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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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II. Th. VI. Cap. Oberherrschaft
publica), den Inbegriff der oberherrlichen
Rechte zu dem Zweck des Staates a), son-
dern er ist auch fähig, Eigenthum zu
erwerben und zu besitzen (capax dominii).
II) Staatseigenthumsrecht (jus in pa-
trimonium reip.) ist die Befugniss des Staa-
tes, alle Auswärtigen (Staaten und Einzelne)
von der Zueignung und dem Gebrauch des
Staatsgebietes und der darin befindlichen Sachen
auszuschliessen b). Gegenstände dieses Staats-
eigenthumsrechtes sind: nicht nur 1) das
Vermögen der staatsbürgerlichen Gesammt-
heit, das Staatsvermögen oder Staatsgut
in dem eigentlichen Sinn c) (patrimonium
reip. publicum), ein Inbegriff von Sachen,
deren Eigenthum dem Staat zusteht, so dass
ihr eigenthümlicher Gebrauch, nach Art des
Privateigenthums, ausschliessend für den Staats-
zweck bestimmt ist; sondern auch 2) das
Vermögen der Privatpersonen, als solcher,
das Privatvermögen (patrimonium priva-
tum), welches als mögliches Mittel für den
Staatszweck, unter dem Schutz des Staates,
auch gegen Auswärtige, steht d); und selbst
3) die innerhalb des Staatsgebietes befindli-
chen herrenlosen Sachen (adespota).
Die letzten sind als nicht occupirt anzu-
sehen, nur in Ansehung des Staates und sei-

II. Th. VI. Cap. Oberherrschaft
publica), den Inbegriff der oberherrlichen
Rechte zu dem Zweck des Staates a), son-
dern er ist auch fähig, Eigenthum zu
erwerben und zu besitzen (capax dominii).
II) Staatseigenthumsrecht (jus in pa-
trimonium reip.) ist die Befugniſs des Staa-
tes, alle Auswärtigen (Staaten und Einzelne)
von der Zueignung und dem Gebrauch des
Staatsgebietes und der darin befindlichen Sachen
auszuschlieſsen b). Gegenstände dieses Staats-
eigenthumsrechtes sind: nicht nur 1) das
Vermögen der staatsbürgerlichen Gesammt-
heit, das Staatsvermögen oder Staatsgut
in dem eigentlichen Sinn c) (patrimonium
reip. publicum), ein Inbegriff von Sachen,
deren Eigenthum dem Staat zusteht, so daſs
ihr eigenthümlicher Gebrauch, nach Art des
Privateigenthums, ausschlieſsend für den Staats-
zweck bestimmt ist; sondern auch 2) das
Vermögen der Privatpersonen, als solcher,
das Privatvermögen (patrimonium priva-
tum), welches als mögliches Mittel für den
Staatszweck, unter dem Schutz des Staates,
auch gegen Auswärtige, steht d); und selbst
3) die innerhalb des Staatsgebietes befindli-
chen herrenlosen Sachen (adespota).
Die letzten sind als nicht occupirt anzu-
sehen, nur in Ansehung des Staates und sei-

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[392/0416] II. Th. VI. Cap. Oberherrschaft publica), den Inbegriff der oberherrlichen Rechte zu dem Zweck des Staates a), son- dern er ist auch fähig, Eigenthum zu erwerben und zu besitzen (capax dominii). II) Staatseigenthumsrecht (jus in pa- trimonium reip.) ist die Befugniſs des Staa- tes, alle Auswärtigen (Staaten und Einzelne) von der Zueignung und dem Gebrauch des Staatsgebietes und der darin befindlichen Sachen auszuschlieſsen b). Gegenstände dieses Staats- eigenthumsrechtes sind: nicht nur 1) das Vermögen der staatsbürgerlichen Gesammt- heit, das Staatsvermögen oder Staatsgut in dem eigentlichen Sinn c) (patrimonium reip. publicum), ein Inbegriff von Sachen, deren Eigenthum dem Staat zusteht, so daſs ihr eigenthümlicher Gebrauch, nach Art des Privateigenthums, ausschlieſsend für den Staats- zweck bestimmt ist; sondern auch 2) das Vermögen der Privatpersonen, als solcher, das Privatvermögen (patrimonium priva- tum), welches als mögliches Mittel für den Staatszweck, unter dem Schutz des Staates, auch gegen Auswärtige, steht d); und selbst 3) die innerhalb des Staatsgebietes befindli- chen herrenlosen Sachen (adespota). Die letzten sind als nicht occupirt anzu- sehen, nur in Ansehung des Staates und sei-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 392. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/416>, abgerufen am 22.11.2024.