c) Für das Fürstenthum Schaumburg, lippischen Antheils, Verordn. v. 15. Jan. 1816, wegen Einführung land- ständischer Verfassung; in Klübers Staatsarchiv, Bd. I., S. 67 ff. Der erste Landtag daselbst 1816; ebendas. S. 118 ff. -- Bei der Theilung der Grafschaft Schaum- burg zwischen HessenCassel u. LippeAlverdissen, be- standen schaumburgische Landstände, die zuerst ge- meinschaftlich blieben, nachher aber sich freiwillig trennten, in dem lippischen Antheil späterhin ganz in Unthätigkeit geriethen, in dem hessischen hingegen sich erhielten.
d)Preussen versprach, in einer vom wiener Congress da- tirten Verordn. v. 22. Mai 1815, eine Repräsentation des Volks; in den einzelnen Landestheilen sollen Pro- vinzialStände gebildet, und aus ihnen die Versammlung der LandesRepräsentanten gewählt werden, welche zu Berlin ihren Sitz haben soll. Klübers angef. Ueber- sicht etc., S. 223 f.
e)Wirtemberg kündigte, durch e. Patent v. 15. Jan. 1815, die Wiedereinführung einer landständ. Verfassung an, und legte am 15. März 1815 den einberufenen Landes- vertretern eine Constitution vor, über deren Inhalt, eigentlich über Wiedereinführung der altwirtembergi- schen Verfassung und deren Ausdehnung auf die neuen Landestheile, lang, aber ohne Erfolg unterhandelt ward. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 226 ff. Verhand- lungen in d. Versamml. der Landstände des Königr. Wirtemberg, in d. J. 1815 u. 1816. Abth. I--XXVII. 1815 u. 1816. 8. u. mehrere einzelne Druckschriften, auch Aufsätze in period. Blättern. -- Von dem neuen König Wilhelm erschien: Entwurf der Verfassung für das Königreich Wirtemberg. Vom Könige der Stände- versammlung mitgetheilt. (3. März) 1817. Stuttg. 8.
f)Holstein hatte, in Vereinigung mit Schleswig, bis 1712 Landtage. Durch e. Erklärung v. 28. Jan. 1815, ward
II. Th. III. Cap.
c) Für das Fürstenthum Schaumburg, lippischen Antheils, Verordn. v. 15. Jan. 1816, wegen Einführung land- ständischer Verfassung; in Klübers Staatsarchiv, Bd. I., S. 67 ff. Der erste Landtag daselbst 1816; ebendas. S. 118 ff. — Bei der Theilung der Grafschaft Schaum- burg zwischen HessenCassel u. LippeAlverdissen, be- standen schaumburgische Landstände, die zuerst ge- meinschaftlich blieben, nachher aber sich freiwillig trennten, in dem lippischen Antheil späterhin ganz in Unthätigkeit geriethen, in dem hessischen hingegen sich erhielten.
d)Preussen versprach, in einer vom wiener Congreſs da- tirten Verordn. v. 22. Mai 1815, eine Repräsentation des Volks; in den einzelnen Landestheilen sollen Pro- vinzialStände gebildet, und aus ihnen die Versammlung der LandesRepräsentanten gewählt werden, welche zu Berlin ihren Sitz haben soll. Klübers angef. Ueber- sicht etc., S. 223 f.
e)Wirtemberg kündigte, durch e. Patent v. 15. Jan. 1815, die Wiedereinführung einer landständ. Verfassung an, und legte am 15. März 1815 den einberufenen Landes- vertretern eine Constitution vor, über deren Inhalt, eigentlich über Wiedereinführung der altwirtembergi- schen Verfassung und deren Ausdehnung auf die neuen Landestheile, lang, aber ohne Erfolg unterhandelt ward. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 226 ff. Verhand- lungen in d. Versamml. der Landstände des Königr. Wirtemberg, in d. J. 1815 u. 1816. Abth. I—XXVII. 1815 u. 1816. 8. u. mehrere einzelne Druckschriften, auch Aufsätze in period. Blättern. — Von dem neuen König Wilhelm erschien: Entwurf der Verfassung für das Königreich Wirtemberg. Vom Könige der Stände- versammlung mitgetheilt. (3. März) 1817. Stuttg. 8.
f)Holstein hatte, in Vereinigung mit Schleswig, bis 1712 Landtage. Durch e. Erklärung v. 28. Jan. 1815, ward
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II. Th. III. Cap.
c⁾ Für das Fürstenthum Schaumburg, lippischen Antheils,
Verordn. v. 15. Jan. 1816, wegen Einführung land-
ständischer Verfassung; in Klübers Staatsarchiv, Bd. I.,
S. 67 ff. Der erste Landtag daselbst 1816; ebendas.
S. 118 ff. — Bei der Theilung der Grafschaft Schaum-
burg zwischen HessenCassel u. LippeAlverdissen, be-
standen schaumburgische Landstände, die zuerst ge-
meinschaftlich blieben, nachher aber sich freiwillig
trennten, in dem lippischen Antheil späterhin ganz in
Unthätigkeit geriethen, in dem hessischen hingegen sich
erhielten.
d⁾ Preussen versprach, in einer vom wiener Congreſs da-
tirten Verordn. v. 22. Mai 1815, eine Repräsentation
des Volks; in den einzelnen Landestheilen sollen Pro-
vinzialStände gebildet, und aus ihnen die Versammlung
der LandesRepräsentanten gewählt werden, welche zu
Berlin ihren Sitz haben soll. Klübers angef. Ueber-
sicht etc., S. 223 f.
e⁾ Wirtemberg kündigte, durch e. Patent v. 15. Jan. 1815,
die Wiedereinführung einer landständ. Verfassung an,
und legte am 15. März 1815 den einberufenen Landes-
vertretern eine Constitution vor, über deren Inhalt,
eigentlich über Wiedereinführung der altwirtembergi-
schen Verfassung und deren Ausdehnung auf die neuen
Landestheile, lang, aber ohne Erfolg unterhandelt ward.
Klübers angef. Uebersicht etc., S. 226 ff. Verhand-
lungen in d. Versamml. der Landstände des Königr.
Wirtemberg, in d. J. 1815 u. 1816. Abth. I—XXVII.
1815 u. 1816. 8. u. mehrere einzelne Druckschriften,
auch Aufsätze in period. Blättern. — Von dem neuen
König Wilhelm erschien: Entwurf der Verfassung für
das Königreich Wirtemberg. Vom Könige der Stände-
versammlung mitgetheilt. (3. März) 1817. Stuttg. 8.
f⁾ Holstein hatte, in Vereinigung mit Schleswig, bis 1712
Landtage. Durch e. Erklärung v. 28. Jan. 1815, ward
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 344. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/368>, abgerufen am 26.06.2024.
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