Vertheilung des Privateigenthums, von dem Staat vorbehalten wurden, darum nicht in die Classe der Regalien. IV) Die Hoheits- rechte erstrecken sich über das ganze Staatsgebiet, über alle darin befindlichen Per- sonen und Sachen, auch die Privatgüter des Re- genten (§. 255). V) In Ansehung der unverleih- baren Hoheitsrechte, ist der Regent allein an die Grundsätze des Staatsrechtes gebun- den. VI) Alle Einkünfte von Hoheitsrechten, gehören zu dem Staatseinkommen. VII) Un- bedingte Verleihung oder Veräusserung der Hoheitsrechte, findet nicht statt (§. 101).
a) Das Recht zu der Oberherrschaft, in einem Patrimonial- Staat, wäre Eigenthum; nicht die Oberherrschaft. Vergl. oben, §. 249, Note c.
b) Von Adespoten, oben §. 256 f.
§. 275. Eigenthumsreche; 1) der Unterthanen.
I) Die aus dem Grundeigenthum flies- senden Rechte, unterscheiden sich, wesent- lich von der Einwirkung der Staatshoheit auf dieselben, und von den darauf haften- den öffentlichen Abgaben und Dien- sten, welche der Staatszweck nöthig macht a).
StaatsHoheits- u. Eigenthumsrechten.
Vertheilung des Privateigenthums, von dem Staat vorbehalten wurden, darum nicht in die Classe der Regalien. IV) Die Hoheits- rechte erstrecken sich über das ganze Staatsgebiet, über alle darin befindlichen Per- sonen und Sachen, auch die Privatgüter des Re- genten (§. 255). V) In Ansehung der unverleih- baren Hoheitsrechte, ist der Regent allein an die Grundsätze des Staatsrechtes gebun- den. VI) Alle Einkünfte von Hoheitsrechten, gehören zu dem Staatseinkommen. VII) Un- bedingte Verleihung oder Veräusserung der Hoheitsrechte, findet nicht statt (§. 101).
a) Das Recht zu der Oberherrschaft, in einem Patrimonial- Staat, wäre Eigenthum; nicht die Oberherrschaft. Vergl. oben, §. 249, Note c.
b) Von Adespoten, oben §. 256 f.
§. 275. Eigenthumsreche; 1) der Unterthanen.
I) Die aus dem Grundeigenthum flies- senden Rechte, unterscheiden sich, wesent- lich von der Einwirkung der Staatshoheit auf dieselben, und von den darauf haften- den öffentlichen Abgaben und Dien- sten, welche der Staatszweck nöthig macht a).
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0463"n="439"/><fwplace="top"type="header">StaatsHoheits- u. Eigenthumsrechten.</fw><lb/>
Vertheilung des Privateigenthums, von dem<lb/>
Staat <hirendition="#g">vorbehalten</hi> wurden, darum nicht<lb/>
in die Classe der Regalien. IV) Die <hirendition="#g">Hoheits-<lb/>
rechte</hi> erstrecken sich über das <hirendition="#g">ganze</hi><lb/>
Staatsgebiet, über alle darin befindlichen Per-<lb/>
sonen und Sachen, auch die Privatgüter des Re-<lb/>
genten (§. 255). V) In Ansehung der unverleih-<lb/>
baren Hoheitsrechte, ist der Regent allein an<lb/>
die Grundsätze des <hirendition="#g">Staatsrechtes</hi> gebun-<lb/>
den. VI) Alle <hirendition="#g">Einkünfte</hi> von Hoheitsrechten,<lb/>
gehören zu dem Staatseinkommen. VII) Un-<lb/>
bedingte <hirendition="#g">Verleihung</hi> oder Veräusserung<lb/>
der Hoheitsrechte, findet nicht statt (§. 101).</p><lb/><noteplace="end"n="a)">Das <hirendition="#i">Recht</hi> zu der Oberherrschaft, in einem Patrimonial-<lb/>
Staat, wäre Eigenthum; nicht die Oberherrschaft. Vergl.<lb/>
oben, §. 249, Note c.</note><lb/><noteplace="end"n="b)">Von Adespoten, oben §. 256 f.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 275.<lb/><hirendition="#i"><hirendition="#g">Eigenthumsreche;</hi></hi><lb/>
1) <hirendition="#i">der Unterthanen</hi>.</head><lb/><p>I) Die aus dem <hirendition="#g">Grundeigenthum</hi> flies-<lb/>
senden Rechte, unterscheiden sich, wesent-<lb/>
lich von der <hirendition="#g">Einwirkung</hi> der Staatshoheit<lb/>
auf dieselben, und von den darauf haften-<lb/>
den <hirendition="#g">öffentlichen Abgaben</hi> und <hirendition="#g">Dien-<lb/>
sten</hi>, welche der Staatszweck nöthig macht <hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>).<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[439/0463]
StaatsHoheits- u. Eigenthumsrechten.
Vertheilung des Privateigenthums, von dem
Staat vorbehalten wurden, darum nicht
in die Classe der Regalien. IV) Die Hoheits-
rechte erstrecken sich über das ganze
Staatsgebiet, über alle darin befindlichen Per-
sonen und Sachen, auch die Privatgüter des Re-
genten (§. 255). V) In Ansehung der unverleih-
baren Hoheitsrechte, ist der Regent allein an
die Grundsätze des Staatsrechtes gebun-
den. VI) Alle Einkünfte von Hoheitsrechten,
gehören zu dem Staatseinkommen. VII) Un-
bedingte Verleihung oder Veräusserung
der Hoheitsrechte, findet nicht statt (§. 101).
a⁾ Das Recht zu der Oberherrschaft, in einem Patrimonial-
Staat, wäre Eigenthum; nicht die Oberherrschaft. Vergl.
oben, §. 249, Note c.
b⁾ Von Adespoten, oben §. 256 f.
§. 275.
Eigenthumsreche;
1) der Unterthanen.
I) Die aus dem Grundeigenthum flies-
senden Rechte, unterscheiden sich, wesent-
lich von der Einwirkung der Staatshoheit
auf dieselben, und von den darauf haften-
den öffentlichen Abgaben und Dien-
sten, welche der Staatszweck nöthig macht a).
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 439. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/463>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.