I. Capitel. Begriffe, Abtheilungen, Hülfwissen- schaften, methode.
§. 1. Staat.
Der Staat (civitas, respublica) ist eine bürgerliche Gesellschaft, mit einem bestimm- ten Landesbezirk, unter gemeinschaftlicher Obergewalt, zu allerseitiger Sicherheita). Nur in Verträgenb), ausdrücklichen oder stillschweigenden, ist der rechtliche Ent- stehungsgrund dieses Sicherheitbundes, die- ser Schutzanstalt, zu suchen c). Solche Ver- träge sind zu betrachten, wenn auch nicht in jedem einzelnen Fall als erweisliche That- sache, oder als in eine Magna-Charta zu Pa- pier gebracht, doch als regulative Idee der zur Staatsverbindung sich vernünftigerweise bestimmenden Menschen d).
(1)
EINLEITUNG.
I. Capitel. Begriffe, Abtheilungen, Hülfwissen- schaften, methode.
§. 1. Staat.
Der Staat (civitas, respublica) ist eine bürgerliche Gesellschaft, mit einem bestimm- ten Landesbezirk, unter gemeinschaftlicher Obergewalt, zu allerseitiger Sicherheita). Nur in Verträgenb), ausdrücklichen oder stillschweigenden, ist der rechtliche Ent- stehungsgrund dieses Sicherheitbundes, die- ser Schutzanstalt, zu suchen c). Solche Ver- träge sind zu betrachten, wenn auch nicht in jedem einzelnen Fall als erweisliche That- sache, oder als in eine Magna-Charta zu Pa- pier gebracht, doch als regulative Idee der zur Staatsverbindung sich vernünftigerweise bestimmenden Menschen d).
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[[1]/0025]
EINLEITUNG.
I. Capitel.
Begriffe, Abtheilungen, Hülfwissen-
schaften, methode.
§. 1.
Staat.
Der Staat (civitas, respublica) ist eine
bürgerliche Gesellschaft, mit einem bestimm-
ten Landesbezirk, unter gemeinschaftlicher
Obergewalt, zu allerseitiger Sicherheit a).
Nur in Verträgen b), ausdrücklichen oder
stillschweigenden, ist der rechtliche Ent-
stehungsgrund dieses Sicherheitbundes, die-
ser Schutzanstalt, zu suchen c). Solche Ver-
träge sind zu betrachten, wenn auch nicht
in jedem einzelnen Fall als erweisliche That-
sache, oder als in eine Magna-Charta zu Pa-
pier gebracht, doch als regulative Idee der
zur Staatsverbindung sich vernünftigerweise
bestimmenden Menschen d).
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. [1]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/25>, abgerufen am 21.11.2024.
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