verpflichtet, für Aufrechthaltung der recht- mäsigen Grundverfassung in den Bundesstaa- ten, das heisst, der verfassungsmäsigen wech- selseitigen Rechte und Pflichten des Staats- oberhauptes und der Unterthanen, Sorge zu tragen; also verpflichtet zu Gewährlei- stungb) der Staatsverfassung, selbst dann, wenn Garantie derselben bei dem Bund ausdrücklich nicht verlangt, oder von ihm nicht zugesagt wäre c).
a) BundesActe, Art. 2. Vergl. auch Art. 11. Oben §. 104.
b) Das heisst, den Theil, welcher der Verfassung entgegen handelt, auf Anrufen des andern, durch zweckdien- liche Mittel zu Erfüllung seiner Pflicht zu bewegen, oder auch zu nöthigen. Nicht bloss den Unterthanen, auch dem Staatsoberhaupt, dient der Schutz der Rechte, wozu eine solche Garantie die Gesammtheit verpflichtet. Vergl. oben §. 158.
c) Note des grossherzogl. s. weimar-eisenach. Gesandten am Bundestag, v. 28. Nov. 1816, in Klübers Staats- archiv, Bd. II, S... Verhandlungen des Bundestags über die nachgesuchte BundesGarantie des s. weimar- eisenachischen Grundgesetzes v. 5. Mai 1816, über die landständische Verfassung.
§. 165. Der Bund beschränkt, in der Regel, die Bundesgenossen nicht, in der eigenen Staatsverfassung u. Stuatsverwaltung.
In der eigenen Staatsverfassung und Staatsverwaltung, sind die Bundesge-
I. Th. V. Cap. 3. Abth. Rechtsverhältn. der
verpflichtet, für Aufrechthaltung der recht- mäsigen Grundverfassung in den Bundesstaa- ten, das heiſst, der verfassungsmäsigen wech- selseitigen Rechte und Pflichten des Staats- oberhauptes und der Unterthanen, Sorge zu tragen; also verpflichtet zu Gewährlei- stungb) der Staatsverfassung, selbst dann, wenn Garantie derselben bei dem Bund ausdrücklich nicht verlangt, oder von ihm nicht zugesagt wäre c).
a) BundesActe, Art. 2. Vergl. auch Art. 11. Oben §. 104.
b) Das heiſst, den Theil, welcher der Verfassung entgegen handelt, auf Anrufen des andern, durch zweckdien- liche Mittel zu Erfüllung seiner Pflicht zu bewegen, oder auch zu nöthigen. Nicht bloſs den Unterthanen, auch dem Staatsoberhaupt, dient der Schutz der Rechte, wozu eine solche Garantie die Gesammtheit verpflichtet. Vergl. oben §. 158.
c) Note des groſsherzogl. s. weimar-eisenach. Gesandten am Bundestag, v. 28. Nov. 1816, in Klübers Staats- archiv, Bd. II, S… Verhandlungen des Bundestags über die nachgesuchte BundesGarantie des s. weimar- eisenachischen Grundgesetzes v. 5. Mai 1816, über die landständische Verfassung.
§. 165. Der Bund beschränkt, in der Regel, die Bundesgenossen nicht, in der eigenen Staatsverfassung u. Stuatsverwaltung.
In der eigenen Staatsverfassung und Staatsverwaltung, sind die Bundesge-
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I. Th. V. Cap. 3. Abth. Rechtsverhältn. der
verpflichtet, für Aufrechthaltung der recht-
mäsigen Grundverfassung in den Bundesstaa-
ten, das heiſst, der verfassungsmäsigen wech-
selseitigen Rechte und Pflichten des Staats-
oberhauptes und der Unterthanen, Sorge zu
tragen; also verpflichtet zu Gewährlei-
stung b) der Staatsverfassung, selbst
dann, wenn Garantie derselben bei dem
Bund ausdrücklich nicht verlangt, oder von
ihm nicht zugesagt wäre c).
a⁾ BundesActe, Art. 2. Vergl. auch Art. 11. Oben §. 104.
b⁾ Das heiſst, den Theil, welcher der Verfassung entgegen
handelt, auf Anrufen des andern, durch zweckdien-
liche Mittel zu Erfüllung seiner Pflicht zu bewegen,
oder auch zu nöthigen. Nicht bloſs den Unterthanen,
auch dem Staatsoberhaupt, dient der Schutz der Rechte,
wozu eine solche Garantie die Gesammtheit verpflichtet.
Vergl. oben §. 158.
c⁾ Note des groſsherzogl. s. weimar-eisenach. Gesandten
am Bundestag, v. 28. Nov. 1816, in Klübers Staats-
archiv, Bd. II, S… Verhandlungen des Bundestags
über die nachgesuchte BundesGarantie des s. weimar-
eisenachischen Grundgesetzes v. 5. Mai 1816, über die
landständische Verfassung.
§. 165.
Der Bund beschränkt, in der Regel, die Bundesgenossen nicht,
in der eigenen Staatsverfassung u. Stuatsverwaltung.
In der eigenen Staatsverfassung und
Staatsverwaltung, sind die Bundesge-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 250. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/274>, abgerufen am 21.11.2024.
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