stand, oder 3) Frieden schliessen b). Dem- nach ist 4) auch kein Bundesgenoss, im Fall eines Bundeskriegs, zu einseitiger Abrufung seiner Contingent Truppen von dem Bundesheer c), oder 5) zu Neutralitätd) berechtigt, in Ansehung seiner unter dem Bund begriffenen Besitzungen e).
a) Dieser wäre von der Bundesversammlung, auf verfas- sungsmäsige Weise, zu erklären. Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 432.
b) BundesActe, Art. 11. Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 356 ff., 423 ff., 430--432, 485, 499 u. 532.
c) Baiern trug, in den wiener Conferenzen, auch auf eine ausdrückliche Bestimmung an, dass in einem Bundes- krieg kein Bundesglied seine Truppen, den Fall der Nothwehr ausgenommen, von dem Ganzen trennen dürfe. Dieser Antrag ward, nur mit Ausnahme der Worte: "den Fall der Nothwehr ausgenommen", anfangs an- genommen, nachher aber von Baiern zurückgenommen, "weil sich von selbst verstehe, dass in einem Bundes- krieg ein Mitglied nicht die ContingentTruppen zurück- rufen könne". Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 85 ff. 357, 423, 430 u. 499.
d) Folgt aus den Bestimmungen des 11. Art. der Bundes- Acte. -- Analogie des solonischen Gesetzes bei Gellius, N. A. II. 12.
e) Von der Neutralität des Bundes, in Beziehung auf bun- desfreie Besitzungen eines Bundesgliedes, oben §. 152, Note d.
I. Th. V. Cap. I. Abth. Rechtsverhältniſs
stand, oder 3) Frieden schlieſsen b). Dem- nach ist 4) auch kein Bundesgenoſs, im Fall eines Bundeskriegs, zu einseitiger Abrufung seiner Contingent Truppen von dem Bundesheer c), oder 5) zu Neutralitätd) berechtigt, in Ansehung seiner unter dem Bund begriffenen Besitzungen e).
a) Dieser wäre von der Bundesversammlung, auf verfas- sungsmäsige Weise, zu erklären. Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 432.
b) BundesActe, Art. 11. Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 356 ff., 423 ff., 430—432, 485, 499 u. 532.
c) Baiern trug, in den wiener Conferenzen, auch auf eine ausdrückliche Bestimmung an, daſs in einem Bundes- krieg kein Bundesglied seine Truppen, den Fall der Nothwehr ausgenommen, von dem Ganzen trennen dürfe. Dieser Antrag ward, nur mit Ausnahme der Worte: „den Fall der Nothwehr ausgenommen“, anfangs an- genommen, nachher aber von Baiern zurückgenommen, „weil sich von selbst verstehe, daſs in einem Bundes- krieg ein Mitglied nicht die ContingentTruppen zurück- rufen könne“. Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 85 ff. 357, 423, 430 u. 499.
d) Folgt aus den Bestimmungen des 11. Art. der Bundes- Acte. — Analogie des solonischen Gesetzes bei Gellius, N. A. II. 12.
e) Von der Neutralität des Bundes, in Beziehung auf bun- desfreie Besitzungen eines Bundesgliedes, oben §. 152, Note d.
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I. Th. V. Cap. I. Abth. Rechtsverhältniſs
stand, oder 3) Frieden schlieſsen b). Dem-
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eines Bundeskriegs, zu einseitiger Abrufung
seiner Contingent Truppen von dem
Bundesheer c), oder 5) zu Neutralität d)
berechtigt, in Ansehung seiner unter dem
Bund begriffenen Besitzungen e).
a⁾ Dieser wäre von der Bundesversammlung, auf verfas-
sungsmäsige Weise, zu erklären. Vergl. Klübers angef.
Acten etc., Bd. II, S. 432.
b⁾ BundesActe, Art. 11. Vergl. Klübers angef. Acten etc.,
Bd. II, S. 356 ff., 423 ff., 430—432, 485, 499 u. 532.
c⁾ Baiern trug, in den wiener Conferenzen, auch auf eine
ausdrückliche Bestimmung an, daſs in einem Bundes-
krieg kein Bundesglied seine Truppen, den Fall der
Nothwehr ausgenommen, von dem Ganzen trennen dürfe.
Dieser Antrag ward, nur mit Ausnahme der Worte:
„den Fall der Nothwehr ausgenommen“, anfangs an-
genommen, nachher aber von Baiern zurückgenommen,
„weil sich von selbst verstehe, daſs in einem Bundes-
krieg ein Mitglied nicht die ContingentTruppen zurück-
rufen könne“. Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd.
II, S. 85 ff. 357, 423, 430 u. 499.
d⁾ Folgt aus den Bestimmungen des 11. Art. der Bundes-
Acte. — Analogie des solonischen Gesetzes bei Gellius,
N. A. II. 12.
e⁾ Von der Neutralität des Bundes, in Beziehung auf bun-
desfreie Besitzungen eines Bundesgliedes, oben §. 152,
Note d.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 246. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/270>, abgerufen am 21.11.2024.
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