cidus Literatur der Staatslehre. Abth. I. Strasb. 1798. 8. C. D. Voss Einl. in die Gesch. u. Literatur der Staatswissenschaft. Th. I u. II. Leipz. 1800 u. 1802. 8. (oder des oben angef. Handbuchs V. und VI. Th.
d) Undestimmtheit und Vieldeutigkeit des Namens Came- ralwissenschaften. Schlözer a. a. O. I. 23. 26. Nie- manns Grunds. der Staatswirthsch. I. 13. 17. J. C. C. Rüdigers systemat. Theorie der Kameralwissen- schaften. Halle 1777. 8. Sonderbare Definition, in J. H. K. Börners sämmtl. Kameralwissenschaften (Halle 1773. 8.), S. 189. -- Staatswirthschaft im weitern Sinn, begreift NationalOeconomie, StaatsFinanz- und Politei- wissenschaft unter sich.
e)Scheidemantels Staatsr. nach d. Vernunft, II. 319.
§. 314. Finanzverwaltung.
Das Staatseinkommen, so weit es aus dem NationalEinkommen fliesst, muss, in dem Verhältniss zu diesem, so bestimmt und behandelt werden, dass ein Gleichge- wicht entsteht zwischen rechtmäsiger Ein- nahme und nothwendiger Ausgabe des Staa- tes. Wegen dieser wesentlichen Bedingung seiner Erhaltung und seines Wohlstandes, ist, in einer weisen StaatsOrganisation, die Finanzverwaltung, weder ein isolirter Ap- pendix, noch die Magd der übrigen Ver- waltungszweige a), sondern wahrer Mittel-
Finanzhoheit.
cidus Literatur der Staatslehre. Abth. I. Strasb. 1798. 8. C. D. Voss Einl. in die Gesch. u. Literatur der Staatswissenschaft. Th. I u. II. Leipz. 1800 u. 1802. 8. (oder des oben angef. Handbuchs V. und VI. Th.
d) Undestimmtheit und Vieldeutigkeit des Namens Came- ralwissenschaften. Schlözer a. a. O. I. 23. 26. Nie- manns Grunds. der Staatswirthsch. I. 13. 17. J. C. C. Rüdigers systemat. Theorie der Kameralwissen- schaften. Halle 1777. 8. Sonderbare Definition, in J. H. K. Börners sämmtl. Kameralwissenschaften (Halle 1773. 8.), S. 189. — Staatswirthschaft im weitern Sinn, begreift NationalOeconomie, StaatsFinanz- und Politei- wissenschaft unter sich.
e)Scheidemantels Staatsr. nach d. Vernunft, II. 319.
§. 314. Finanzverwaltung.
Das Staatseinkommen, so weit es aus dem NationalEinkommen flieſst, muſs, in dem Verhältniſs zu diesem, so bestimmt und behandelt werden, daſs ein Gleichge- wicht entsteht zwischen rechtmäsiger Ein- nahme und nothwendiger Ausgabe des Staa- tes. Wegen dieser wesentlichen Bedingung seiner Erhaltung und seines Wohlstandes, ist, in einer weisen StaatsOrganisation, die Finanzverwaltung, weder ein isolirter Ap- pendix, noch die Magd der übrigen Ver- waltungszweige a), sondern wahrer Mittel-
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Finanzhoheit.
c⁾
cidus Literatur der Staatslehre. Abth. I. Strasb. 1798.
8. C. D. Voss Einl. in die Gesch. u. Literatur der
Staatswissenschaft. Th. I u. II. Leipz. 1800 u. 1802.
8. (oder des oben angef. Handbuchs V. und
VI. Th.
d⁾ Undestimmtheit und Vieldeutigkeit des Namens Came-
ralwissenschaften. Schlözer a. a. O. I. 23. 26. Nie-
manns Grunds. der Staatswirthsch. I. 13. 17. J. C.
C. Rüdigers systemat. Theorie der Kameralwissen-
schaften. Halle 1777. 8. Sonderbare Definition, in J.
H. K. Börners sämmtl. Kameralwissenschaften (Halle
1773. 8.), S. 189. — Staatswirthschaft im weitern Sinn,
begreift NationalOeconomie, StaatsFinanz- und Politei-
wissenschaft unter sich.
e⁾ Scheidemantels Staatsr. nach d. Vernunft, II. 319.
§. 314.
Finanzverwaltung.
Das Staatseinkommen, so weit es aus
dem NationalEinkommen flieſst, muſs, in
dem Verhältniſs zu diesem, so bestimmt
und behandelt werden, daſs ein Gleichge-
wicht entsteht zwischen rechtmäsiger Ein-
nahme und nothwendiger Ausgabe des Staa-
tes. Wegen dieser wesentlichen Bedingung
seiner Erhaltung und seines Wohlstandes,
ist, in einer weisen StaatsOrganisation, die
Finanzverwaltung, weder ein isolirter Ap-
pendix, noch die Magd der übrigen Ver-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 499. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/523>, abgerufen am 22.11.2024.
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