sogar, durch Verheurathung mit einem Nichtadelichen, ihren eigenen Adel. Klübers kl. jurist. Biblioth., St. XXV, S. 13. -- Kinder, welche gebohren sind ehe ihr Vater Briefadel erlangt hatte, nehmen an des Vaters Adel nur dann Theil, wenn sie in seinem Adelsbrief ausdrücklich mitbegriffen sind. Klüber diss. cit. §. 5. Anders Hommel obs. 770.
c) Des väterlichen Adelstandes nicht theilhaftig, sind Kin- der, welche ein Adelicher in einer Gewissensehe, in ei- ner Ehe zur linken Hand, ausser der Ehe (wenn gleich Legitimation durch nachfolgende Ehe erfolgt wäre), oder in damnato coitu erzeugt hat.
d) Von den verschiedenen Formen, unter welchen der Briefadel vorkommt, s. Klüber diss. cit. §. 5. -- Von seinem Ursprung, ebendas. cap. II. p. 19--50. u. Klü- bers kl. jur. Bibl. St. XXV, S. 30 ff.
e) Während der teutschen Reichsverfassung z. B., von einem der beiden Reichsvicarien wahrend eines Zwischen- reichs, von einem kais. Oberhofpfalzgrafen (comes pa- latinus major), oder von einem andern durch kaiserliche Verleihung hiezu Berechtigten. Daher Vicariat-, Co- mitiv- u. d. Adel. Klüber diss. cit. §. 18 u. 19.
§. 197. Hober und niederer Adel.
Als Standesclasse betrachtet, theilt sich der Adel in hohen und niederna). 1) Der hohe Adel (HerrenStand, no- bilitas superior, Erlauchte, illustres), ob- jectiv betrachtet, ist ein Inbegriff bürger- licher erblicher Vorrechte, die ehehin ih-
II. Th. II. Cap.
sogar, durch Verheurathung mit einem Nichtadelichen, ihren eigenen Adel. Klübers kl. jurist. Biblioth., St. XXV, S. 13. — Kinder, welche gebohren sind ehe ihr Vater Briefadel erlangt hatte, nehmen an des Vaters Adel nur dann Theil, wenn sie in seinem Adelsbrief ausdrücklich mitbegriffen sind. Klüber diss. cit. §. 5. Anders Hommel obs. 770.
c) Des väterlichen Adelstandes nicht theilhaftig, sind Kin- der, welche ein Adelicher in einer Gewissensehe, in ei- ner Ehe zur linken Hand, ausser der Ehe (wenn gleich Legitimation durch nachfolgende Ehe erfolgt wäre), oder in damnato coitu erzeugt hat.
d) Von den verschiedenen Formen, unter welchen der Briefadel vorkommt, s. Klüber diss. cit. §. 5. — Von seinem Ursprung, ebendas. cap. II. p. 19—50. u. Klü- bers kl. jur. Bibl. St. XXV, S. 30 ff.
e) Während der teutschen Reichsverfassung z. B., von einem der beiden Reichsvicarien wahrend eines Zwischen- reichs, von einem kais. Oberhofpfalzgrafen (comes pa- latinus major), oder von einem andern durch kaiserliche Verleihung hiezu Berechtigten. Daher Vicariat-, Co- mitiv- u. d. Adel. Klüber diss. cit. §. 18 u. 19.
§. 197. Hober und niederer Adel.
Als Standesclasse betrachtet, theilt sich der Adel in hohen und niederna). 1) Der hohe Adel (HerrenStand, no- bilitas superior, Erlauchte, illustres), ob- jectiv betrachtet, ist ein Inbegriff bürger- licher erblicher Vorrechte, die ehehin ih-
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II. Th. II. Cap.
b⁾
sogar, durch Verheurathung mit einem Nichtadelichen,
ihren eigenen Adel. Klübers kl. jurist. Biblioth., St.
XXV, S. 13. — Kinder, welche gebohren sind ehe ihr
Vater Briefadel erlangt hatte, nehmen an des Vaters
Adel nur dann Theil, wenn sie in seinem Adelsbrief
ausdrücklich mitbegriffen sind. Klüber diss. cit. §. 5.
Anders Hommel obs. 770.
c⁾ Des väterlichen Adelstandes nicht theilhaftig, sind Kin-
der, welche ein Adelicher in einer Gewissensehe, in ei-
ner Ehe zur linken Hand, ausser der Ehe (wenn gleich
Legitimation durch nachfolgende Ehe erfolgt wäre),
oder in damnato coitu erzeugt hat.
d⁾ Von den verschiedenen Formen, unter welchen der
Briefadel vorkommt, s. Klüber diss. cit. §. 5. — Von
seinem Ursprung, ebendas. cap. II. p. 19—50. u. Klü-
bers kl. jur. Bibl. St. XXV, S. 30 ff.
e⁾ Während der teutschen Reichsverfassung z. B., von einem
der beiden Reichsvicarien wahrend eines Zwischen-
reichs, von einem kais. Oberhofpfalzgrafen (comes pa-
latinus major), oder von einem andern durch kaiserliche
Verleihung hiezu Berechtigten. Daher Vicariat-, Co-
mitiv- u. d. Adel. Klüber diss. cit. §. 18 u. 19.
§. 197.
Hober und niederer Adel.
Als Standesclasse betrachtet, theilt
sich der Adel in hohen und niedern a).
1) Der hohe Adel (HerrenStand, no-
bilitas superior, Erlauchte, illustres), ob-
jectiv betrachtet, ist ein Inbegriff bürger-
licher erblicher Vorrechte, die ehehin ih-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 304. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/328>, abgerufen am 21.11.2024.
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