Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

Bild:
<< vorherige Seite

Finanzhoheit.
auffallend störende Fehler, lassen sich, auch
ohne gehässige inquisitorische Formen und
lästige Förmlichkeiten, vermeiden. V) Ein
AbgabenSystem, welches als Mittel dient zu
Beförderung der Gerechtigkeit, der Sittlich-
keit, der Wohlthätigkeit, und zu möglich-
ster Entwicklung der menschlichen Kräfte,
ist eines der edelsten Ideale des menschli-
chen Geistes a). VI) Verwerflich, in sittli-
cher und politischer Hinsicht, sind die mei-
sten so genannten indirecten Abgaben b),
aber von Vielen wenigstens als Neben-
steuer
in Schutz genommen, da wo die
Grund- und Gewerbsteuer nicht jeden Steu-
erpflichtigen treffen kann, oder doch nicht
so, wie es dem Besten des Staates am ge-
mäsesten wäre. Bei Zoll und Accise,
trifft der Vorwurf am häufigsten, theils die
Erstreckung auf Gegenstände, deren Befrei-
ung das wahre Staatsinteresse gebietet, theils
die Uebertreibung und schlechte Erhebungs-
art, so wie die grosse Anzahl von demora-
lisirten und demoralisirenden, für Erhebung
und Aufsicht Angestellten.

a) Quelle influence ont les diverses especes d'impots sur
la moralite, Pactivite et l'industrie des peuples? par
M. de Monthion. Paris 1808. 8. Teutsch mit An-
merk. von Wilh. v. Zimmermann. Görlitz 1811. 8.

Finanzhoheit.
auffallend störende Fehler, lassen sich, auch
ohne gehässige inquisitorische Formen und
lästige Förmlichkeiten, vermeiden. V) Ein
AbgabenSystem, welches als Mittel dient zu
Beförderung der Gerechtigkeit, der Sittlich-
keit, der Wohlthätigkeit, und zu möglich-
ster Entwicklung der menschlichen Kräfte,
ist eines der edelsten Ideale des menschli-
chen Geistes a). VI) Verwerflich, in sittli-
cher und politischer Hinsicht, sind die mei-
sten so genannten indirecten Abgaben b),
aber von Vielen wenigstens als Neben-
steuer
in Schutz genommen, da wo die
Grund- und Gewerbsteuer nicht jeden Steu-
erpflichtigen treffen kann, oder doch nicht
so, wie es dem Besten des Staates am ge-
mäsesten wäre. Bei Zoll und Accise,
trifft der Vorwurf am häufigsten, theils die
Erstreckung auf Gegenstände, deren Befrei-
ung das wahre Staatsinteresse gebietet, theils
die Uebertreibung und schlechte Erhebungs-
art, so wie die groſse Anzahl von demora-
lisirten und demoralisirenden, für Erhebung
und Aufsicht Angestellten.

a) Quelle influence ont les diverses espèces d’impôts sur
la moralité, Pactivité et l’industrie des peuples? par
M. de Monthion. Paris 1808. 8. Teutsch mit An-
merk. von Wilh. v. Zimmermann. Görlitz 1811. 8.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0529" n="505"/><fw place="top" type="header">Finanzhoheit.</fw><lb/>
auffallend störende Fehler, lassen sich, auch<lb/>
ohne gehässige inquisitorische Formen und<lb/>
lästige Förmlichkeiten, vermeiden. V) Ein<lb/>
AbgabenSystem, welches als Mittel dient zu<lb/>
Beförderung der Gerechtigkeit, der Sittlich-<lb/>
keit, der Wohlthätigkeit, und zu möglich-<lb/>
ster Entwicklung der menschlichen Kräfte,<lb/>
ist eines der edelsten Ideale des menschli-<lb/>
chen Geistes <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>). VI) Verwerflich, in sittli-<lb/>
cher und politischer Hinsicht, sind die mei-<lb/>
sten so genannten <hi rendition="#g">indirecten</hi> Abgaben <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">b</hi></hi>),<lb/>
aber von Vielen wenigstens als <hi rendition="#g">Neben-<lb/>
steuer</hi> in Schutz genommen, da wo die<lb/>
Grund- und Gewerbsteuer nicht jeden Steu-<lb/>
erpflichtigen treffen kann, oder doch nicht<lb/>
so, wie es dem Besten des Staates am ge-<lb/>
mäsesten wäre. Bei <hi rendition="#g">Zoll</hi> und <hi rendition="#g">Accise</hi>,<lb/>
trifft der Vorwurf am häufigsten, theils die<lb/>
Erstreckung auf Gegenstände, deren Befrei-<lb/>
ung das wahre Staatsinteresse gebietet, theils<lb/>
die Uebertreibung und schlechte Erhebungs-<lb/>
art, so wie die gro&#x017F;se Anzahl von demora-<lb/>
lisirten und demoralisirenden, für Erhebung<lb/>
und Aufsicht Angestellten.</p><lb/>
            <note place="end" n="a)">Quelle influence ont les diverses espèces d&#x2019;impôts sur<lb/>
la moralité, Pactivité et l&#x2019;industrie des peuples? par<lb/>
M. <hi rendition="#k">de Monthion</hi>. Paris 1808. 8. Teutsch mit An-<lb/>
merk. von Wilh. v. <hi rendition="#k">Zimmermann</hi>. Görlitz 1811. 8.<lb/></note>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[505/0529] Finanzhoheit. auffallend störende Fehler, lassen sich, auch ohne gehässige inquisitorische Formen und lästige Förmlichkeiten, vermeiden. V) Ein AbgabenSystem, welches als Mittel dient zu Beförderung der Gerechtigkeit, der Sittlich- keit, der Wohlthätigkeit, und zu möglich- ster Entwicklung der menschlichen Kräfte, ist eines der edelsten Ideale des menschli- chen Geistes a). VI) Verwerflich, in sittli- cher und politischer Hinsicht, sind die mei- sten so genannten indirecten Abgaben b), aber von Vielen wenigstens als Neben- steuer in Schutz genommen, da wo die Grund- und Gewerbsteuer nicht jeden Steu- erpflichtigen treffen kann, oder doch nicht so, wie es dem Besten des Staates am ge- mäsesten wäre. Bei Zoll und Accise, trifft der Vorwurf am häufigsten, theils die Erstreckung auf Gegenstände, deren Befrei- ung das wahre Staatsinteresse gebietet, theils die Uebertreibung und schlechte Erhebungs- art, so wie die groſse Anzahl von demora- lisirten und demoralisirenden, für Erhebung und Aufsicht Angestellten. a⁾ Quelle influence ont les diverses espèces d’impôts sur la moralité, Pactivité et l’industrie des peuples? par M. de Monthion. Paris 1808. 8. Teutsch mit An- merk. von Wilh. v. Zimmermann. Görlitz 1811. 8.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/529
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 505. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/529>, abgerufen am 22.11.2024.