e) Unten §. 253 f. In diesem Sinn, spricht Grotius de J. B. et P. lib. II. c. 4. §. 14. von einem dominio po- puli generali.
§. 249. Natur des Staatseigenthumsrechtes.
Das Staatseigenthumsrecht, in dem oben angegebenen Sinn, ist, 1) kein Grund- und Bodeneigenthum des regierenden Subjectes oder seiner Familie, an dem ihm unterworfenen Staatsgebiet a). Auch besteht dasselbe 2) nicht in der Staatsgewalt selbst, etwa als Eigenthum einer Indi- vidualPerson oder Familieb), wie in so genannten PatrimonialStaaten. Es ist viel- mehr 3) ein Ausfluss der Staatshoheit, doch wesentlich unterschieden von der Ober- herr chaft über Personenc). 4) Ob- gleich keine Quelle von Hoheitsrech- ten, wirkt es doch, dass Auswärtige (Alle, welche Mitglieder dieses Staates nicht sind) das Staatsgebiet nach allen seinen Theilen, und alle darin befindlichen Sachen, gleich- viel ob solche Privat- oder Staatsvermögen, oder Adespota sind, als schon occupirt, mit- hin als fremd ansehen müssen, und in Hin- sicht auf solche, ohne Erlaubniss des Staates, keine Art des Gebrauchs sich erlauben dürfen.
II. Th. VI. Cap. Oberherrschaft
e) Unten §. 253 f. In diesem Sinn, spricht Grotius de J. B. et P. lib. II. c. 4. §. 14. von einem dominio po- puli generali.
§. 249. Natur des Staatseigenthumsrechtes.
Das Staatseigenthumsrecht, in dem oben angegebenen Sinn, ist, 1) kein Grund- und Bodeneigenthum des regierenden Subjectes oder seiner Familie, an dem ihm unterworfenen Staatsgebiet a). Auch besteht dasselbe 2) nicht in der Staatsgewalt selbst, etwa als Eigenthum einer Indi- vidualPerson oder Familieb), wie in so genannten PatrimonialStaaten. Es ist viel- mehr 3) ein Ausfluſs der Staatshoheit, doch wesentlich unterschieden von der Ober- herr chaft über Personenc). 4) Ob- gleich keine Quelle von Hoheitsrech- ten, wirkt es doch, daſs Auswärtige (Alle, welche Mitglieder dieses Staates nicht sind) das Staatsgebiet nach allen seinen Theilen, und alle darin befindlichen Sachen, gleich- viel ob solche Privat- oder Staatsvermögen, oder Adespota sind, als schon occupirt, mit- hin als fremd ansehen müssen, und in Hin- sicht auf solche, ohne Erlaubniſs des Staates, keine Art des Gebrauchs sich erlauben dürfen.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0418"n="394"/><fwplace="top"type="header">II. Th. VI. Cap. Oberherrschaft</fw><lb/><noteplace="end"n="e)">Unten §. 253 f. In diesem Sinn, spricht <hirendition="#k">Grotius</hi> de<lb/>
J. B. et P. lib. II. c. 4. §. 14. von einem dominio po-<lb/>
puli <hirendition="#i">generali</hi>.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 249.<lb/><hirendition="#i">Natur des Staatseigenthumsrechtes</hi>.</head><lb/><p>Das <hirendition="#g">Staatseigenthumsrecht</hi>, in dem<lb/>
oben angegebenen Sinn, ist, 1) kein <hirendition="#g">Grund-<lb/>
und Bodeneigenthum</hi> des regierenden<lb/>
Subjectes oder seiner Familie, an dem ihm<lb/>
unterworfenen Staatsgebiet <hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>). Auch besteht<lb/>
dasselbe 2) nicht in der <hirendition="#g">Staatsgewalt</hi><lb/>
selbst, etwa als <hirendition="#g">Eigenthum</hi> einer <hirendition="#g">Indi-<lb/>
vidualPerson</hi> oder <hirendition="#g">Familie</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>), wie in<lb/>
so genannten PatrimonialStaaten. Es ist viel-<lb/>
mehr 3) ein <hirendition="#g">Ausfluſs</hi> der <hirendition="#g">Staatshoheit</hi>,<lb/>
doch wesentlich unterschieden von der <hirendition="#g">Ober-<lb/>
herr chaft</hi> über <hirendition="#g">Personen</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">c</hi></hi>). 4) Ob-<lb/>
gleich <hirendition="#g">keine Quelle von Hoheitsrech-<lb/>
ten</hi>, wirkt es doch, daſs <hirendition="#g">Auswärtige</hi> (Alle,<lb/>
welche Mitglieder dieses Staates nicht sind)<lb/>
das Staatsgebiet nach allen seinen Theilen,<lb/>
und alle darin befindlichen Sachen, gleich-<lb/>
viel ob solche Privat- oder Staatsvermögen,<lb/>
oder Adespota sind, als schon occupirt, mit-<lb/>
hin als fremd ansehen müssen, und in Hin-<lb/>
sicht auf solche, ohne Erlaubniſs des Staates,<lb/>
keine Art des Gebrauchs sich erlauben<lb/>
dürfen.</p><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[394/0418]
II. Th. VI. Cap. Oberherrschaft
e⁾ Unten §. 253 f. In diesem Sinn, spricht Grotius de
J. B. et P. lib. II. c. 4. §. 14. von einem dominio po-
puli generali.
§. 249.
Natur des Staatseigenthumsrechtes.
Das Staatseigenthumsrecht, in dem
oben angegebenen Sinn, ist, 1) kein Grund-
und Bodeneigenthum des regierenden
Subjectes oder seiner Familie, an dem ihm
unterworfenen Staatsgebiet a). Auch besteht
dasselbe 2) nicht in der Staatsgewalt
selbst, etwa als Eigenthum einer Indi-
vidualPerson oder Familie b), wie in
so genannten PatrimonialStaaten. Es ist viel-
mehr 3) ein Ausfluſs der Staatshoheit,
doch wesentlich unterschieden von der Ober-
herr chaft über Personen c). 4) Ob-
gleich keine Quelle von Hoheitsrech-
ten, wirkt es doch, daſs Auswärtige (Alle,
welche Mitglieder dieses Staates nicht sind)
das Staatsgebiet nach allen seinen Theilen,
und alle darin befindlichen Sachen, gleich-
viel ob solche Privat- oder Staatsvermögen,
oder Adespota sind, als schon occupirt, mit-
hin als fremd ansehen müssen, und in Hin-
sicht auf solche, ohne Erlaubniſs des Staates,
keine Art des Gebrauchs sich erlauben
dürfen.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 394. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/418>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.