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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.
und der Ihrigen Gebrauch kommen lassen;
ferner, von aller Einquartierung, oder
deren Reluition, in Ansehung aller Woh-
nungen, welche von ihnen, oder von ihnen
angehörenden Personen, eigenthümlich oder
miethweise, besessen oder bewohnt werden;
endlich sind auch deren Erben frei von
Abzugsgeld, selbst dann, wenn die Erb-
schaft in andere als teutsche Bundesstaaten
ausgeführt würde a). V) In Absicht auf Ver-
haftung
und Bestrafung der zu gesandt-
schaftlicher Dienerschaft gehörigen Personen,
im Fall eines Polizei- und Criminal-
Vergehens
, so auch wegen Haussu-
chung
iu der Wohnung eines Bundestags-
Gesandten, und zwar nur in dringenden Cri-
minalfällen, sind eigene Grundsätze aufge-
stellt, theils zu Schonung der gesandtschaft-
lichen Rechte, theils zu Wahrung der öffent-
lichen Sicherheit b).

a) Erklärung etc., Art. III, Num. 1 u. 2, u. Art. IV.
b) Erklärung etc., Art. III, Num. 4, lit. b, c u. d. --
Haussuchung hat nur statt mit ausdrücklicher Genehmi-
gung des Gesandten, und in Gegenwart seiner, oder
einer von ihm dazu verordneten Person. -- Bei Poli-
zeiFreveln
und Verbrechen, muss der Ergriffene in des
Gesandten Haus geführt werden, der dann. so wie
auch dann wenn keine Verhaftung erfolgt ist, für Un-
tersuchung und Bestrafung durch die geeignete Behörde,
Sorge zu tragen hat.

I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.
und der Ihrigen Gebrauch kommen lassen;
ferner, von aller Einquartierung, oder
deren Reluition, in Ansehung aller Woh-
nungen, welche von ihnen, oder von ihnen
angehörenden Personen, eigenthümlich oder
miethweise, besessen oder bewohnt werden;
endlich sind auch deren Erben frei von
Abzugsgeld, selbst dann, wenn die Erb-
schaft in andere als teutsche Bundesstaaten
ausgeführt würde a). V) In Absicht auf Ver-
haftung
und Bestrafung der zu gesandt-
schaftlicher Dienerschaft gehörigen Personen,
im Fall eines Polizei- und Criminal-
Vergehens
, so auch wegen Haussu-
chung
iu der Wohnung eines Bundestags-
Gesandten, und zwar nur in dringenden Cri-
minalfällen, sind eigene Grundsätze aufge-
stellt, theils zu Schonung der gesandtschaft-
lichen Rechte, theils zu Wahrung der öffent-
lichen Sicherheit b).

a) Erklärung etc., Art. III, Num. 1 u. 2, u. Art. IV.
b) Erklärung etc., Art. III, Num. 4, lit. b, c u. d. —
Haussuchung hat nur statt mit ausdrücklicher Genehmi-
gung des Gesandten, und in Gegenwart seiner, oder
einer von ihm dazu verordneten Person. — Bei Poli-
zeiFreveln
und Verbrechen, muſs der Ergriffene in des
Gesandten Haus geführt werden, der dann. so wie
auch dann wenn keine Verhaftung erfolgt ist, für Un-
tersuchung und Bestrafung durch die geeignete Behörde,
Sorge zu tragen hat.
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[210/0234] I. Th. III. Cap. Bundesversammlung. und der Ihrigen Gebrauch kommen lassen; ferner, von aller Einquartierung, oder deren Reluition, in Ansehung aller Woh- nungen, welche von ihnen, oder von ihnen angehörenden Personen, eigenthümlich oder miethweise, besessen oder bewohnt werden; endlich sind auch deren Erben frei von Abzugsgeld, selbst dann, wenn die Erb- schaft in andere als teutsche Bundesstaaten ausgeführt würde a). V) In Absicht auf Ver- haftung und Bestrafung der zu gesandt- schaftlicher Dienerschaft gehörigen Personen, im Fall eines Polizei- und Criminal- Vergehens, so auch wegen Haussu- chung iu der Wohnung eines Bundestags- Gesandten, und zwar nur in dringenden Cri- minalfällen, sind eigene Grundsätze aufge- stellt, theils zu Schonung der gesandtschaft- lichen Rechte, theils zu Wahrung der öffent- lichen Sicherheit b). a⁾ Erklärung etc., Art. III, Num. 1 u. 2, u. Art. IV. b⁾ Erklärung etc., Art. III, Num. 4, lit. b, c u. d. — Haussuchung hat nur statt mit ausdrücklicher Genehmi- gung des Gesandten, und in Gegenwart seiner, oder einer von ihm dazu verordneten Person. — Bei Poli- zeiFreveln und Verbrechen, muſs der Ergriffene in des Gesandten Haus geführt werden, der dann. so wie auch dann wenn keine Verhaftung erfolgt ist, für Un- tersuchung und Bestrafung durch die geeignete Behörde, Sorge zu tragen hat.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 210. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/234>, abgerufen am 24.11.2024.