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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Bundesversammlung.
willigt die Versammlung den Aufschub, so
erfolgt hierauf weitere Erörterung a). II) Die
ohne Vorbehalt abgelegten Stimmen der be-
vollmächtigten Gesandten, bedürfen einer
nachfolgenden Genehmigung ihrer Gewalt-
geber nicht. III) Ob und wie weit aber sub
spe rati
, Stimmen abgelegt, wohl gar Be-
schlüsse gefasst werden dürfen; ob und wie
weit folglich sub spe rati abgelegte Stim-
men, bei Bildung des Beschlusses zu zäh-
len
seyen; ob und in welchen Fällen bei
der Abstimmung Interloquiren b) zuläs-
sig sey; ob und mit welchen Rechten zwei
und mehr Gesandte eines Stimmberech-
tigten in den Sitzungen, insbesondere bei
der Stimmgebung, zuzulassen seyen; ob und
wie weit Erinnerungen, in Absicht auf
Uebereinstimmung der Beschlüsse mit dem
Inhalt der Protocolle, nach erfolgter Unter-
zeichnung der letzten, zulässig, wie solche
vorzubringen seyen, und mit welchem Er-
folg; über Alles dieses, sind eigene Bestim-
mungen noch zu erwarten.

a) Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. III, Num. 7, lit. c;
a. a. O. S. 20.
b) Ein Beispiel in d. Protoc. der B. V. v. 14. Nov. 1816,
§. 12. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 106. --
Das Interlequiren sollte nur dann statt finden, wenn

Bundesversammlung.
willigt die Versammlung den Aufschub, so
erfolgt hierauf weitere Erörterung a). II) Die
ohne Vorbehalt abgelegten Stimmen der be-
vollmächtigten Gesandten, bedürfen einer
nachfolgenden Genehmigung ihrer Gewalt-
geber nicht. III) Ob und wie weit aber sub
spe rati
, Stimmen abgelegt, wohl gar Be-
schlüsse gefaſst werden dürfen; ob und wie
weit folglich sub spe rati abgelegte Stim-
men, bei Bildung des Beschlusses zu zäh-
len
seyen; ob und in welchen Fällen bei
der Abstimmung Interloquiren b) zuläs-
sig sey; ob und mit welchen Rechten zwei
und mehr Gesandte eines Stimmberech-
tigten in den Sitzungen, insbesondere bei
der Stimmgebung, zuzulassen seyen; ob und
wie weit Erinnerungen, in Absicht auf
Uebereinstimmung der Beschlüsse mit dem
Inhalt der Protocolle, nach erfolgter Unter-
zeichnung der letzten, zulässig, wie solche
vorzubringen seyen, und mit welchem Er-
folg; über Alles dieses, sind eigene Bestim-
mungen noch zu erwarten.

a) Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. III, Num. 7, lit. c;
a. a. O. S. 20.
b) Ein Beispiel in d. Protoc. der B. V. v. 14. Nov. 1816,
§. 12. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 106. —
Das Interlequiren sollte nur dann statt finden, wenn
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[229/0253] Bundesversammlung. willigt die Versammlung den Aufschub, so erfolgt hierauf weitere Erörterung a). II) Die ohne Vorbehalt abgelegten Stimmen der be- vollmächtigten Gesandten, bedürfen einer nachfolgenden Genehmigung ihrer Gewalt- geber nicht. III) Ob und wie weit aber sub spe rati, Stimmen abgelegt, wohl gar Be- schlüsse gefaſst werden dürfen; ob und wie weit folglich sub spe rati abgelegte Stim- men, bei Bildung des Beschlusses zu zäh- len seyen; ob und in welchen Fällen bei der Abstimmung Interloquiren b) zuläs- sig sey; ob und mit welchen Rechten zwei und mehr Gesandte eines Stimmberech- tigten in den Sitzungen, insbesondere bei der Stimmgebung, zuzulassen seyen; ob und wie weit Erinnerungen, in Absicht auf Uebereinstimmung der Beschlüsse mit dem Inhalt der Protocolle, nach erfolgter Unter- zeichnung der letzten, zulässig, wie solche vorzubringen seyen, und mit welchem Er- folg; über Alles dieses, sind eigene Bestim- mungen noch zu erwarten. a⁾ Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. III, Num. 7, lit. c; a. a. O. S. 20. b⁾ Ein Beispiel in d. Protoc. der B. V. v. 14. Nov. 1816, §. 12. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 106. — Das Interlequiren sollte nur dann statt finden, wenn

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 229. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/253>, abgerufen am 22.11.2024.