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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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II. Th. III. Cap.
früheren Zeit fortdauert, wieder ein-
geführt
, oder neu errichtet ist, solche
ohne langen Verzug werde eingeführt
werden; 2) dass überall den Landständen
wesentliche Rechte werden gelassen,
oder eingeräumt werden; 3) dass diese Ver-
fassung allenthalben, wo sie es nicht schon
ist, nicht nur zu einem vertragmäsigen b)
Hauptbestandtheil der Grundverfas-
sung
des Staates werde erhoben, sondern
auch 4) im Innern zweckmäsig werde ge-
sichert
, und unter die Gewähr des teut-
schen Bundes gestellt wtrden c). Sogar von
auswärtigen Mächten, sind zuweilen die
Rechte teutscher Landstände garantirt wor-
den (§. 74). III) In denen Bundesstaaten,
wo früher schon landständische Verfassung
staatsgrundgesetzlich begründet war,
ist solches unabhängig von dem Fall der
teutschen Keichsverbindung (§. 49).

a) Art. 13. -- Von der merkwürdigen Geschichte und dem
Sinn dieses Artikels, s. Klübers angef. Uebersicht etc.,
S. 194 ff. -- Festsetzung gleichförmiger Grundsätze für
landständische Verfassung, schlug Oestreich, am 11. Nov.
1816, der Bundesversammlung vor. Klübers Staats-
archiv, Bd. II, S. 84. -- In die Willkühr der Fürsten,
stellt die Einführung landständischer Verfassung, C. C.
Dabelow über den 13. Art. der t. BundesActe. Gött.
1816. 8.

II. Th. III. Cap.
früheren Zeit fortdauert, wieder ein-
geführt
, oder neu errichtet ist, solche
ohne langen Verzug werde eingeführt
werden; 2) daſs überall den Landständen
wesentliche Rechte werden gelassen,
oder eingeräumt werden; 3) daſs diese Ver-
fassung allenthalben, wo sie es nicht schon
ist, nicht nur zu einem vertragmäsigen b)
Hauptbestandtheil der Grundverfas-
sung
des Staates werde erhoben, sondern
auch 4) im Innern zweckmäsig werde ge-
sichert
, und unter die Gewähr des teut-
schen Bundes gestellt wtrden c). Sogar von
auswärtigen Mächten, sind zuweilen die
Rechte teutscher Landstände garantirt wor-
den (§. 74). III) In denen Bundesstaaten,
wo früher schon landständische Verfassung
staatsgrundgesetzlich begründet war,
ist solches unabhängig von dem Fall der
teutschen Keichsverbindung (§. 49).

a) Art. 13. — Von der merkwürdigen Geschichte und dem
Sinn dieses Artikels, s. Klübers angef. Uebersicht etc.,
S. 194 ff. — Festsetzung gleichförmiger Grundsätze für
landständische Verfassung, schlug Oestreich, am 11. Nov.
1816, der Bundesversammlung vor. Klübers Staats-
archiv, Bd. II, S. 84. — In die Willkühr der Fürsten,
stellt die Einführung landständischer Verfassung, C. C.
Dabelow über den 13. Art. der t. BundesActe. Gött.
1816. 8.
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[338/0362] II. Th. III. Cap. früheren Zeit fortdauert, wieder ein- geführt, oder neu errichtet ist, solche ohne langen Verzug werde eingeführt werden; 2) daſs überall den Landständen wesentliche Rechte werden gelassen, oder eingeräumt werden; 3) daſs diese Ver- fassung allenthalben, wo sie es nicht schon ist, nicht nur zu einem vertragmäsigen b) Hauptbestandtheil der Grundverfas- sung des Staates werde erhoben, sondern auch 4) im Innern zweckmäsig werde ge- sichert, und unter die Gewähr des teut- schen Bundes gestellt wtrden c). Sogar von auswärtigen Mächten, sind zuweilen die Rechte teutscher Landstände garantirt wor- den (§. 74). III) In denen Bundesstaaten, wo früher schon landständische Verfassung staatsgrundgesetzlich begründet war, ist solches unabhängig von dem Fall der teutschen Keichsverbindung (§. 49). a⁾ Art. 13. — Von der merkwürdigen Geschichte und dem Sinn dieses Artikels, s. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 194 ff. — Festsetzung gleichförmiger Grundsätze für landständische Verfassung, schlug Oestreich, am 11. Nov. 1816, der Bundesversammlung vor. Klübers Staats- archiv, Bd. II, S. 84. — In die Willkühr der Fürsten, stellt die Einführung landständischer Verfassung, C. C. Dabelow über den 13. Art. der t. BundesActe. Gött. 1816. 8.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 338. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/362>, abgerufen am 22.11.2024.