Bevollmächtigten, der Bundesversammlung Anträge und Vorschläge zu machen, und in Vortrag zu bringen. Geschieht solches durch dessen Stimmführer, so muss es schriftlich geschehen, und der Antrag oder Vorschlag wenigstens am Tage vor der Sitzung, in welcher derselbe statt haben soll, dem Prä- sidium schriftlich mitgetheilt werden. Der Vorsitzende ist sodann verpflichtet, den An- trag oder Vorschlag innerhalb vierzehn Ta- gen, wenn die Bundesversammlung nicht schon bei der ersten Anzeige eine frühere oder spätere Vornahme sollte beschlossen haben, zur Berathung zu übergeben a).
a) BundesActe, Art. 5. Klübers angef. Acten, Bd. II, S. 352, 353, 408 f., 421 f., 461. Vorläuf. Geschäft- ordn., Abschn. II, in Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 17.
§. 135. 4) Von Dritten.
IV) Endlich können auch dritte Per- sonen, moralische oder physische, nament- lich Landstände und Unterthanen einzelner Bundesstaaten, auswärtige Staaten und deren Unterthanen, Anlass geben zu Verhandlun- gen der Bundesversammlung. Anträge dieser Art, müssen schriftlich übergeben werden.
Bundesversammlung.
Bevollmächtigten, der Bundesversammlung Anträge und Vorschläge zu machen, und in Vortrag zu bringen. Geschieht solches durch dessen Stimmführer, so muſs es schriftlich geschehen, und der Antrag oder Vorschlag wenigstens am Tage vor der Sitzung, in welcher derselbe statt haben soll, dem Prä- sidium schriftlich mitgetheilt werden. Der Vorsitzende ist sodann verpflichtet, den An- trag oder Vorschlag innerhalb vierzehn Ta- gen, wenn die Bundesversammlung nicht schon bei der ersten Anzeige eine frühere oder spätere Vornahme sollte beschlossen haben, zur Berathung zu übergeben a).
a) BundesActe, Art. 5. Klübers angef. Acten, Bd. II, S. 352, 353, 408 f., 421 f., 461. Vorläuf. Geschäft- ordn., Abschn. II, in Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 17.
§. 135. 4) Von Dritten.
IV) Endlich können auch dritte Per- sonen, moralische oder physische, nament- lich Landstände und Unterthanen einzelner Bundesstaaten, auswärtige Staaten und deren Unterthanen, Anlaſs geben zu Verhandlun- gen der Bundesversammlung. Anträge dieser Art, müssen schriftlich übergeben werden.
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[215/0239]
Bundesversammlung.
Bevollmächtigten, der Bundesversammlung
Anträge und Vorschläge zu machen, und in
Vortrag zu bringen. Geschieht solches durch
dessen Stimmführer, so muſs es schriftlich
geschehen, und der Antrag oder Vorschlag
wenigstens am Tage vor der Sitzung, in
welcher derselbe statt haben soll, dem Prä-
sidium schriftlich mitgetheilt werden. Der
Vorsitzende ist sodann verpflichtet, den An-
trag oder Vorschlag innerhalb vierzehn Ta-
gen, wenn die Bundesversammlung nicht
schon bei der ersten Anzeige eine frühere oder
spätere Vornahme sollte beschlossen haben,
zur Berathung zu übergeben a).
a⁾ BundesActe, Art. 5. Klübers angef. Acten, Bd. II,
S. 352, 353, 408 f., 421 f., 461. Vorläuf. Geschäft-
ordn., Abschn. II, in Klübers Staatsarchiv, Bd. II,
S. 17.
§. 135.
4) Von Dritten.
IV) Endlich können auch dritte Per-
sonen, moralische oder physische, nament-
lich Landstände und Unterthanen einzelner
Bundesstaaten, auswärtige Staaten und deren
Unterthanen, Anlaſs geben zu Verhandlun-
gen der Bundesversammlung. Anträge dieser
Art, müssen schriftlich übergeben werden.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 215. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/239>, abgerufen am 24.11.2024.
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