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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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II. Th. V. Cap.
§. 247.
Uebersicht derselben; und Ausnahmen.

I) Eine summarische Uebersicht der-
jenigen wichtigsten Bestimmungen, welche
in einzelnen Bundesstaaten für die Grund-
herren bestehen a). mit Andeutung der vor-
züglichsten Abweichungen, ist in mehr als
einer Hinsicht belehrend; wiewohl auch hier
jede Schlussfolge von dem Besondern auf
das Allgemeine, sorgfältig zu vermeiden ist.
II) Dabei ist als blosse Ausnahme von
der Regel zu betrachten, wenn etlichen Grund-
herrschaften, welche ehehin zwar in gewis-
ser Art zu der unmittelbaren Reichsritter-
schaft gehörten, aber doch zugleich einen
höhern Standpunct hatten, als die reichs-
ritterschaftlichen Ortsherrschaften, von dem
Oberlandesheran entweder Standesherrlich-
keit b), oder eine Art von Mittelstand zwi-
schen Standesherren und Grundherren c) ver-
lichen worden ist.

a) Eine solche findet man, in Klübers Staatsr. des Rhein-
bundes, §. 220--231, nach folgenden Rubriken: A) Per-
sönliches
Verhältniss Gerichtstand. Wohnsitz Con-
scriptionsFreiheit. Staatsdienste. FamilienStatuten u.
FamilienFideicomanisse. Prädicat Herr. Kirchengebet.
Trauer Persönliche Dienste. Verschiedeue Immuni-
tuten u. Pflichten. Ehemalige ritterschaftliche Corpo-
II. Th. V. Cap.
§. 247.
Uebersicht derselben; und Ausnahmen.

I) Eine summarische Uebersicht der-
jenigen wichtigsten Bestimmungen, welche
in einzelnen Bundesstaaten für die Grund-
herren bestehen a). mit Andeutung der vor-
züglichsten Abweichungen, ist in mehr als
einer Hinsicht belehrend; wiewohl auch hier
jede Schluſsfolge von dem Besondern auf
das Allgemeine, sorgfältig zu vermeiden ist.
II) Dabei ist als bloſse Ausnahme von
der Regel zu betrachten, wenn etlichen Grund-
herrschaften, welche ehehin zwar in gewis-
ser Art zu der unmittelbaren Reichsritter-
schaft gehörten, aber doch zugleich einen
höhern Standpunct hatten, als die reichs-
ritterschaftlichen Ortsherrschaften, von dem
Oberlandesheran entweder Standesherrlich-
keit b), oder eine Art von Mittelstand zwi-
schen Standesherren und Grundherren c) ver-
lichen worden ist.

a) Eine solche findet man, in Klübers Staatsr. des Rhein-
bundes, §. 220—231, nach folgenden Rubriken: A) Per-
sönliches
Verhältniſs Gerichtstand. Wohnsitz Con-
scriptionsFreiheit. Staatsdienste. FamilienStatuten u.
FamilienFideicomanisse. Prädicat Herr. Kirchengebet.
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tuten u. Pflichten. Ehemalige ritterschaftliche Corpo-
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[390/0414] II. Th. V. Cap. §. 247. Uebersicht derselben; und Ausnahmen. I) Eine summarische Uebersicht der- jenigen wichtigsten Bestimmungen, welche in einzelnen Bundesstaaten für die Grund- herren bestehen a). mit Andeutung der vor- züglichsten Abweichungen, ist in mehr als einer Hinsicht belehrend; wiewohl auch hier jede Schluſsfolge von dem Besondern auf das Allgemeine, sorgfältig zu vermeiden ist. II) Dabei ist als bloſse Ausnahme von der Regel zu betrachten, wenn etlichen Grund- herrschaften, welche ehehin zwar in gewis- ser Art zu der unmittelbaren Reichsritter- schaft gehörten, aber doch zugleich einen höhern Standpunct hatten, als die reichs- ritterschaftlichen Ortsherrschaften, von dem Oberlandesheran entweder Standesherrlich- keit b), oder eine Art von Mittelstand zwi- schen Standesherren und Grundherren c) ver- lichen worden ist. a⁾ Eine solche findet man, in Klübers Staatsr. des Rhein- bundes, §. 220—231, nach folgenden Rubriken: A) Per- sönliches Verhältniſs Gerichtstand. Wohnsitz Con- scriptionsFreiheit. Staatsdienste. FamilienStatuten u. FamilienFideicomanisse. Prädicat Herr. Kirchengebet. Trauer Persönliche Dienste. Verschiedeue Immuni- tuten u. Pflichten. Ehemalige ritterschaftliche Corpo-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 390. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/414>, abgerufen am 22.11.2024.