rationsVerhältnisse. B) Realrechte. Verhältniss in Ab- sicht auf Steuer- und MilitärRealLasten. Gerichtbar- keit, bürgerliche, peinliche und freiwillige. Niedere Polizei. Fiscalrecht. Landtagsfähigkeit. Kammer- und Finanzrechte. Grundherrliche Rechte. Rechte und Pflichten der Gutsunterthanen. Kirchensachen. Ver- hältniss zu Standesherren, vormaligen Landesherren. Vergl. auch Neffs Abhandl, in d. Rhein. Bund, XX. 199; u. Behrs Darstell. des rhein. Bundes. §. 189--198.
b) Ein Beispiel oben §. 239, Note b.
c) Durch eine königl. baierische Declaration v. 22. März 1807, wurden dem Grafen von Pappenbeim eine Justiz- Canzlei, ein MediatConsistorium, die Ehrenrechte der Standesherren, u. d. gestattet.
VI. Capitel. Oberherrschaft und Staatseigenthums- recht. Rechtsverhältniss in Hinsicht auf Staats- und Privatvermögen, herrenlose Sachen, und Staatsschunden.
§. 248. Recht der Oberberrschaft. Staatseigenthunsrecht, in Beziehung auf Staatsvermögen, Privatvermögen und herrenlose Sachen.
I) Jeder Staat hat nicht nur das Recht der Oberherrschaft (imperium s. potestas
Die Grundherren.
rationsVerhältnisse. B) Realrechte. Verhältniſs in Ab- sicht auf Steuer- und MilitärRealLasten. Gerichtbar- keit, bürgerliche, peinliche und freiwillige. Niedere Polizei. Fiscalrecht. Landtagsfähigkeit. Kammer- und Finanzrechte. Grundherrliche Rechte. Rechte und Pflichten der Gutsunterthanen. Kirchensachen. Ver- hältniſs zu Standesherren, vormaligen Landesherren. Vergl. auch Neffs Abhandl, in d. Rhein. Bund, XX. 199; u. Behrs Darstell. des rhein. Bundes. §. 189—198.
b) Ein Beispiel oben §. 239, Note b.
c) Durch eine königl. baierische Declaration v. 22. März 1807, wurden dem Grafen von Pappenbeim eine Justiz- Canzlei, ein MediatConsistorium, die Ehrenrechte der Standesherren, u. d. gestattet.
VI. Capitel. Oberherrschaft und Staatseigenthums- recht. Rechtsverhältniss in Hinsicht auf Staats- und Privatvermögen, herrenlose Sachen, und Staatsschunden.
§. 248. Recht der Oberberrschaft. Staatseigenthunsrecht, in Beziehung auf Staatsvermögen, Privatvermögen und herrenlose Sachen.
I) Jeder Staat hat nicht nur das Recht der Oberherrschaft (imperium s. potestas
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Die Grundherren.
a⁾
rationsVerhältnisse. B) Realrechte. Verhältniſs in Ab-
sicht auf Steuer- und MilitärRealLasten. Gerichtbar-
keit, bürgerliche, peinliche und freiwillige. Niedere
Polizei. Fiscalrecht. Landtagsfähigkeit. Kammer- und
Finanzrechte. Grundherrliche Rechte. Rechte und
Pflichten der Gutsunterthanen. Kirchensachen. Ver-
hältniſs zu Standesherren, vormaligen Landesherren.
Vergl. auch Neffs Abhandl, in d. Rhein. Bund, XX.
199; u. Behrs Darstell. des rhein. Bundes. §. 189—198.
b⁾ Ein Beispiel oben §. 239, Note b.
c⁾ Durch eine königl. baierische Declaration v. 22. März
1807, wurden dem Grafen von Pappenbeim eine Justiz-
Canzlei, ein MediatConsistorium, die Ehrenrechte der
Standesherren, u. d. gestattet.
VI. Capitel.
Oberherrschaft und Staatseigenthums-
recht. Rechtsverhältniss in Hinsicht
auf Staats- und Privatvermögen,
herrenlose Sachen, und
Staatsschunden.
§. 248.
Recht der Oberberrschaft. Staatseigenthunsrecht, in Beziehung
auf Staatsvermögen, Privatvermögen und herrenlose Sachen.
I) Jeder Staat hat nicht nur das Recht
der Oberherrschaft (imperium s. potestas
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 391. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/415>, abgerufen am 22.11.2024.
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