stimmung des Bundes, zu einer Kriegs- erklärung gegen auswärtige Mächte, oder zu Kriegsbündnissen mit ihnen, sich nicht für berechtigtigt halten c).
a) Von Garantien auswärtiger Mächte für einzelne Bun- desstaaten, unten in dem Staatsrecht der Bundesstaaten, cap. ult.
b) Art. 11. Das Nähere hievon, oben §. 159--161.
c) Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 85 ff. 103 ff., 114 f., 116 f., 122 f., 130 f. u. 431. Kaiserl. russische Erklärung desshalb, ebendas Bd. I, Heft 1, S. 62 f.
Dritte Abtheilung. Rechtsverhaeltniss der Bundesgenossen, als solcher, zu ihren eigenen Staaten.
§. 164. Des Bundes Gewährleistung der Grundverfassung in den Bundesstaaten.
Die Bundesgenossen und ihre Untertha- nen sind berechtigt, von dem Bund zu for- dern, dass er ihre Staatsverfassung schirme. Denn durch den erklärten Bundeszweck a) ist der Bund, mithin auch, als Stellvertreter der Gesammtheit, die Bundesversammlung,
zu and. souv. Staaten u. St. Vereinen.
stimmung des Bundes, zu einer Kriegs- erklärung gegen auswärtige Mächte, oder zu Kriegsbündnissen mit ihnen, sich nicht für berechtigtigt halten c).
a) Von Garantien auswärtiger Mächte für einzelne Bun- desstaaten, unten in dem Staatsrecht der Bundesstaaten, cap. ult.
b) Art. 11. Das Nähere hievon, oben §. 159—161.
c) Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 85 ff. 103 ff., 114 f., 116 f., 122 f., 130 f. u. 431. Kaiserl. russische Erklärung deſshalb, ebendas Bd. I, Heft 1, S. 62 f.
Dritte Abtheilung. Rechtsverhæltniss der Bundesgenossen, als solcher, zu ihren eigenen Staaten.
§. 164. Des Bundes Gewährleistung der Grundverfassung in den Bundesstaaten.
Die Bundesgenossen und ihre Untertha- nen sind berechtigt, von dem Bund zu for- dern, daſs er ihre Staatsverfassung schirme. Denn durch den erklärten Bundeszweck a) ist der Bund, mithin auch, als Stellvertreter der Gesammtheit, die Bundesversammlung,
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[249/0273]
zu and. souv. Staaten u. St. Vereinen.
stimmung des Bundes, zu einer Kriegs-
erklärung gegen auswärtige Mächte, oder
zu Kriegsbündnissen mit ihnen, sich
nicht für berechtigtigt halten c).
a⁾ Von Garantien auswärtiger Mächte für einzelne Bun-
desstaaten, unten in dem Staatsrecht der Bundesstaaten,
cap. ult.
b⁾ Art. 11. Das Nähere hievon, oben §. 159—161.
c⁾ Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 85 ff.
103 ff., 114 f., 116 f., 122 f., 130 f. u. 431. Kaiserl.
russische Erklärung deſshalb, ebendas Bd. I, Heft 1,
S. 62 f.
Dritte Abtheilung.
Rechtsverhæltniss der Bundesgenossen,
als solcher, zu ihren eigenen Staaten.
§. 164.
Des Bundes Gewährleistung der Grundverfassung in den
Bundesstaaten.
Die Bundesgenossen und ihre Untertha-
nen sind berechtigt, von dem Bund zu for-
dern, daſs er ihre Staatsverfassung schirme.
Denn durch den erklärten Bundeszweck a)
ist der Bund, mithin auch, als Stellvertreter
der Gesammtheit, die Bundesversammlung,
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 249. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/273>, abgerufen am 22.11.2024.
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