b) Wider das einseitige Vorschreiben landständischer Verfas- sung, auf Veranlassung eines kurhess. Minist. Rescr. v. 2. Mai 1816, s. den Neuen rhein. Merkur, 1816, St. 10.
c) S. WeimarEisenach. Grundgesetz v. 5. Mai 1816, §. 123 --129; in Klübers Staatsarchiv, Bd. I, S. 201 f. Der Grossherzog von Weimar suchte, im Nov. 1816, bei der Bundesversamml. nach, um Gewährleistung des Grund- gesetzes v. 5. Mai 1816 über die landständ. Verfassung. Protocolle der B.V. v. 2. u. 5. Dec. 1816, §. 35 u. 42. Note des s. weimar. Gesandten an die B.V. v. 28. Nov. 1816; Protocoll v. 1817, 13. März.
§. 218. Fortdauer, Einführung, Aufhebung der landständischen Verfassung.
Sieht man auf die Verhältnisse der land- ständischen Verfassung in der jüngern Vor- zeit und in der Gegenwart, so sind bis heute (1. März 1817) folgende Verschieden- heiten zu bemerken. I) In den freien Städten, vertrat früher schon, und vertritt jetzt wieder ein Ausschuss der Bürger- schaft, unter verschiedenen Benennungen, an der Seite des Senats, die Stelle der in andern Bundesstaaten bestehenden, oder noch einzuführenden Landstände a). II) Was die monarchisch geformten Staaten des teut- schen Bundes betrifft, so dauert 1) in dem grösseren Theil derselben, die während der
Die Landstände.
b) Wider das einseitige Vorschreiben landständischer Verfas- sung, auf Veranlassung eines kurhess. Minist. Rescr. v. 2. Mai 1816, s. den Neuen rhein. Merkur, 1816, St. 10.
c) S. WeimarEisenach. Grundgesetz v. 5. Mai 1816, §. 123 —129; in Klübers Staatsarchiv, Bd. I, S. 201 f. Der Groſsherzog von Weimar suchte, im Nov. 1816, bei der Bundesversamml. nach, um Gewährleistung des Grund- gesetzes v. 5. Mai 1816 über die landständ. Verfassung. Protocolle der B.V. v. 2. u. 5. Dec. 1816, §. 35 u. 42. Note des s. weimar. Gesandten an die B.V. v. 28. Nov. 1816; Protocoll v. 1817, 13. März.
§. 218. Fortdauer, Einführung, Aufhebung der landständischen Verfassung.
Sieht man auf die Verhältnisse der land- ständischen Verfassung in der jüngern Vor- zeit und in der Gegenwart, so sind bis heute (1. März 1817) folgende Verschieden- heiten zu bemerken. I) In den freien Städten, vertrat früher schon, und vertritt jetzt wieder ein Ausschuſs der Bürger- schaft, unter verschiedenen Benennungen, an der Seite des Senats, die Stelle der in andern Bundesstaaten bestehenden, oder noch einzuführenden Landstände a). II) Was die monarchisch geformten Staaten des teut- schen Bundes betrifft, so dauert 1) in dem gröſseren Theil derselben, die während der
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Die Landstände.
b⁾ Wider das einseitige Vorschreiben landständischer Verfas-
sung, auf Veranlassung eines kurhess. Minist. Rescr.
v. 2. Mai 1816, s. den Neuen rhein. Merkur, 1816,
St. 10.
c⁾ S. WeimarEisenach. Grundgesetz v. 5. Mai 1816, §. 123
—129; in Klübers Staatsarchiv, Bd. I, S. 201 f. Der
Groſsherzog von Weimar suchte, im Nov. 1816, bei der
Bundesversamml. nach, um Gewährleistung des Grund-
gesetzes v. 5. Mai 1816 über die landständ. Verfassung.
Protocolle der B.V. v. 2. u. 5. Dec. 1816, §. 35 u. 42.
Note des s. weimar. Gesandten an die B.V. v. 28.
Nov. 1816; Protocoll v. 1817, 13. März.
§. 218.
Fortdauer, Einführung, Aufhebung der landständischen
Verfassung.
Sieht man auf die Verhältnisse der land-
ständischen Verfassung in der jüngern Vor-
zeit und in der Gegenwart, so sind bis
heute (1. März 1817) folgende Verschieden-
heiten zu bemerken. I) In den freien
Städten, vertrat früher schon, und vertritt
jetzt wieder ein Ausschuſs der Bürger-
schaft, unter verschiedenen Benennungen,
an der Seite des Senats, die Stelle der in
andern Bundesstaaten bestehenden, oder noch
einzuführenden Landstände a). II) Was die
monarchisch geformten Staaten des teut-
schen Bundes betrifft, so dauert 1) in dem
gröſseren Theil derselben, die während der
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 339. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/363>, abgerufen am 22.11.2024.
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