VI) Die BundestagsGesandten ertheilen, an nicht zu der Gesandtschaft gehörende Personen, weder Schutzbriefe, für Auf- enthalt oder Treibung eines Gewerbes, noch in ihren Wohnungen einen Zufluchtort (Asvl), gegen Verfolgung von Seite der Po- lizei oder eines Gerichtes a). VII) Dagegen bleibt der ge[ - 1 Zeichen fehlt]ammten Bundesversamm- lung die Befugniss vorbehalten, in dazu ge- eigneten Fällen, einzelnen Personen Schutz- briefe für den Aufenthalt zu Frankfurt zu ertheilen b); so wie VIII) einzelnen Bun- destagsGesandten das Recht, Pässe zu ertheilen, oder zu visiren, in allen Fällen, in welchen solches, nach anerkannten Grund- sätzen, den bei einem Staat accreditirten Gesandten zusteht c). IX) Die Bundesver- sammlung glaubt als einen Grundsatz an- sehen zu müssen, dass in Zukunft kein in nexu civico der Stadt Frankfurt ste- hendes Individuum zum Bundestags- Gesandten, ausser für die Stadt selbst, ernannt und angenommen werde d). X) Die Verhältnisse des jedesmaligen Ge-
Bundesversammlung
§. 131. Schluſs.
VI) Die BundestagsGesandten ertheilen, an nicht zu der Gesandtschaft gehörende Personen, weder Schutzbriefe, für Auf- enthalt oder Treibung eines Gewerbes, noch in ihren Wohnungen einen Zufluchtort (Asvl), gegen Verfolgung von Seite der Po- lizei oder eines Gerichtes a). VII) Dagegen bleibt der ge[ – 1 Zeichen fehlt]ammten Bundesversamm- lung die Befugniſs vorbehalten, in dazu ge- eigneten Fällen, einzelnen Personen Schutz- briefe für den Aufenthalt zu Frankfurt zu ertheilen b); so wie VIII) einzelnen Bun- destagsGesandten das Recht, Pässe zu ertheilen, oder zu visiren, in allen Fällen, in welchen solches, nach anerkannten Grund- sätzen, den bei einem Staat accreditirten Gesandten zusteht c). IX) Die Bundesver- sammlung glaubt als einen Grundsatz an- sehen zu müssen, daſs in Zukunft kein in nexu civico der Stadt Frankfurt ste- hendes Individuum zum Bundestags- Gesandten, ausser für die Stadt selbst, ernannt und angenommen werde d). X) Die Verhältnisse des jedesmaligen Ge-
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Bundesversammlung
§. 131.
Schluſs.
VI) Die BundestagsGesandten ertheilen,
an nicht zu der Gesandtschaft gehörende
Personen, weder Schutzbriefe, für Auf-
enthalt oder Treibung eines Gewerbes, noch
in ihren Wohnungen einen Zufluchtort
(Asvl), gegen Verfolgung von Seite der Po-
lizei oder eines Gerichtes a). VII) Dagegen
bleibt der ge_ammten Bundesversamm-
lung die Befugniſs vorbehalten, in dazu ge-
eigneten Fällen, einzelnen Personen Schutz-
briefe für den Aufenthalt zu Frankfurt
zu ertheilen b); so wie VIII) einzelnen Bun-
destagsGesandten das Recht, Pässe zu
ertheilen, oder zu visiren, in allen Fällen,
in welchen solches, nach anerkannten Grund-
sätzen, den bei einem Staat accreditirten
Gesandten zusteht c). IX) Die Bundesver-
sammlung glaubt als einen Grundsatz an-
sehen zu müssen, daſs in Zukunft kein in
nexu civico der Stadt Frankfurt ste-
hendes Individuum zum Bundestags-
Gesandten, ausser für die Stadt selbst,
ernannt und angenommen werde d).
X) Die Verhältnisse des jedesmaligen Ge-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 211. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/235>, abgerufen am 24.11.2024.
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