8. (Vertheidigt jene Schrift.) -- Von Weimar, wo keine solche Abtheilung, s. Klübers Staatsarchiv, Bd. I, S. 186.
§. 223. Landstandschaft der Standesherren und des ehemaligen unmittelbaren Reichsadels; so auch der Geistlichkeit.
I) In Absicht auf Landstandschaft, ver- ordnet die teutsche BundesActe, 1) dass die Häupter der standesherrlichen Fa- milien, die ersten Standesherren (Land- stände) desselben Staates seyn a), und 2) dass die (landtagsfähig) Begüterten aus dem ehemaligen unmittelbaren Reichsadel, Antheil an der Landstandschaft haben sol- len b). II) Dagegen fanden die auf dem wiener Congress gemachten Anträge, die teutschen katholischen Bischöfe und Domka- pitel, mit liegenden Gründen auszustatten, und in allen Bundesstaaten als Landstände, und zwar als die ersten, anzuerkennen, keinen Eingang c); so wenig als der Vor- schlag, die katholische und evangeli- sche Geistlichkeit, als solche, an der ständischen Verfassung Theil nehmen zu las- sen d). III) Wohl aber sind, in mehreren Bundesstaaten, geistliche Stiftungen und Corporationene), wohin auch Univer-
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Die Landstände.
8. (Vertheidigt jene Schrift.) — Von Weimar, wo keine solche Abtheilung, s. Klübers Staatsarchiv, Bd. I, S. 186.
§. 223. Landstandschaft der Standesherren und des ehemaligen unmittelbaren Reichsadels; so auch der Geistlichkeit.
I) In Absicht auf Landstandschaft, ver- ordnet die teutsche BundesActe, 1) daſs die Häupter der standesherrlichen Fa- milien, die ersten Standesherren (Land- stände) desselben Staates seyn a), und 2) daſs die (landtagsfähig) Begüterten aus dem ehemaligen unmittelbaren Reichsadel, Antheil an der Landstandschaft haben sol- len b). II) Dagegen fanden die auf dem wiener Congreſs gemachten Anträge, die teutschen katholischen Bischöfe und Domka- pitel, mit liegenden Gründen auszustatten, und in allen Bundesstaaten als Landstände, und zwar als die ersten, anzuerkennen, keinen Eingang c); so wenig als der Vor- schlag, die katholische und evangeli- sche Geistlichkeit, als solche, an der ständischen Verfassung Theil nehmen zu las- sen d). III) Wohl aber sind, in mehreren Bundesstaaten, geistliche Stiftungen und Corporationene), wohin auch Univer-
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Die Landstände.
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8. (Vertheidigt jene Schrift.) — Von Weimar, wo
keine solche Abtheilung, s. Klübers Staatsarchiv,
Bd. I, S. 186.
§. 223.
Landstandschaft der Standesherren und des ehemaligen
unmittelbaren Reichsadels; so auch der Geistlichkeit.
I) In Absicht auf Landstandschaft, ver-
ordnet die teutsche BundesActe, 1) daſs
die Häupter der standesherrlichen Fa-
milien, die ersten Standesherren (Land-
stände) desselben Staates seyn a), und 2) daſs
die (landtagsfähig) Begüterten aus dem
ehemaligen unmittelbaren Reichsadel,
Antheil an der Landstandschaft haben sol-
len b). II) Dagegen fanden die auf dem wiener
Congreſs gemachten Anträge, die teutschen
katholischen Bischöfe und Domka-
pitel, mit liegenden Gründen auszustatten,
und in allen Bundesstaaten als Landstände,
und zwar als die ersten, anzuerkennen,
keinen Eingang c); so wenig als der Vor-
schlag, die katholische und evangeli-
sche Geistlichkeit, als solche, an der
ständischen Verfassung Theil nehmen zu las-
sen d). III) Wohl aber sind, in mehreren
Bundesstaaten, geistliche Stiftungen und
Corporationen e), wohin auch Univer-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 353. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/377>, abgerufen am 22.11.2024.
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