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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.
Sie gelangen zuerst in die Hände des Prä-
sidirenden, welcher davon in der nächsten
ordentlichen Sitzung Anzeige macht. Wer-
den solche, nach Form oder Gegenstand,
von ihm für gänzlich unstatthaft erachtet,
so geschieht die Anzeige bloss in der näch-
sten vertraulichen Sitzung. Die Berathung
über zulässige Anträge, wird von dem Präsi-
dium innerhalb dreier Wochen in Vorschlag
gebracht, wenn nicht schon bei der ersten
Anzeige eine andere Bestimmung desshalb
getroffen worden ist a). Anonyme Einga-
ben werden nicht angenommen b).

a) Vorläufige Geschäftordn., Abschn. II, in Klübees
Staatsarchiv, Bd. II, S. 17 f. -- Erklärung der östreich.
Gesandtschaft, ebendas. S. 88 u. 101 ff. -- Beschluss
der B. V. in d. Protoc. v. 23. Jan. 1817: "dass von
der BundesPräsidialCanzlei ein Verzeichniss der" (von
dritten Personen von Zeit zu Zeit) "eingehenden Vor-
schläge zu gemeinnützigen Anordnungen, die einer wei-
tern Prüfung werth geachtet sind, angelegt, dasselbe
in der letzten Sitzung des Jahres, der Versammlung
überreicht, und dem Protocoll beigefügt, indessen aber
jeder zweckmässig und gehaltvoll scheinende Vorschlag,
jedesmal unter den BundestagsGesandtschaften in Um-
lauf gesetzt werden soll". -- Vergl. Protocoll v. 21.
Nov. 1816, §. 24; v. 23. Dec. 1816, §. 66; v. 13.
Jan. 1817, §. 7.
b) Beschluss in d. Protoc. der B. V. v. 30. Jan. 1817.

I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.
Sie gelangen zuerst in die Hände des Prä-
sidirenden, welcher davon in der nächsten
ordentlichen Sitzung Anzeige macht. Wer-
den solche, nach Form oder Gegenstand,
von ihm für gänzlich unstatthaft erachtet,
so geschieht die Anzeige bloſs in der näch-
sten vertraulichen Sitzung. Die Berathung
über zulässige Anträge, wird von dem Präsi-
dium innerhalb dreier Wochen in Vorschlag
gebracht, wenn nicht schon bei der ersten
Anzeige eine andere Bestimmung deſshalb
getroffen worden ist a). Anonyme Einga-
ben werden nicht angenommen b).

a) Vorläufige Geschäftordn., Abschn. II, in Klübees
Staatsarchiv, Bd. II, S. 17 f. — Erklärung der östreich.
Gesandtschaft, ebendas. S. 88 u. 101 ff. — Beschluſs
der B. V. in d. Protoc. v. 23. Jan. 1817: „daſs von
der BundesPräsidialCanzlei ein Verzeichniſs der“ (von
dritten Personen von Zeit zu Zeit) „eingehenden Vor-
schläge zu gemeinnützigen Anordnungen, die einer wei-
tern Prüfung werth geachtet sind, angelegt, dasselbe
in der letzten Sitzung des Jahres, der Versammlung
überreicht, und dem Protocoll beigefügt, indessen aber
jeder zweckmäſsig und gehaltvoll scheinende Vorschlag,
jedesmal unter den BundestagsGesandtschaften in Um-
lauf gesetzt werden soll“. — Vergl. Protocoll v. 21.
Nov. 1816, §. 24; v. 23. Dec. 1816, §. 66; v. 13.
Jan. 1817, §. 7.
b) Beschluſs in d. Protoc. der B. V. v. 30. Jan. 1817.
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[216/0240] I. Th. III. Cap. Bundesversammlung. Sie gelangen zuerst in die Hände des Prä- sidirenden, welcher davon in der nächsten ordentlichen Sitzung Anzeige macht. Wer- den solche, nach Form oder Gegenstand, von ihm für gänzlich unstatthaft erachtet, so geschieht die Anzeige bloſs in der näch- sten vertraulichen Sitzung. Die Berathung über zulässige Anträge, wird von dem Präsi- dium innerhalb dreier Wochen in Vorschlag gebracht, wenn nicht schon bei der ersten Anzeige eine andere Bestimmung deſshalb getroffen worden ist a). Anonyme Einga- ben werden nicht angenommen b). a⁾ Vorläufige Geschäftordn., Abschn. II, in Klübees Staatsarchiv, Bd. II, S. 17 f. — Erklärung der östreich. Gesandtschaft, ebendas. S. 88 u. 101 ff. — Beschluſs der B. V. in d. Protoc. v. 23. Jan. 1817: „daſs von der BundesPräsidialCanzlei ein Verzeichniſs der“ (von dritten Personen von Zeit zu Zeit) „eingehenden Vor- schläge zu gemeinnützigen Anordnungen, die einer wei- tern Prüfung werth geachtet sind, angelegt, dasselbe in der letzten Sitzung des Jahres, der Versammlung überreicht, und dem Protocoll beigefügt, indessen aber jeder zweckmäſsig und gehaltvoll scheinende Vorschlag, jedesmal unter den BundestagsGesandtschaften in Um- lauf gesetzt werden soll“. — Vergl. Protocoll v. 21. Nov. 1816, §. 24; v. 23. Dec. 1816, §. 66; v. 13. Jan. 1817, §. 7. b⁾ Beschluſs in d. Protoc. der B. V. v. 30. Jan. 1817.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 216. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/240>, abgerufen am 23.11.2024.