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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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I. Th. V. Cap. 2. A. Rechtsverh. d. Bundesgen.
Zweite Abtheilung.
Rechtsverhaeltniss der Bundesgenossen zu andern
SouverainStaaten
u. Staatenvereinen.

§. 163.
Einschränkungen der Bundesgenossen, im Verhältniss nach
Aussen
.

Jeder teutsche Bundesstaat hat, in seinem
Verhältniss nach Aussen, sowohl zu teut-
schen Bundesstaaten, als auch zu Souverai-
nen, welche dem teutschen Bund nicht an-
gehören, und zu andern Staatenvereinen, die
Rechte unabhängiger Staaten a). Doch
können Pflichten, welche seine Vereinigung
mit dem teutschen Bund ihm auflegt, in
der Ausübung mancher von diesen Rechten
ihn beschränken. Nicht nur der erklärte
Zweck des Bundes (§. 104) überhaupt, son-
dern auch die ausdrücklichen Bestimmungen
der BundesActe b) über das Kriegs-, Frie-
dens
- und Bündnissrecht der Bundes-
genossen, begründen Einschränkungen dieser
Art. Den Fall wahrer Nothwehr oder ab-
genöthigter unaufschieblicher Selbsthülfe aus-
genommen, könnte ein bloss mit teutschen
Bundesstaaten versehener Souverain, ohne Zu-

I. Th. V. Cap. 2. A. Rechtsverh. d. Bundesgen.
Zweite Abtheilung.
Rechtsverhæltniss der Bundesgenossen zu andern
SouverainStaaten
u. Staatenvereinen.

§. 163.
Einschränkungen der Bundesgenossen, im Verhältniſs nach
Auſsen
.

Jeder teutsche Bundesstaat hat, in seinem
Verhältniſs nach Aussen, sowohl zu teut-
schen Bundesstaaten, als auch zu Souverai-
nen, welche dem teutschen Bund nicht an-
gehören, und zu andern Staatenvereinen, die
Rechte unabhängiger Staaten a). Doch
können Pflichten, welche seine Vereinigung
mit dem teutschen Bund ihm auflegt, in
der Ausübung mancher von diesen Rechten
ihn beschränken. Nicht nur der erklärte
Zweck des Bundes (§. 104) überhaupt, son-
dern auch die ausdrücklichen Bestimmungen
der BundesActe b) über das Kriegs-, Frie-
dens
- und Bündniſsrecht der Bundes-
genossen, begründen Einschränkungen dieser
Art. Den Fall wahrer Nothwehr oder ab-
genöthigter unaufschieblicher Selbsthülfe aus-
genommen, könnte ein bloſs mit teutschen
Bundesstaaten versehener Souverain, ohne Zu-

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[248/0272] I. Th. V. Cap. 2. A. Rechtsverh. d. Bundesgen. Zweite Abtheilung. Rechtsverhæltniss der Bundesgenossen zu andern SouverainStaaten u. Staatenvereinen. §. 163. Einschränkungen der Bundesgenossen, im Verhältniſs nach Auſsen. Jeder teutsche Bundesstaat hat, in seinem Verhältniſs nach Aussen, sowohl zu teut- schen Bundesstaaten, als auch zu Souverai- nen, welche dem teutschen Bund nicht an- gehören, und zu andern Staatenvereinen, die Rechte unabhängiger Staaten a). Doch können Pflichten, welche seine Vereinigung mit dem teutschen Bund ihm auflegt, in der Ausübung mancher von diesen Rechten ihn beschränken. Nicht nur der erklärte Zweck des Bundes (§. 104) überhaupt, son- dern auch die ausdrücklichen Bestimmungen der BundesActe b) über das Kriegs-, Frie- dens- und Bündniſsrecht der Bundes- genossen, begründen Einschränkungen dieser Art. Den Fall wahrer Nothwehr oder ab- genöthigter unaufschieblicher Selbsthülfe aus- genommen, könnte ein bloſs mit teutschen Bundesstaaten versehener Souverain, ohne Zu-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 248. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/272>, abgerufen am 21.11.2024.