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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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und Staatseigenthumsrecht etc.
ner Bürger: in Hinsicht auf alle Auswär-
tigen, sind sie fremd oder occupirt c).

a) Das Recht der Oberherrschaft erstreckt sich über alle
Personen und Sachen, die der oberherrlichen Gewalt
des Staates unterworfen sind. -- Dahin gehört auch
das unter dem äussersten Recht des Staates begriffene
so genannte Obereigenthumsrecht (dominium eminens),
wovon unten Cap. XIX. -- Auch sind die Rechte des
Staates über das so genannte mittelbare Staatsvermögen
(§. 254), anders nichts, als Rechte der Oberherrschaft.
b) Auswärtigem Staats- oder Privatgut kann, in dem Staats-
gebiet, eine bedingte Exterritorialität zustehen. Auch
Grundeigenthum, innerhalb der Grenzen des Staatsge-
bietes (inclavirt), kann sich hierunter befinden.
c) Auch öffentliches oder unmittelbares Vermögen des Staates
benannt. (Einige nennen es StaatsPrivateigenthum.)
-- Es ist theils bewegliches (Fahrniss), theils unbeweg-
liches
, z. B. öffentliche Flüsse, Forsten, Bergwerke,
Staatsgebäude, überhaupt Domänen oder Kammergä-
ter. Vergl. §. 249--253. -- Namentlich gehört dahin,
das so genannte Fiscusgut (§. 258), bewegliches und
unbewegliches. -- Einige begreifen das gesammte öffent-
liche Vermögen des Staates, unter dem Wort Domä-
nen- oder Kammergüter, oder auch unter dem Wort
FiscusGut, ohne Rücksicht auf die besondern Behör-
den durch welche es verwaltet wird, oder auf die
Verwendung. -- Vergl. C. A. ab Uffel de hereditate
mobiliari illustrium. Jen. 1740. 4. W. Burchardi
diss. de hereditate quadruplici (Marb. 1754. 4.), c. 2.
§. 22. Ludolf de jure feminar. illustr. Sect. II. membr.
I. §. 16.
d) Vergl. 254 Auch das Privat- oder ChatoulleGut und
das FamilienGut des Regenten gehört dahin, s. §. 252.

und Staatseigenthumsrecht etc.
ner Bürger: in Hinsicht auf alle Auswär-
tigen, sind sie fremd oder occupirt c).

a) Das Recht der Oberherrschaft erstreckt sich über alle
Personen und Sachen, die der oberherrlichen Gewalt
des Staates unterworfen sind. — Dahin gehört auch
das unter dem äussersten Recht des Staates begriffene
so genannte Obereigenthumsrecht (dominium eminens),
wovon unten Cap. XIX. — Auch sind die Rechte des
Staates über das so genannte mittelbare Staatsvermögen
(§. 254), anders nichts, als Rechte der Oberherrschaft.
b) Auswärtigem Staats- oder Privatgut kann, in dem Staats-
gebiet, eine bedingte Exterritorialität zustehen. Auch
Grundeigenthum, innerhalb der Grenzen des Staatsge-
bietes (inclavirt), kann sich hierunter befinden.
c) Auch öffentliches oder unmittelbares Vermögen des Staates
benannt. (Einige nennen es StaatsPrivateigenthum.)
— Es ist theils bewegliches (Fahrniſs), theils unbeweg-
liches
, z. B. öffentliche Flüsse, Forsten, Bergwerke,
Staatsgebäude, überhaupt Domänen oder Kammergä-
ter. Vergl. §. 249—253. — Namentlich gehört dahin,
das so genannte Fiscusgut (§. 258), bewegliches und
unbewegliches. — Einige begreifen das gesammte öffent-
liche Vermögen des Staates, unter dem Wort Domä-
nen- oder Kammergüter, oder auch unter dem Wort
FiscusGut, ohne Rücksicht auf die besondern Behör-
den durch welche es verwaltet wird, oder auf die
Verwendung. — Vergl. C. A. ab Uffel de hereditate
mobiliari illustrium. Jen. 1740. 4. W. Burchardi
diss. de hereditate quadruplici (Marb. 1754. 4.), c. 2.
§. 22. Ludolf de jure feminar. illustr. Sect. II. membr.
I. §. 16.
d) Vergl. 254 Auch das Privat- oder ChatoulleGut und
das FamilienGut des Regenten gehört dahin, s. §. 252.
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[393/0417] und Staatseigenthumsrecht etc. ner Bürger: in Hinsicht auf alle Auswär- tigen, sind sie fremd oder occupirt c). a⁾ Das Recht der Oberherrschaft erstreckt sich über alle Personen und Sachen, die der oberherrlichen Gewalt des Staates unterworfen sind. — Dahin gehört auch das unter dem äussersten Recht des Staates begriffene so genannte Obereigenthumsrecht (dominium eminens), wovon unten Cap. XIX. — Auch sind die Rechte des Staates über das so genannte mittelbare Staatsvermögen (§. 254), anders nichts, als Rechte der Oberherrschaft. b⁾ Auswärtigem Staats- oder Privatgut kann, in dem Staats- gebiet, eine bedingte Exterritorialität zustehen. Auch Grundeigenthum, innerhalb der Grenzen des Staatsge- bietes (inclavirt), kann sich hierunter befinden. c⁾ Auch öffentliches oder unmittelbares Vermögen des Staates benannt. (Einige nennen es StaatsPrivateigenthum.) — Es ist theils bewegliches (Fahrniſs), theils unbeweg- liches, z. B. öffentliche Flüsse, Forsten, Bergwerke, Staatsgebäude, überhaupt Domänen oder Kammergä- ter. Vergl. §. 249—253. — Namentlich gehört dahin, das so genannte Fiscusgut (§. 258), bewegliches und unbewegliches. — Einige begreifen das gesammte öffent- liche Vermögen des Staates, unter dem Wort Domä- nen- oder Kammergüter, oder auch unter dem Wort FiscusGut, ohne Rücksicht auf die besondern Behör- den durch welche es verwaltet wird, oder auf die Verwendung. — Vergl. C. A. ab Uffel de hereditate mobiliari illustrium. Jen. 1740. 4. W. Burchardi diss. de hereditate quadruplici (Marb. 1754. 4.), c. 2. §. 22. Ludolf de jure feminar. illustr. Sect. II. membr. I. §. 16. d⁾ Vergl. 254 Auch das Privat- oder ChatoulleGut und das FamilienGut des Regenten gehört dahin, s. §. 252.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 393. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/417>, abgerufen am 25.11.2024.