nicht gelingt, richterliche Entschei- dung durch eine wohlgeordnete Austrä- gallnstanz (§. 125 u. 157).
a) Von Kriegen einzelner Bundesgenossen mit Auswärtigen, ist hier nicht die Rede. Doch hat ein Bundesstaat, in dieser Beziehung, gegen jeden Angriff Schutz von dem Bunde zu erwarten, für seine unter dem Bund begrif- fenen Besitzungen (§. 159). Er ist aber dagegen be- schränkt, in dem Recht Bündnisse zu errichten (ebendas.). -- Der Fall eines Kriegs solcher Bundesgenossen unter sich, welche Staaten ausser dem Bunde besitzen, ward in den wieuer Conferenzen berührt, von Baiern, Holstein und den Deputirten der vereinigten Fürsten und freien Städte (Acten etc., Bd. II, S. 357 f., 423, 431 f.), aber eine ausdrückliche Bestimmung deswegen der BundesActe nicht einverleibt. Es bleibt also einem solchen angegriffenen Bundesgenossen die Befugniss, nach Art. 11 der BundesActe, Schutz und Garantie, für seine unter dem Bund begriffenen Staaten, von dem Bund zu fordern, so bald der Krieg auch diese Staaten be- rührt (vergl. die angef. Acten etc., Bd. II, S. 431); ein Gegenstand, welcher im concreten Fall, zu wichti- gen Erörterungen und Ereignissen Anlass geben kann.
b) BundesActe. Art. 11. Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd, II, S. 356 f., 423 f., 430 u. 485.
§. 161. Pflichten in Absicht auf Bundeskriege.
XI) Bei einmal erklärtem Bundeskriega), darf kein Mitglied des Bundes, 1) einsei- tige Unterhandlungen mit dem Feind eingehen, 2) noch einseitig Waffenstill-
Bundesgenossen zu dem Bund.
nicht gelingt, richterliche Entschei- dung durch eine wohlgeordnete Austrä- gallnstanz (§. 125 u. 157).
a) Von Kriegen einzelner Bundesgenossen mit Auswärtigen, ist hier nicht die Rede. Doch hat ein Bundesstaat, in dieser Beziehung, gegen jeden Angriff Schutz von dem Bunde zu erwarten, für seine unter dem Bund begrif- fenen Besitzungen (§. 159). Er ist aber dagegen be- schränkt, in dem Recht Bündnisse zu errichten (ebendas.). — Der Fall eines Kriegs solcher Bundesgenossen unter sich, welche Staaten ausser dem Bunde besitzen, ward in den wieuer Conferenzen berührt, von Baiern, Holstein und den Deputirten der vereinigten Fürsten und freien Städte (Acten etc., Bd. II, S. 357 f., 423, 431 f.), aber eine ausdrückliche Bestimmung deswegen der BundesActe nicht einverleibt. Es bleibt also einem solchen angegriffenen Bundesgenossen die Befugniſs, nach Art. 11 der BundesActe, Schutz und Garantie, für seine unter dem Bund begriffenen Staaten, von dem Bund zu fordern, so bald der Krieg auch diese Staaten be- rührt (vergl. die angef. Acten etc., Bd. II, S. 431); ein Gegenstand, welcher im concreten Fall, zu wichti- gen Erörterungen und Ereignissen Anlaſs geben kann.
b) BundesActe. Art. 11. Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd, II, S. 356 f., 423 f., 430 u. 485.
§. 161. Pflichten in Absicht auf Bundeskriege.
XI) Bei einmal erklärtem Bundeskriega), darf kein Mitglied des Bundes, 1) einsei- tige Unterhandlungen mit dem Feind eingehen, 2) noch einseitig Waffenstill-
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[245/0269]
Bundesgenossen zu dem Bund.
nicht gelingt, richterliche Entschei-
dung durch eine wohlgeordnete Austrä-
gallnstanz (§. 125 u. 157).
a⁾ Von Kriegen einzelner Bundesgenossen mit Auswärtigen,
ist hier nicht die Rede. Doch hat ein Bundesstaat, in
dieser Beziehung, gegen jeden Angriff Schutz von dem
Bunde zu erwarten, für seine unter dem Bund begrif-
fenen Besitzungen (§. 159). Er ist aber dagegen be-
schränkt, in dem Recht Bündnisse zu errichten (ebendas.).
— Der Fall eines Kriegs solcher Bundesgenossen unter
sich, welche Staaten ausser dem Bunde besitzen, ward
in den wieuer Conferenzen berührt, von Baiern,
Holstein und den Deputirten der vereinigten Fürsten
und freien Städte (Acten etc., Bd. II, S. 357 f., 423,
431 f.), aber eine ausdrückliche Bestimmung deswegen
der BundesActe nicht einverleibt. Es bleibt also einem
solchen angegriffenen Bundesgenossen die Befugniſs, nach
Art. 11 der BundesActe, Schutz und Garantie, für
seine unter dem Bund begriffenen Staaten, von dem Bund
zu fordern, so bald der Krieg auch diese Staaten be-
rührt (vergl. die angef. Acten etc., Bd. II, S. 431);
ein Gegenstand, welcher im concreten Fall, zu wichti-
gen Erörterungen und Ereignissen Anlaſs geben kann.
b⁾ BundesActe. Art. 11. Vergl. Klübers angef. Acten etc.,
Bd, II, S. 356 f., 423 f., 430 u. 485.
§. 161.
Pflichten in Absicht auf Bundeskriege.
XI) Bei einmal erklärtem Bundeskrieg a),
darf kein Mitglied des Bundes, 1) einsei-
tige Unterhandlungen mit dem Feind
eingehen, 2) noch einseitig Waffenstill-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 245. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/269>, abgerufen am 21.11.2024.
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