frage des Präsidii a). II) Das Präsidium kann eine wiederholte Umfrage vor- nehmen, um Zweifel über einzelne Abstim- mungen zu heben, oder um die Zählung der einzelnen Stimmen, für die eine oder die andere Meinung zu berichtigen b). III) Die vorläufige Stimmgebung kann münd- lich geschehen. Bei endlicher Abstim- mung werden die Stimmen, sobald für jene eine Frist festgesetzt war, entweder schrift- lich eingegeben, oder zu dem Protocoll dictirtc).
a) Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. III, Num. 7, lit. a u. b; a. a. O. S. 20.
b) Ebendas. lit. b.
c) Ebendas. lit. d.
§. 147. Aufschub der Beschlussziehung. Genehmigung der Stimmen. Noch unbestimmte Puncte.
I) Nach geendigter Umfrage, können ein- zelne Gesandte, einer oder mehrere, wenn gleich sie ihre Stimmen schon abgelegt haben, um Aufschub der Festsetzung des Be- schlusses ersuchen; sey es wegen neuer Gründe in spätern Stimmen, oder zu Auf- klärung von Missverständnissen, u. d. Be-
I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.
frage des Präsidii a). II) Das Präsidium kann eine wiederholte Umfrage vor- nehmen, um Zweifel über einzelne Abstim- mungen zu heben, oder um die Zählung der einzelnen Stimmen, für die eine oder die andere Meinung zu berichtigen b). III) Die vorläufige Stimmgebung kann münd- lich geschehen. Bei endlicher Abstim- mung werden die Stimmen, sobald für jene eine Frist festgesetzt war, entweder schrift- lich eingegeben, oder zu dem Protocoll dictirtc).
a) Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. III, Num. 7, lit. a u. b; a. a. O. S. 20.
b) Ebendas. lit. b.
c) Ebendas. lit. d.
§. 147. Aufschub der Beschluſsziehung. Genehmigung der Stimmen. Noch unbestimmte Puncte.
I) Nach geendigter Umfrage, können ein- zelne Gesandte, einer oder mehrere, wenn gleich sie ihre Stimmen schon abgelegt haben, um Aufschub der Festsetzung des Be- schlusses ersuchen; sey es wegen neuer Gründe in spätern Stimmen, oder zu Auf- klärung von Miſsverständnissen, u. d. Be-
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I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.
frage des Präsidii a). II) Das Präsidium
kann eine wiederholte Umfrage vor-
nehmen, um Zweifel über einzelne Abstim-
mungen zu heben, oder um die Zählung der
einzelnen Stimmen, für die eine oder die
andere Meinung zu berichtigen b). III) Die
vorläufige Stimmgebung kann münd-
lich geschehen. Bei endlicher Abstim-
mung werden die Stimmen, sobald für jene
eine Frist festgesetzt war, entweder schrift-
lich eingegeben, oder zu dem Protocoll
dictirt c).
a⁾ Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. III, Num. 7, lit. a
u. b; a. a. O. S. 20.
b⁾ Ebendas. lit. b.
c⁾ Ebendas. lit. d.
§. 147.
Aufschub der Beschluſsziehung. Genehmigung der Stimmen.
Noch unbestimmte Puncte.
I) Nach geendigter Umfrage, können ein-
zelne Gesandte, einer oder mehrere, wenn
gleich sie ihre Stimmen schon abgelegt haben,
um Aufschub der Festsetzung des Be-
schlusses ersuchen; sey es wegen neuer
Gründe in spätern Stimmen, oder zu Auf-
klärung von Miſsverständnissen, u. d. Be-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 228. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/252>, abgerufen am 21.11.2024.
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