§. 151. 2) zu auswärtigen souverainen Staaten und Staatenvereinen.
Das Rechtsverhältniss des teutschen Bun- des zu auswärtigen souverainen Staa- ten und Staatenvereinen, ist begrün- det, theils durch die Natur der politischen Unabhängigkeit und Einheit des Bundes, theils durch Verträge. In diesem Verhältniss stehen dem Bund alle Rechte zu, deren Ausübung ihm, in solcher Beziehung, nach dem ange- nommenen Grundsatz der politischen Einheit sämmtlicher Bundesstaaten, von den Bundes- genossen übertragen sind und welche das Völkerrecht einem freien Staatenverein, als dem Vertreter der unter ihm vereinigten SouverainStaaten, allgemein, oder nach dem Inhalt besonderer Verträge, einräumt.
§. 152. Fortsetzung.
Demnach steht dem teutschen Bund, im Verhältniss zu auswärtigen souverainen Staa- ten und Staatenvereinen, das Vertrag- und Kriegsrecht, insbesondere das Recht zu, 1) rechtmäsigen Krieg zu führen a), 2) Frie- den, und 3) andere Verträgeb), nament- lich Bündnisse zu schliessen, und Ga-
I. Th. IV. Cap. Rechtsverhältniſs
§. 151. 2) zu auswärtigen souverainen Staaten und Staatenvereinen.
Das Rechtsverhältniſs des teutschen Bun- des zu auswärtigen souverainen Staa- ten und Staatenvereinen, ist begrün- det, theils durch die Natur der politischen Unabhängigkeit und Einheit des Bundes, theils durch Verträge. In diesem Verhältniſs stehen dem Bund alle Rechte zu, deren Ausübung ihm, in solcher Beziehung, nach dem ange- nommenen Grundsatz der politischen Einheit sämmtlicher Bundesstaaten, von den Bundes- genossen übertragen sind und welche das Völkerrecht einem freien Staatenverein, als dem Vertreter der unter ihm vereinigten SouverainStaaten, allgemein, oder nach dem Inhalt besonderer Verträge, einräumt.
§. 152. Fortsetzung.
Demnach steht dem teutschen Bund, im Verhältniſs zu auswärtigen souverainen Staa- ten und Staatenvereinen, das Vertrag- und Kriegsrecht, insbesondere das Recht zu, 1) rechtmäsigen Krieg zu führen a), 2) Frie- den, und 3) andere Verträgeb), nament- lich Bündnisse zu schliessen, und Ga-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0258"n="234"/><fwplace="top"type="header">I. Th. IV. Cap. Rechtsverhältniſs</fw><lb/><divn="3"><head>§. 151.<lb/><hirendition="#i">2) zu auswärtigen souverainen Staaten und Staatenvereinen.</hi></head><lb/><p>Das Rechtsverhältniſs des teutschen Bun-<lb/>
des zu <hirendition="#g">auswärtigen souverainen Staa-<lb/>
ten</hi> und <hirendition="#g">Staatenvereinen</hi>, ist begrün-<lb/>
det, theils durch die Natur der politischen<lb/>
Unabhängigkeit und Einheit des Bundes, theils<lb/>
durch Verträge. In diesem Verhältniſs stehen<lb/>
dem Bund alle Rechte zu, deren Ausübung<lb/>
ihm, in solcher Beziehung, nach dem ange-<lb/>
nommenen Grundsatz der politischen Einheit<lb/>
sämmtlicher Bundesstaaten, von den Bundes-<lb/>
genossen übertragen sind und welche das<lb/>
Völkerrecht einem freien Staatenverein, als<lb/>
dem Vertreter der unter ihm vereinigten<lb/>
SouverainStaaten, allgemein, oder nach dem<lb/>
Inhalt besonderer Verträge, einräumt.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 152.<lb/><hirendition="#i"><hirendition="#g">Fortsetzung</hi>.</hi></head><lb/><p>Demnach steht dem teutschen Bund, im<lb/>
Verhältniſs zu auswärtigen souverainen Staa-<lb/>
ten und Staatenvereinen, das <hirendition="#g">Vertrag</hi>- und<lb/><hirendition="#g">Kriegsrecht</hi>, insbesondere das Recht zu,<lb/>
1) rechtmäsigen Krieg zu führen <hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>), 2) <hirendition="#g">Frie-<lb/>
den</hi>, und 3) andere <hirendition="#g">Verträge</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>), nament-<lb/>
lich <hirendition="#g">Bündnisse</hi> zu schliessen, und <hirendition="#g">Ga-</hi><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[234/0258]
I. Th. IV. Cap. Rechtsverhältniſs
§. 151.
2) zu auswärtigen souverainen Staaten und Staatenvereinen.
Das Rechtsverhältniſs des teutschen Bun-
des zu auswärtigen souverainen Staa-
ten und Staatenvereinen, ist begrün-
det, theils durch die Natur der politischen
Unabhängigkeit und Einheit des Bundes, theils
durch Verträge. In diesem Verhältniſs stehen
dem Bund alle Rechte zu, deren Ausübung
ihm, in solcher Beziehung, nach dem ange-
nommenen Grundsatz der politischen Einheit
sämmtlicher Bundesstaaten, von den Bundes-
genossen übertragen sind und welche das
Völkerrecht einem freien Staatenverein, als
dem Vertreter der unter ihm vereinigten
SouverainStaaten, allgemein, oder nach dem
Inhalt besonderer Verträge, einräumt.
§. 152.
Fortsetzung.
Demnach steht dem teutschen Bund, im
Verhältniſs zu auswärtigen souverainen Staa-
ten und Staatenvereinen, das Vertrag- und
Kriegsrecht, insbesondere das Recht zu,
1) rechtmäsigen Krieg zu führen a), 2) Frie-
den, und 3) andere Verträge b), nament-
lich Bündnisse zu schliessen, und Ga-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 234. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/258>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.