einer besondern Ernennung oder Verleihung von Seite des Regenten. III) Die auf dem Landtag erscheinenden Stimmführer, sind theils gebohrne, theils erkohrne (Erb- oder Wahlstände); diese, entweder durch Wahl der stimmberechtigten Gesammtheit, oder der von ihr hiezu ernannten Wahlmänner (Deputirte), oder durch Bevollmächtigung von Seite eines stimmberechtigten Einzelnen (Bevoll- mächtigte), oder durch Ernennung. IV) Bei den RittergutsBesitzern werden, ausser dem landtagsfähigen Gutsbesitz, zu der Stimm- fähigkeit zuweilen noch besondere persön- liche Eigenschaften erfordert c), z. B. Erb- adel, Ahnenprobe d), Indigenat.
a) Von Weimar, s. Klübers Staatsarchiv, Bd. I, S. 183.
b) Anders war es in Tyrol, Thorn, in dem Lande Hadeln, in der Grafschaft Hoya, in dem Stift Kempten, in Baireuth, Ostfriesland, Wirtemberg. Moser von der t. Reichsstände Landen, 458. 469. 473. Langs Steuer- verfassung, 227. Spittlers Gesch. von Wirtemberg, S. 102. Auf dem schwedisch-pommerischen Landtag, 9. Aug. 1806, erschien auch der Bauerstand. -- Eigenes Vertratungsrecht auf dem Landtag, erhielt der Bauer- stand in der neuesten Zeit: in Kurhessen im Dec. 1814 (Klübers Uebersicht etc., S. 218); in den Fürstenthü- mern SchaumburgLippe u. Waldeck, 1816 (Klübers Staatsarchiv, Bd. I, S. 69 f. u. 120, Bd. II, S. 251); in Tyrol, 1816, abermal (ebendas. Bd. II, S. 237). -- E. M. Arndt über den Bauerstand u. s. Stellver-
Die Landstände.
einer besondern Ernennung oder Verleihung von Seite des Regenten. III) Die auf dem Landtag erscheinenden Stimmführer, sind theils gebohrne, theils erkohrne (Erb- oder Wahlstände); diese, entweder durch Wahl der stimmberechtigten Gesammtheit, oder der von ihr hiezu ernannten Wahlmänner (Deputirte), oder durch Bevollmächtigung von Seite eines stimmberechtigten Einzelnen (Bevoll- mächtigte), oder durch Ernennung. IV) Bei den RittergutsBesitzern werden, ausser dem landtagsfähigen Gutsbesitz, zu der Stimm- fähigkeit zuweilen noch besondere persön- liche Eigenschaften erfordert c), z. B. Erb- adel, Ahnenprobe d), Indigenat.
a) Von Weimar, s. Klübers Staatsarchiv, Bd. I, S. 183.
b) Anders war es in Tyrol, Thorn, in dem Lande Hadeln, in der Grafschaft Hoya, in dem Stift Kempten, in Baireuth, Ostfriesland, Wirtemberg. Moser von der t. Reichsstände Landen, 458. 469. 473. Langs Steuer- verfassung, 227. Spittlers Gesch. von Wirtemberg, S. 102. Auf dem schwedisch-pommerischen Landtag, 9. Aug. 1806, erschien auch der Bauerstand. — Eigenes Vertratungsrecht auf dem Landtag, erhielt der Bauer- stand in der neuesten Zeit: in Kurhessen im Dec. 1814 (Klübers Uebersicht etc., S. 218); in den Fürstenthü- mern SchaumburgLippe u. Waldeck, 1816 (Klübers Staatsarchiv, Bd. I, S. 69 f. u. 120, Bd. II, S. 251); in Tyrol, 1816, abermal (ebendas. Bd. II, S. 237). — E. M. Arndt über den Bauerstand u. s. Stellver-
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Die Landstände.
einer besondern Ernennung oder Verleihung
von Seite des Regenten. III) Die auf dem
Landtag erscheinenden Stimmführer, sind
theils gebohrne, theils erkohrne (Erb- oder
Wahlstände); diese, entweder durch Wahl der
stimmberechtigten Gesammtheit, oder der von
ihr hiezu ernannten Wahlmänner (Deputirte),
oder durch Bevollmächtigung von Seite
eines stimmberechtigten Einzelnen (Bevoll-
mächtigte), oder durch Ernennung. IV) Bei
den RittergutsBesitzern werden, ausser
dem landtagsfähigen Gutsbesitz, zu der Stimm-
fähigkeit zuweilen noch besondere persön-
liche Eigenschaften erfordert c), z. B. Erb-
adel, Ahnenprobe d), Indigenat.
a⁾ Von Weimar, s. Klübers Staatsarchiv, Bd. I, S. 183.
b⁾ Anders war es in Tyrol, Thorn, in dem Lande Hadeln,
in der Grafschaft Hoya, in dem Stift Kempten, in
Baireuth, Ostfriesland, Wirtemberg. Moser von der
t. Reichsstände Landen, 458. 469. 473. Langs Steuer-
verfassung, 227. Spittlers Gesch. von Wirtemberg,
S. 102. Auf dem schwedisch-pommerischen Landtag,
9. Aug. 1806, erschien auch der Bauerstand. — Eigenes
Vertratungsrecht auf dem Landtag, erhielt der Bauer-
stand in der neuesten Zeit: in Kurhessen im Dec. 1814
(Klübers Uebersicht etc., S. 218); in den Fürstenthü-
mern SchaumburgLippe u. Waldeck, 1816 (Klübers
Staatsarchiv, Bd. I, S. 69 f. u. 120, Bd. II, S. 251);
in Tyrol, 1816, abermal (ebendas. Bd. II, S. 237).
— E. M. Arndt über den Bauerstand u. s. Stellver-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 349. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/373>, abgerufen am 22.11.2024.
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