</p><lb/> <p>Geschrieben in Teutschland, am 1.<lb/> Mai 1817.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </front> </text> </TEI> [XIV/0020]
Vorrede.
geschrieben haben. Diese sind so wenig
zu versöhnen, als zu beseitigen. Dagegen
erkennt er jede besonnene Critik, für eine
ihm erwiesene Wohlthat. Die Wahrheit
kann durch sie nur gewinnen, und ihm
ist es nicht um Rechthaben zu thun, son-
dern um Rechtseyn und Rechtmachen.
Geschrieben in Teutschland, am 1.
Mai 1817.
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