rantie zu versprechen, oder sich verspre- chen zu lassen c), 4) Neutralität zu be- obachten, und sich dabei zu schützen d), Gesandte jeder Art anzunehmen und zu schicken e), auch 6) seine Mitglieder und deren Unterthanen, in Ansehung ihrer Rechte und Ansprüche gegen Auswärtige, zu vertretenf), und 7) StaatsServi- tuteng) auszuüben, oder zu gestatten, so weit er als Bund dazu berechtigt, oder ver- pflichtet ist.
a) BundesActe, Art. 11,
b) Von einem mit dem päpstlichen Hof zu schliessenden Concordat, s. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 454 ff.
c) Die Contrahenten der SchlussActe des wiener Congres- ses, haben, durch wörtliche Einrückung der ersten eilf Artikel der BundesActe (Art. 53--64), und durch Er- klärung der ganzen BundesActe für einen Theil der SchlussActe (Art. 118), die Garantie des Bundes über- nommen (§. 55).
d) Baiern, Holstein, und die Deputirten der vereinigten Fürsten und freien Städte, verlangten, in den wiener Cunferenzen, ausdrückliche Festsetzung der Neutrali- tät des Bundes, für den Fall, wenn Bundesglieder, welche Staaten ausser dem Bunde besitzen, mit Andern (Auswärtigen) oder unter sich in Krieg gerathen. Klü- bers angef. Acten etc., Bd. II, S. 357 f., 423 u. 431 f. Aber es ward solche von den übrigen nicht für nöthig oder nützlich erachtet.
e) Von Vorschlägen deshalb auf dem wiener Congress, s. Klübers Uebersicht etc., S. 147 f.
des teutschen Bundes.
rantie zu versprechen, oder sich verspre- chen zu lassen c), 4) Neutralität zu be- obachten, und sich dabei zu schützen d), Gesandte jeder Art anzunehmen und zu schicken e), auch 6) seine Mitglieder und deren Unterthanen, in Ansehung ihrer Rechte und Ansprüche gegen Auswärtige, zu vertretenf), und 7) StaatsServi- tuteng) auszuüben, oder zu gestatten, so weit er als Bund dazu berechtigt, oder ver- pflichtet ist.
a) BundesActe, Art. 11,
b) Von einem mit dem päpstlichen Hof zu schliessenden Concordat, s. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 454 ff.
c) Die Contrahenten der SchluſsActe des wiener Congres- ses, haben, durch wörtliche Einrückung der ersten eilf Artikel der BundesActe (Art. 53—64), und durch Er- klärung der ganzen BundesActe für einen Theil der SchluſsActe (Art. 118), die Garantie des Bundes über- nommen (§. 55).
d) Baiern, Holstein, und die Deputirten der vereinigten Fürsten und freien Städte, verlangten, in den wiener Cunferenzen, ausdrückliche Festsetzung der Neutrali- tät des Bundes, für den Fall, wenn Bundesglieder, welche Staaten ausser dem Bunde besitzen, mit Andern (Auswärtigen) oder unter sich in Krieg gerathen. Klü- bers angef. Acten etc., Bd. II, S. 357 f., 423 u. 431 f. Aber es ward solche von den übrigen nicht für nöthig oder nützlich erachtet.
e) Von Vorschlägen deshalb auf dem wiener Congreſs, s. Klübers Uebersicht etc., S. 147 f.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0259"n="235"/><fwplace="top"type="header">des teutschen Bundes.</fw><lb/><hirendition="#g">rantie</hi> zu versprechen, oder sich verspre-<lb/>
chen zu lassen <hirendition="#i"><hirendition="#sup">c</hi></hi>), 4) <hirendition="#g">Neutralität</hi> zu be-<lb/>
obachten, und sich dabei zu schützen <hirendition="#i"><hirendition="#sup">d</hi></hi>),<lb/><hirendition="#g">Gesandte</hi> jeder Art anzunehmen und zu<lb/>
schicken <hirendition="#i"><hirendition="#sup">e</hi></hi>), auch 6) seine <hirendition="#g">Mitglieder</hi> und<lb/>
deren <hirendition="#g">Unterthanen</hi>, in Ansehung ihrer<lb/>
Rechte und Ansprüche gegen Auswärtige,<lb/>
zu <hirendition="#g">vertreten</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">f</hi></hi>), und 7) <hirendition="#g">StaatsServi-<lb/>
tuten</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">g</hi></hi>) auszuüben, oder zu gestatten, so<lb/>
weit er als Bund dazu berechtigt, oder ver-<lb/>
pflichtet ist.</p><lb/><noteplace="end"n="a)">BundesActe, Art. 11,</note><lb/><noteplace="end"n="b)">Von einem mit dem päpstlichen Hof zu schliessenden<lb/><hirendition="#i">Concordat</hi>, s. <hirendition="#k">Klübers</hi> angef. Uebersicht etc., S. 454 ff.</note><lb/><noteplace="end"n="c)">Die Contrahenten der SchluſsActe des wiener Congres-<lb/>
ses, haben, durch wörtliche Einrückung der ersten eilf<lb/>
Artikel der BundesActe (Art. 53—64), und durch Er-<lb/>
klärung der ganzen BundesActe für einen Theil der<lb/>
SchluſsActe (Art. 118), die <hirendition="#i">Garantie</hi> des <hirendition="#i">Bundes</hi> über-<lb/>
nommen (§. 55).</note><lb/><noteplace="end"n="d)">Baiern, Holstein, und die Deputirten der vereinigten<lb/>
Fürsten und freien Städte, verlangten, in den wiener<lb/>
Cunferenzen, ausdrückliche Festsetzung der <hirendition="#i">Neutrali-<lb/>
tät</hi> des <hirendition="#i">Bundes</hi>, für den Fall, wenn Bundesglieder,<lb/>
welche Staaten <hirendition="#i">ausser</hi> dem Bunde besitzen, mit <hirendition="#i">Andern</hi><lb/>
(Auswärtigen) oder <hirendition="#i">unter sich</hi> in Krieg gerathen. <hirendition="#k">Klü-<lb/>
bers</hi> angef. Acten etc., Bd. II, S. 357 f., 423 u. 431 f.<lb/>
Aber es ward solche von den übrigen nicht für nöthig<lb/>
oder nützlich erachtet.</note><lb/><noteplace="end"n="e)">Von Vorschlägen deshalb auf dem wiener Congreſs,<lb/>
s. <hirendition="#k">Klübers</hi> Uebersicht etc., S. 147 f.</note><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[235/0259]
des teutschen Bundes.
rantie zu versprechen, oder sich verspre-
chen zu lassen c), 4) Neutralität zu be-
obachten, und sich dabei zu schützen d),
Gesandte jeder Art anzunehmen und zu
schicken e), auch 6) seine Mitglieder und
deren Unterthanen, in Ansehung ihrer
Rechte und Ansprüche gegen Auswärtige,
zu vertreten f), und 7) StaatsServi-
tuten g) auszuüben, oder zu gestatten, so
weit er als Bund dazu berechtigt, oder ver-
pflichtet ist.
a⁾ BundesActe, Art. 11,
b⁾ Von einem mit dem päpstlichen Hof zu schliessenden
Concordat, s. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 454 ff.
c⁾ Die Contrahenten der SchluſsActe des wiener Congres-
ses, haben, durch wörtliche Einrückung der ersten eilf
Artikel der BundesActe (Art. 53—64), und durch Er-
klärung der ganzen BundesActe für einen Theil der
SchluſsActe (Art. 118), die Garantie des Bundes über-
nommen (§. 55).
d⁾ Baiern, Holstein, und die Deputirten der vereinigten
Fürsten und freien Städte, verlangten, in den wiener
Cunferenzen, ausdrückliche Festsetzung der Neutrali-
tät des Bundes, für den Fall, wenn Bundesglieder,
welche Staaten ausser dem Bunde besitzen, mit Andern
(Auswärtigen) oder unter sich in Krieg gerathen. Klü-
bers angef. Acten etc., Bd. II, S. 357 f., 423 u. 431 f.
Aber es ward solche von den übrigen nicht für nöthig
oder nützlich erachtet.
e⁾ Von Vorschlägen deshalb auf dem wiener Congreſs,
s. Klübers Uebersicht etc., S. 147 f.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 235. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/259>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.