früheren Zeit fortdauert, wieder ein- geführt, oder neu errichtet ist, solche ohne langen Verzug werde eingeführt werden; 2) dass überall den Landständen wesentliche Rechte werden gelassen, oder eingeräumt werden; 3) dass diese Ver- fassung allenthalben, wo sie es nicht schon ist, nicht nur zu einem vertragmäsigenb) Hauptbestandtheil der Grundverfas- sung des Staates werde erhoben, sondern auch 4) im Innern zweckmäsig werde ge- sichert, und unter die Gewähr des teut- schen Bundes gestellt wtrden c). Sogar von auswärtigen Mächten, sind zuweilen die Rechte teutscher Landstände garantirt wor- den (§. 74). III) In denen Bundesstaaten, wo früher schon landständische Verfassung staatsgrundgesetzlich begründet war, ist solches unabhängig von dem Fall der teutschen Keichsverbindung (§. 49).
a) Art. 13. -- Von der merkwürdigen Geschichte und dem Sinn dieses Artikels, s. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 194 ff. -- Festsetzung gleichförmiger Grundsätze für landständische Verfassung, schlug Oestreich, am 11. Nov. 1816, der Bundesversammlung vor. Klübers Staats- archiv, Bd. II, S. 84. -- In die Willkühr der Fürsten, stellt die Einführung landständischer Verfassung, C. C. Dabelow über den 13. Art. der t. BundesActe. Gött. 1816. 8.
II. Th. III. Cap.
früheren Zeit fortdauert, wieder ein- geführt, oder neu errichtet ist, solche ohne langen Verzug werde eingeführt werden; 2) daſs überall den Landständen wesentliche Rechte werden gelassen, oder eingeräumt werden; 3) daſs diese Ver- fassung allenthalben, wo sie es nicht schon ist, nicht nur zu einem vertragmäsigenb) Hauptbestandtheil der Grundverfas- sung des Staates werde erhoben, sondern auch 4) im Innern zweckmäsig werde ge- sichert, und unter die Gewähr des teut- schen Bundes gestellt wtrden c). Sogar von auswärtigen Mächten, sind zuweilen die Rechte teutscher Landstände garantirt wor- den (§. 74). III) In denen Bundesstaaten, wo früher schon landständische Verfassung staatsgrundgesetzlich begründet war, ist solches unabhängig von dem Fall der teutschen Keichsverbindung (§. 49).
a) Art. 13. — Von der merkwürdigen Geschichte und dem Sinn dieses Artikels, s. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 194 ff. — Festsetzung gleichförmiger Grundsätze für landständische Verfassung, schlug Oestreich, am 11. Nov. 1816, der Bundesversammlung vor. Klübers Staats- archiv, Bd. II, S. 84. — In die Willkühr der Fürsten, stellt die Einführung landständischer Verfassung, C. C. Dabelow über den 13. Art. der t. BundesActe. Gött. 1816. 8.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0362"n="338"/><fwplace="top"type="header">II. Th. III. Cap.</fw><lb/>
früheren Zeit <hirendition="#g">fortdauert, wieder ein-<lb/>
geführt</hi>, oder <hirendition="#g">neu errichtet</hi> ist, solche<lb/><hirendition="#g">ohne</hi> langen <hirendition="#g">Verzug</hi> werde <hirendition="#g">eingeführt</hi><lb/>
werden; 2) daſs überall den Landständen<lb/><hirendition="#g">wesentliche Rechte</hi> werden gelassen,<lb/>
oder eingeräumt werden; 3) daſs diese Ver-<lb/>
fassung allenthalben, wo sie es nicht schon<lb/>
ist, nicht nur zu einem <hirendition="#g">vertragmäsigen</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>)<lb/><hirendition="#g">Hauptbestandtheil</hi> der <hirendition="#g">Grundverfas-<lb/>
sung</hi> des Staates werde erhoben, sondern<lb/>
auch 4) im Innern zweckmäsig werde <hirendition="#g">ge-<lb/>
sichert</hi>, und unter die <hirendition="#g">Gewähr</hi> des teut-<lb/>
schen <hirendition="#g">Bundes</hi> gestellt wtrden <hirendition="#i"><hirendition="#sup">c</hi></hi>). Sogar von<lb/><hirendition="#g">auswärtigen</hi> Mächten, sind zuweilen die<lb/>
Rechte teutscher Landstände garantirt wor-<lb/>
den (§. 74). III) In denen Bundesstaaten,<lb/>
wo <hirendition="#g">früher</hi> schon landständische Verfassung<lb/><hirendition="#g">staatsgrundgesetzlich begründet</hi> war,<lb/>
ist solches <hirendition="#g">unabhängig</hi> von dem <hirendition="#g">Fall</hi> der<lb/><hirendition="#g">teutschen Keichsverbindung</hi> (§. 49).</p><lb/><noteplace="end"n="a)">Art. 13. — Von der merkwürdigen Geschichte und dem<lb/>
Sinn dieses Artikels, s. <hirendition="#k">Klübers</hi> angef. Uebersicht etc.,<lb/>
S. 194 ff. — Festsetzung <hirendition="#i">gleichförmiger Grundsätze</hi> für<lb/>
landständische Verfassung, schlug Oestreich, am 11. Nov.<lb/>
1816, der Bundesversammlung vor. <hirendition="#k">Klübers</hi> Staats-<lb/>
archiv, Bd. II, S. 84. — In die Willkühr der Fürsten,<lb/>
stellt die Einführung landständischer Verfassung, C. C.<lb/><hirendition="#k">Dabelow</hi> über den 13. Art. der t. BundesActe. Gött.<lb/>
1816. 8.</note><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[338/0362]
II. Th. III. Cap.
früheren Zeit fortdauert, wieder ein-
geführt, oder neu errichtet ist, solche
ohne langen Verzug werde eingeführt
werden; 2) daſs überall den Landständen
wesentliche Rechte werden gelassen,
oder eingeräumt werden; 3) daſs diese Ver-
fassung allenthalben, wo sie es nicht schon
ist, nicht nur zu einem vertragmäsigen b)
Hauptbestandtheil der Grundverfas-
sung des Staates werde erhoben, sondern
auch 4) im Innern zweckmäsig werde ge-
sichert, und unter die Gewähr des teut-
schen Bundes gestellt wtrden c). Sogar von
auswärtigen Mächten, sind zuweilen die
Rechte teutscher Landstände garantirt wor-
den (§. 74). III) In denen Bundesstaaten,
wo früher schon landständische Verfassung
staatsgrundgesetzlich begründet war,
ist solches unabhängig von dem Fall der
teutschen Keichsverbindung (§. 49).
a⁾ Art. 13. — Von der merkwürdigen Geschichte und dem
Sinn dieses Artikels, s. Klübers angef. Uebersicht etc.,
S. 194 ff. — Festsetzung gleichförmiger Grundsätze für
landständische Verfassung, schlug Oestreich, am 11. Nov.
1816, der Bundesversammlung vor. Klübers Staats-
archiv, Bd. II, S. 84. — In die Willkühr der Fürsten,
stellt die Einführung landständischer Verfassung, C. C.
Dabelow über den 13. Art. der t. BundesActe. Gött.
1816. 8.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 338. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/362>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.