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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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II. Th. VIII. Cap. Verhältniss zwischen
II) Die Rechtsvermuthung streitet wider
den Regenten und den Fiscus, und es liegt
diesem der Beweis ob, wenn derselbe wahre
Ausflüsse des Privateigenthums, oder
Gerechtsame, welche in die natürliche Frei-
heit der Staatsbürger eingreifen, als Staats-
Hoheitsrecht, als Staatsvermögen, oder als
landesherrliches Privateigenthum in Anspruch
nimmt b).

a) Z. B. bei Veräusserung und Benutzung des Grundeigen-
thums, Oberaufsicht auf Privatwaldung, Jagd, Berg-
und Salzwerke, Einschränkung des Baurechtes, Be-
steuerung, das äusserste Recht auf Sachen. -- Der
Zweck des Eigenthums, ist ganz verschieden von dem
der Oberherrschaft. Jac. Rave über den Unterschied
der Oberherrschaft und des Eigenthums (Jen. 1766. 8.),
S. 31 ff. -- Die Staatsregierung darf mündige Unter-
thanen nie so behandeln, wie ein Hausvater seine
Hausgenossen.
b) Dem Staatsbürger können, ohne Ungerechtigkeit, Be-
fugnisse nicht entzogen werden, von welchen es nicht
evident ist, dass deren Besitz, in ihrer Hand, dem
Staatszweck wesentlich und nothwendig widerspreche.
Vergl. Fichte's Grundlage des Naturrechts, Th. II,
S. 20.
§. 276.
Fortsetzung.

III) Die Anzeige des Rechtstitels,
kann der Regent, oder in seinem Namen der

II. Th. VIII. Cap. Verhältniſs zwischen
II) Die Rechtsvermuthung streitet wider
den Regenten und den Fiscus, und es liegt
diesem der Beweis ob, wenn derselbe wahre
Ausflüsse des Privateigenthums, oder
Gerechtsame, welche in die natürliche Frei-
heit der Staatsbürger eingreifen, als Staats-
Hoheitsrecht, als Staatsvermögen, oder als
landesherrliches Privateigenthum in Anspruch
nimmt b).

a) Z. B. bei Veräusserung und Benutzung des Grundeigen-
thums, Oberaufsicht auf Privatwaldung, Jagd, Berg-
und Salzwerke, Einschränkung des Baurechtes, Be-
steuerung, das äusserste Recht auf Sachen. — Der
Zweck des Eigenthums, ist ganz verschieden von dem
der Oberherrschaft. Jac. Rave über den Unterschied
der Oberherrschaft und des Eigenthums (Jen. 1766. 8.),
S. 31 ff. — Die Staatsregierung darf mündige Unter-
thanen nie so behandeln, wie ein Hausvater seine
Hausgenossen.
b) Dem Staatsbürger können, ohne Ungerechtigkeit, Be-
fugnisse nicht entzogen werden, von welchen es nicht
evident ist, daſs deren Besitz, in ihrer Hand, dem
Staatszweck wesentlich und nothwendig widerspreche.
Vergl. Fichte’s Grundlage des Naturrechts, Th. II,
S. 20.
§. 276.
Fortsetzung.

III) Die Anzeige des Rechtstitels,
kann der Regent, oder in seinem Namen der

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[440/0464] II. Th. VIII. Cap. Verhältniſs zwischen II) Die Rechtsvermuthung streitet wider den Regenten und den Fiscus, und es liegt diesem der Beweis ob, wenn derselbe wahre Ausflüsse des Privateigenthums, oder Gerechtsame, welche in die natürliche Frei- heit der Staatsbürger eingreifen, als Staats- Hoheitsrecht, als Staatsvermögen, oder als landesherrliches Privateigenthum in Anspruch nimmt b). a⁾ Z. B. bei Veräusserung und Benutzung des Grundeigen- thums, Oberaufsicht auf Privatwaldung, Jagd, Berg- und Salzwerke, Einschränkung des Baurechtes, Be- steuerung, das äusserste Recht auf Sachen. — Der Zweck des Eigenthums, ist ganz verschieden von dem der Oberherrschaft. Jac. Rave über den Unterschied der Oberherrschaft und des Eigenthums (Jen. 1766. 8.), S. 31 ff. — Die Staatsregierung darf mündige Unter- thanen nie so behandeln, wie ein Hausvater seine Hausgenossen. b⁾ Dem Staatsbürger können, ohne Ungerechtigkeit, Be- fugnisse nicht entzogen werden, von welchen es nicht evident ist, daſs deren Besitz, in ihrer Hand, dem Staatszweck wesentlich und nothwendig widerspreche. Vergl. Fichte’s Grundlage des Naturrechts, Th. II, S. 20. §. 276. Fortsetzung. III) Die Anzeige des Rechtstitels, kann der Regent, oder in seinem Namen der

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 440. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/464>, abgerufen am 25.11.2024.