Fischer a. a. O. II. 494 f. 496. Mecklenb. Erblan- desvergl. §. 96--98, bei Jargow v. d. Regalien, ap- pend. p. 31.
§. 254. Privatgut. Mittelbares Staatsvermögen.
Privatgut ist Alles, dessen Eigenthum Privatpersonen, als solchen, zusteht. Dahin gehört in dem Staatsgebiet das Vermögen, welches Eigenthum physischer oder morali- scher Privatpersonen ist, namentlich das Kir- chen- und fromme Stiftungsgut, auch das Privat-, Patrimonial- oder ChatoulleVermö- gen des Regenten. Mittelbares Staatsver- mögen, nennen Einige das Vermögen der städtischen und BauerGemeinheiten, auch das- jenige der milden oder frommen Stiftungen für Religion, geistige Cultur, oder Wohl- thätigkeit gegen Hülfbedürftige a); so dass, bei zweckmäsiger Verwaltung, das Vermö- gen der ersten zu den Kosten der örtlichen Rechts- und Polizeipflege, dasjenige der letz- ten, welches stets als heilig und unantast- bar sollte behandelt werden, zu Lehr-, Er- ziehungs- und UnterrichtAnstalten, mitver- wendet zu werden pflegt.
a) Einige betrachten Corporationen dieser Art wie Staats- gesellschaften (die des Staates wegen existiren). Sie
und Staatseigenthumsrecht etc.
Fischer a. a. O. II. 494 f. 496. Mecklenb. Erblan- desvergl. §. 96—98, bei Jargow v. d. Regalien, ap- pend. p. 31.
§. 254. Privatgut. Mittelbares Staatsvermögen.
Privatgut ist Alles, dessen Eigenthum Privatpersonen, als solchen, zusteht. Dahin gehört in dem Staatsgebiet das Vermögen, welches Eigenthum physischer oder morali- scher Privatpersonen ist, namentlich das Kir- chen- und fromme Stiftungsgut, auch das Privat-, Patrimonial- oder ChatoulleVermö- gen des Regenten. Mittelbares Staatsver- mögen, nennen Einige das Vermögen der städtischen und BauerGemeinheiten, auch das- jenige der milden oder frommen Stiftungen für Religion, geistige Cultur, oder Wohl- thätigkeit gegen Hülfbedürftige a); so daſs, bei zweckmäsiger Verwaltung, das Vermö- gen der ersten zu den Kosten der örtlichen Rechts- und Polizeipflege, dasjenige der letz- ten, welches stets als heilig und unantast- bar sollte behandelt werden, zu Lehr-, Er- ziehungs- und UnterrichtAnstalten, mitver- wendet zu werden pflegt.
a) Einige betrachten Corporationen dieser Art wie Staats- gesellschaften (die des Staates wegen existiren). Sie
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und Staatseigenthumsrecht etc.
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Fischer a. a. O. II. 494 f. 496. Mecklenb. Erblan-
desvergl. §. 96—98, bei Jargow v. d. Regalien, ap-
pend. p. 31.
§. 254.
Privatgut. Mittelbares Staatsvermögen.
Privatgut ist Alles, dessen Eigenthum
Privatpersonen, als solchen, zusteht. Dahin
gehört in dem Staatsgebiet das Vermögen,
welches Eigenthum physischer oder morali-
scher Privatpersonen ist, namentlich das Kir-
chen- und fromme Stiftungsgut, auch das
Privat-, Patrimonial- oder ChatoulleVermö-
gen des Regenten. Mittelbares Staatsver-
mögen, nennen Einige das Vermögen der
städtischen und BauerGemeinheiten, auch das-
jenige der milden oder frommen Stiftungen
für Religion, geistige Cultur, oder Wohl-
thätigkeit gegen Hülfbedürftige a); so daſs,
bei zweckmäsiger Verwaltung, das Vermö-
gen der ersten zu den Kosten der örtlichen
Rechts- und Polizeipflege, dasjenige der letz-
ten, welches stets als heilig und unantast-
bar sollte behandelt werden, zu Lehr-, Er-
ziehungs- und UnterrichtAnstalten, mitver-
wendet zu werden pflegt.
a⁾ Einige betrachten Corporationen dieser Art wie Staats-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 405. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/429>, abgerufen am 22.11.2024.
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